Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1521/2012 law/rep
Urteil v o m 2 8 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, c/o schweizerische Vertretung in Ankara, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2012 / N (…).
D-1521/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (in der Folge: die Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchte, dass am 16. Januar 2012 in der Botschaft die Anhörung zu seinen Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Frühjahr 2009 in B._______ an der Eröffnungsfeier des Parteibüros der prokurdischen DTP (Demokratik Toplum Partisi/Partei für eine demokratische Gesellschaft) beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi/Partei des Friedens und der Demokratie) teilgenommen, dass in der Folge gegen ihn unter dem Vorwurf, im Rahmen dieser Veranstaltung den Slogan "Hoch lebe der Führer Apo" gerufen zu haben, ein Strafverfahren eröffnet worden sei, dass ihn das (…) Gericht für schwere Straftaten (Agir Ceza Mahkemesi) in C._______ deswegen im August 2009 wegen Propaganda für die Terrororganisation PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt habe, dass dieses Verfahren derzeit vor dem Kassationshof hängig sei, dass der Staatsanwalt beim Kassationshof die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt habe, da es auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt basiere, dass er dennoch eine strafrechtliche Verurteilung befürchte, dass er ferner seit dem Jahre 2002 immer wieder von Zivilpolizisten an seinem Arbeitsplatz belästigt und auf dem Weg dorthin beschattet werde, weshalb sein Leben in der Türkei allgemein in Gefahr sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse Dokumente (eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…), ein Urteil des (…) Gerichts für schwere Straftaten in C._______ vom (…) und eine Stellungnahme des Staatsanwalts des Kassationshofes vom (…) [vgl. act. A1]) einreichte,
D-1521/2012 dass das BFM mit am 24. Februar 2012 eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2012 (vgl. den bei den Akten befindlichen Rückschein der türkischen Post) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen Asylgesuch ablehnte, dass die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht die am 19. März 2012 bei ihr eingegangene, vom 12. März 2012 datierende Beschwerde gegen diese Verfügung weiterleitete, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2012 zuging, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, und es sei ein Visum für die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass entsprechend dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung des Asylgesuchs beziehungsweise zwecks Asylgewährung zu bewilligen ist,
D-1521/2012 dass hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete, weshalb auf den Antrag in der Beschwerde, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – soweit die weiteren Anträge betreffend – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG),
D-1521/2012 dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass das BFM in seiner Verfügung festhält, die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen PKK-Propaganda und damit wegen Propaganda für eine Terrororganisation stelle im Kern ein legitimes Strafverfahren dar, da orchestrierte Aufrufe in Form von einschlägigen PKK- Parolen nicht mehr von der Meinungsäusserungsfreiheit abgedeckt seien, und die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von zehn Monaten Haft auch nach hiesigem Rechtsempfinden nicht als unverhältnismässig erscheine,
D-1521/2012 dass Personen, welche bei einem öffentlichen Anlass, wie bei der Eröffnung eines Lokals einer legalen politischen Partei, in der Türkei militante PKK-Parolen rufen würden, im Ergebnis die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens gegen sie bewusst in Kauf nehmen würden, dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Stellungnahme des Staatsanwalts beim Kassationshof vom (…) zu entnehmen sei, dass dieser eine Aufhebung des von ihm als gesetzwidrig bezeichneten erstinstanzlichen Urteils beantragt habe, da es auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt basiere und mithin die Schuld des Beschwerdeführers nicht mit genügender Sicherheit feststehe, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seit mehreren Jahren durch Zivilpolizisten an seinem Arbeitsplatz belästigt und auf seinem Arbeitsweg beschattet zu werden, offenkundig nicht als ernsthafte Nachteile bezeichnet werden könnten, die ein weiteres menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat gleichsam verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, dass folglich der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde letztlich darin erschöpfen, unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs die Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhaltes zu bekräftigen, dass die sinngemässe Behauptung in der Beschwerde, die mutmassliche künftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch den Kassationshof sei Ausdruck eines politischen Genozids an den Kurden (vgl. Beschwerde S. 2), als masslos übertrieben zu bezeichnen ist, dass aufgrund der Akten der Entscheid des BFM in keiner Weise zu beanstanden ist, da es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist,
D-1521/2012 dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass damit die in der Beschwerde gestellten weiteren Rechtsbegehren, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden sind,
(Dispositiv nächste Seite)
D-1521/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Ankara und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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