Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1498/2023
Urteil v o m 2 6 . Januar 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, (…), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1175/2022 vom 29. März 2022 / N (…).
D-1498/2023 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 29. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er vor, er sei vom Asayesch, dem Geheimdienst der Autonomen Region Kurdistan (ARK), während mehreren Befragungen unter Druck gesetzt worden sei, damit er mit diesem zusammenarbeite. Nachdem ihn seine Familie am 27. Juni 2021 angerufen und informiert habe, der Asayesch habe sich nach ihm erkundigt, sei er aus Furcht vor einer Verhaftung etwa zehn bis fünfzehn Tage später illegal aus dem Irak ausgereist und über die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1175/2022 vom 29. März 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Dabei bestätigte es die Einschätzung des SEM, wonach die Asylvorbringen des Gesuchstellers nicht asylrelevant seien, da er bislang vom Geheimdienst keine ernsthaften Nachteile habe erdulden müssen. Ausserdem seien seine Asylvorbringen aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten auch unglaubhaft. Seine erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Unterstützung der PKK sei sodann als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten. D. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (Datum Poststempel) erneut an das SEM und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Februar 2022. Er machte geltend, er sei im ordentlichen Asylverfahren sehr verängstigt gewesen, weshalb er nicht imstande gewesen sei, über das Erlebte vollständig zu berichten. Der beigelegte Arztbericht bestätigte seine Traumatisierung. Zudem habe er erst kürzlich von seiner Mutter aus der Heimat einen Haftbefehl erhalten. Daraus gehe hervor, dass er von der irakischen Polizei gesucht und verdächtigt werde, für die kurdische Arbeiterpartei (PKK) tätig gewesen zu sein.
D-1498/2023 Der Eingabe lagen ein ärztlicher Bericht vom 13. Dezember 2022 sowie – gemäss Angaben des Gesuchstellers – ein fremdsprachiger Haftbefehl vom 7. Mai 2021 (in Kopie) samt freier Übersetzung bei. E. Das SEM überwies die Eingabe vom 25. Januar 2023 samt Begleitschreiben vom 16. März 2023 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch. F. Die Instruktionsrichterin setzte mit Verfügung vom 17. März 2023 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 (eröffnet am 30. März 2023) nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe des Gesuchstellers vom 25. Januar 2023 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-1175/2022 vom 29. März 2022 entgegen und forderte den Gesuchsteller gleichzeitig zur Revisionsverbesserung (Begründung) innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung auf. H. Mit Eingabe vom 5. April 2023 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine Revisionsverbesserung ein. Er beantragte sinngemäss die revisionsweise Aufhebung des Urteils D-1175/2022 vom 29. März 2022 und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung machte er geltend, er habe bisher nicht über das Erlebte im Gefängnis erzählen können und könne sich auch jetzt noch nicht vorstellen, es jemandem zu erzählen, er wolle aber daran arbeiten mit einem Psychiater. Der Bericht der Fachstelle Gravita vom 13. Januar 2023 bestätige, dass er aus medizinischen Gründen nicht über seine Erlebnisse sprechen könne. Die Rechtzeitigkeit seines Revisionsgesuchs bestimme sich ab dem Datum des Gravita-Berichtes vom 13. Januar 2023 und sei damit gegeben. Der eingereichte Haftbefehl vom 7. Mai 2021 sei als neues erhebliches Beweismittel zu berücksichtigen; demnach könne er nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort inhaftiert würde, was er nicht ertragen könnte. Der Eingabe waren ein Abklärungsbericht der Gravita vom 13. Januar 2023, eine Sprechstundenzusammenfassung vom 4. April 2023 und eine Erstterminvereinbarung vom 9. März 2023 beigelegt.
D-1498/2023 I. Der Gesuchsteller reichte mit Eingaben vom 12. Februar 2024, 14. Juni 2024 und 29. August 2024 und vom 29. August 2025 weitere medizinische Berichte ein, ersuchte um prioritäre Behandlung und teilte seine neue Adresse mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-1175/2022 vom 29. März 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Per-
D-1498/2023 son damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (unechte Noven; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven). 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen und des Auffindens entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Die funktionale Zuständigkeit liegt somit – nachdem ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt – beim Bundesverwaltungsgericht. 2.3 Ob die unsubstanziierten Vorbringen zum Erhalt des Haftbefehls die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun vermögen, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen bleiben. 3. 3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe «bisher nicht über das Erlebte im Gefängnis erzählen» können. Er verdränge diese Erlebnisse aktiv und könne sich zwar «jetzt noch nicht vorstellen, es einer Person zu erzählen», aber er wolle «daran arbeiten mit einem Psychiater» (vgl. Revisionsverbesserung vom 5. April 2023). Dass er die asylrelevanten Erlebnisse «aktuell nicht wiedergeben» könne, werde jedoch medizinisch belegt, weshalb sein Asylentscheid revidiert werden müsse. Dem Bericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 13. Dezember 2022 ist zu entnehmen, der Gesuchsteller habe nicht über Ereignisse sprechen wollen, die sich «während eines zweitägigen Gefängnisaufenthaltes im Irak ereignet» hätten. 3.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Untersuchungen haben indessen gezeigt, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Anders als bei neutralen Ereignissen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen nicht in Beziehung stehende Details – zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis – schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. RENATE VOLBERT, Aussagen über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. Ludewig/Baumer/Tavor, Zürich 2017, S. 399 ff.). Somit kann davon ausge-
D-1498/2023 gangen werden, dass eine asylsuchende Person – wie der Gesuchsteller – auch im Falle einer Traumatisierung in der Lage ist, die Grundzüge der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen ohne Widersprüche und anschaulich darzutun (vgl. dazu Urteil D-4550/2023 vom 3. November 2025 E. 6.3). Es wäre demnach vom Gesuchsteller jedenfalls zu erwarten, dass er die angeblich schlimmen Erlebnisse in der Vergangenheit zumindest benennen und in den Grundzügen vorbringen könnte, sodass dem Gericht überhaupt eine Beurteilung möglich werden könnte. Sein bloss ansatzweiser Hinweis auf «Erlebtes im Gefängnis» wurde von ihm aber in keiner Weise näher erläutert und bleibt daher gänzlich unbestimmbar. Seine Erklärung, das sei ihm nicht möglich, weil es ihm schwerfalle, darüber zu sprechen, erachtet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Im Rahmen einer minimalen Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist auch von einer traumatisierten Person eine Konkretisierung der Erlebnisse zu erwarten. 3.3 Zu einer anderen Einschätzung vermögen auch die ärztlichen Berichte (vgl. Sachverhalt Bst. D., H. und I.) nicht zu führen. Eine über die medizinischen Diagnosen hinausgehende Einschätzung der behandelnden fachärztlichen Personen hinsichtlich der Frage, welche Ursache für die erstellten ärztlichen Diagnosen in Frage kommen könnten, finden sich darin im Einzelnen nicht. Auch ist aus den Arztberichten – entgegen der Behauptung des Gesuchstellers – nicht ohne Weiteres darauf zu schliessen, er sei während der Anhörung nicht in der Lage gewesen, seine Asylvorbringen darzulegen. Es erschliesst sich – namentlich auch mit Blick auf die Ausführungen in E. 3.2 – nicht, weshalb er im Asylverfahren mit keinem Wort einen angeblichen Gefängnisaufenthalt erwähnt und keine erduldeten Nachteile geltend gemacht hat. Es handelt sich beim Versuch des Gesuchstellers, seinen (aktuellen) Gesundheitszustand mit der damaligen Feststellung des Sachverhaltes (in der Anhörung) zu verknüpfen, um eine blosse Behauptung, die keinen substantiierten Revisionsgrund darstellt und die zugrunde liegenden Beweismittel sind sowohl für die Verknüpfung als auch als Nachweis für die Rechtzeitigkeit des Gesuchs ungeeignet. 3.4 Im Übrigen entsprechen nachträglich beziehungsweise nach dem Urteil D-1175/2022 vom 29. März 2022 entstandene Beweismittel keinem zulässigen Revisionsgrund, was auch für die weiteren eingereichten medizinischen Dokumente gilt (vgl. Sachverhalt Bst. D.H. und I.; BVGE 2013/22). Auf die entsprechenden Vorbringen ist insoweit nicht einzutreten.
D-1498/2023 3.5 Was den vorbestandenen und angeblich nachträglich aufgefundenen Haftbefehl vom 7. Mai 2021 (Datum gemäss Übersetzung des Gesuchstellers) anbelangt, konkretisiert der Gesuchsteller mit keinem Wort die diesbezüglichen Umstände, sondern bringt – selbst nach Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung – einzig vor, diesen erst «kürzlich» von seiner Mutter erhalten zu haben. Angesichts seiner Ausreise anfangs Juli 2021, mithin zeitnah zur Ausstellung des angeblichen Haftbefehls und des im Oktober 2021 eingeleiteten Asylverfahrens in der Schweiz, ist bei Wahrunterstellung der Vorbringen beziehungsweise der Echtheit des Haftbefehls nicht nachzuvollziehen, weshalb ihm die Mutter erst kürzlich beziehungsweise nicht bereits damals davon berichtet beziehungsweise diesen weitergleitet hat. Nachdem im Urteil D-1175/2022 vom 29. März 2022 festgestellt wurde, dass die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Unterstützung der PKK durch den Gesuchsteller nachgeschoben und damit unglaubhaft ist, vermag sowohl das unsubstantiierte Vorbringen in Bezug auf das Beweismittel – selbst unabhängig vom niedrigen Beweiswert einer Kopie – als auch dieses selbst die Einschätzung des Urteils D-1175/2022 nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen wusste der Gesuchsteller im Asylverfahren nicht zu konkretisieren, welche Beweise er in Bezug auf die PKK beschaffen wollte (E. 6.4 f.), was angesichts des nun eingereichten Haftbefehls vom 7. Mai 2021 zusätzlich erstaunt und die Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls unterstreicht. 3.6 Dem Gesagten zufolge sind weder die hier vorgebrachten Tatsachen noch die eingereichten Beweismittel geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen, mithin zur Revision des angefochtenen Urteils zu führen. Die Beweismittel sind damit nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4. Zusammenfassend ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-1175/2022 vom 29. März 2022 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 21. September 2020 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Gesundheitliche Beschwerden, die sich im Nachgang zu einem Asylentscheid ergeben haben, können geeignet sein, zu einer Änderung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu führen. Nachdem der Gesuchsteller seine Eingabe vom 25. November
D-1498/2023 2023 ursprünglich an das SEM gerichtet hatte, sind deshalb seine Eingaben vom 5. April 2023, 12. Februar 2024, 14. Juni 2024 und 29. August 2025 inklusive Beilagen (in Kopie) zur gutscheinenden Prüfung dem SEM zuzustellen. 6. Der am 17. März 2023 beziehungsweise 28. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7. 7.1 Das Revisionsverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist aufgrund der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs – unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit – abzuweisen. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1498/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Sarah Rutishauser
Versand:
D-1498/2023 Zustellung erfolgt an: – den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Rechnung) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie; Beilagen im Sinne von E. 3.4: Eingaben vom 5. April 2023, 12. Februar 2024, 14. Juni 2024 und 29. August 2025, inklusive Beweismittelbeilagen [alles in Kopie]) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)