Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV/sma D-1470/2012
Urteil v o m 2 1 . März 2012 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. März 2012 / N (…).
D-1470/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Somalias – am 31. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er vom BFM am 7. November 2011 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei angab, er sei in Jemen aufgewachsen, da seine Familie die Heimat schon vor Jahren wegen des in Somalia herrschenden Krieges verlassen habe, dass er im September 2010 mit der Unterstützung seiner Familie aus Jemen ausgereist sei, dass er über Saudi-Arabien, Syrien und die Türkei nach Griechenland gelangt sei, wo er sich als Asylsuchender in Athen aufgehalten habe, bis er am 26. August 2011 versteckt in einem Bus nach Österreich gereist sei, wo er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer einzig von Österreich als Asylsuchender registriert worden war (Asylantrag am 28. August 2011), dass das BFM am 19. Januar 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Österreich richtete (gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass dem Bundesamt indes am 27. Januar 2012 mitgeteilt wurde, Österreich erachte sich für die Prüfung des Asylantrags als nicht zuständig, da die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer aufgrund eines Konsultationsverfahrens gemäss Dublin-II-VO von Ungarn anerkannt worden sei, dass die österreichische Dublin-Behörde ihrer Mitteilung eine Kopie der ungarischen Zustimmungserklärung vom 20. September 2011 beilegte und diesbezüglich anmerkte, die Überstellung sei ausgesetzt worden respektive nur deswegen noch nicht erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer den Behörden entzogen habe,
D-1470/2012 dass das BFM vor diesem Hintergrund am 31. Januar 2012 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete (gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), wobei das Bundesamt auf die von Ungarn am 20. September 2011 gegenüber Österreich abgegebene Übernahmeerklärung verwies, dass die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers am 7. Februar 2012 ausdrücklich zustimmte, unter Hinweis darauf, die Übernahme des Beschwerdeführers erfolge auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO, da dieser in Ungarn noch kein Asylgesuch eingereicht habe, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Sachverhalt, einem möglichen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer Wegweisung nach Ungarn am 16. Februar 2012 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 27. Februar 2012 gegen die Zuständigkeit Ungarns aussprach, wobei er geltend machte, dieser Staat könne gar nicht für sein Asylgesuch zuständig sein, da er noch gar nie dort gewesen sei, womit auch eine freiwillige Übernahme seines Asylverfahrens durch Ungarn ausgeschlossen sei, dass einzig eine Wegweisung nach Österreich in Frage kommen könne, sollte dieser Staat einer Übernahme seines Asylverfahrens zustimmen, dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2012 – eröffnet am 8. März 2012 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete, wobei das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte und abschliessend festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt in seinem Entscheid festhielt, im Falle des Beschwerdeführers sei Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass das Bundesamt gleichzeitig erklärte, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung nach Ungarn vorge-
D-1470/2012 bracht worden, zumal keine Hinweise darauf bestehen würden, von Ungarn und Österreich sei die Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO unzutreffend festgestellt worden, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 15. März 2011 (Poststempel) Beschwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegende Verfahren, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Zuständigkeit Österreichs unter Anordnung der Wegweisung in diesen Staat, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs und Rückweisung der Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung beantragte, dass er gleichzeitig um Aussetzen des Wegweisungsvollzuges sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er in seiner Eingabe namentlich geltend machte, die Zuständigkeit Ungarns sei zu Unrecht festgestellt worden, zumal keine rechtsgenüglichen Hinweise für seine angebliche illegale Einreise in Ungarn vorhanden und deshalb die erforderliche Indizienkette gemäss der Durchführungsbestimmung zu Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO nicht erfüllt gewesen sei, dass das BFM zudem Abklärungen zur fraglichen illegalen Einreise in Ungarn hätte vornehmen müssen und mit der entsprechenden Unterlassung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m.
D-1470/2012 Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass Ungarn – aufgrund der bereits im Verkehr mit Österreich erklärten Zuständigkeit – auch gegenüber der Schweiz einer Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren ausdrücklich zugestimmt hat (nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO]), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass der Beschwerdeführer zwar unter Verweis auf seinen angeblichen Reiseweg sowie unter Berufung auf die Bestimmungen zum Dublin-
D-1470/2012 Verfahren – namentlich die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO – eine angeblich falsche Bestimmung des für ihn zuständigen Staates geltend macht, seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch vollumfänglich ins Leere stossen, dass die Dublin-II-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten darstellt, die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn diese als "self-executing" gelten, dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte des Asylgesuchstellers zu schützen, dass der angerufene Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO offensichtlich nicht "selfexecuting" in diesem Sinne ist, da er nicht bezweckt, Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren und sich vielmehr allein an die beteiligten Staaten richtet (vgl. BVGE 2010/27 E.4-6), dass aus den Akten auch nicht ersichtlich wird, die Dublin-II-VO sei auf grobe Weise und wider Treu und Glauben verletzt worden, dass der Beschwerdeführer damit nicht legitimiert ist, geltend zu machen, die Zuständigkeit Ungarns sei zu Unrecht festgestellt worden (vgl. CHRIS- TIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19), dass auch eine Gehörsverletzung zu verneinen ist, zumal eine einmal festgestellte Zuständigkeit eines Dublin-Staates von der Schweiz zu beachten ist, dass auf den Eventualantrag der Feststellung der Zuständigkeit Österreichs und Anordnung der Wegweisung in diesen Staat aufgrund dieser Erwägungen nicht einzutreten ist, dass Ungarn sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Ungarn würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
D-1470/2012 dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Ungarn ersichtlich sind, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, er würde dort in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. Art. 29a Abs. 3 Asyl VO 1), dass bei dieser Sachlage ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Endentscheid das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
D-1470/2012 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1470/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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