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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2020 D-1457/2020

June 18, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,780 words·~29 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1457/2020

Urteil v o m 1 8 . Juni 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 / N (…).

D-1457/2020 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus B._______ stammend, am 27. Februar 2017 sein Heimatland. Am 24. April 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 4. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 28. November 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Hinsichtlich seines Lebenslaufs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ledig und habe mit seinen Eltern in B._______ gelebt. Er habe während dreizehn Jahren die Schule besucht und anschliessend im Jahr 2014 in Colombo einen einjährigen Pflegehelferkurs absolviert. Seit ungefähr Mitte 2015 habe er in Jaffna bei seinem Grossvater gelebt. Er habe in seinem Heimatland nicht gearbeitet. Während seiner Schulzeit habe er sich im Jahr 2013 je eine Tätowierung auf seine (…) und auf seine rechte (…) stechen lassen.

B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe an verschiedenen Kundgebungen, an Märtyrerfeierlichkeiten sowie an Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wahlen teilgenommen. Bei einigen Kundgebungen sei er an der Front gestanden, wobei er an insgesamt ungefähr fünf oder sechs Anlässen teilgenommen habe. Zudem habe er einmal vor den Wahlen in B._______ Fotos gemacht und dokumentiert, wie Politiker verbotenerweise Wahlpropaganda aufgehängt hätten. Diese Fotos habe er an die Organisation Transparency International weitergeleitet.

Nachdem er am 10. Dezember 2015 an einer Kundgebung gegen das Verschwindenlassen von Personen teilgenommen habe, seien noch am selben Tag Angehörige des sri-lankischen Militärs zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Deshalb habe er sich auf Anraten seines Vaters nach Jaffna begeben und in der Folge bei seinem Grossvater im Quartier D._______ gelebt. Da er während dieser Zeit nicht mehr behördlich gesucht wurde und sich niemand nach ihm erkundigt habe, sei er

D-1457/2020 anlässlich seines Geburtstags am (…) 2016 nach B._______ zurückgekehrt, um seine Eltern zu besuchen. Am darauffolgenden Tag sei er auf der Strasse von Soldaten zusammengeschlagen und festgenommen worden. In einem Jeep sei er auf den Militärstützpunkt des (…)-Camps mitgenommen, wo er geschlagen worden sei. Man habe ihm auch am Handrücken mit einer Zigarette beziehungsweise einem Streichholz Verbrennungen zugefügt und ihn bezüglich Teilnahmen an Kundgebungen ausgefragt. Dank Schmiergeldzahlungen seines Vaters sei er am darauffolgenden Tag freigekommen. Im September 2016 habe er an einer Veranstaltung namens E._______ sowie an einer weiteren Veranstaltung teilgenommen. Am 14. Dezember 2016 sei er in Jaffna auf der Strasse vor dem Haus seines Grossvaters anlässlich einer Razzia von der Polizei verhaftet und auf den Polizeiposten gebracht worden. Dort habe man festgestellt, dass er bereits gesucht werde, weshalb man ihn an einen anderen Ort habe transferieren wollen. Auf dem Polizeiposten sei er jedoch nicht geschlagen worden und man habe ihn korrekt behandelt. Durch einen befreundeten Beamten des Vaters, welcher auf diesem Polizeiposten gearbeitet habe, habe dieser erfahren, dass sein Sohn (der Beschwerdeführer) auf dem Polizeiposten festgehalten werde. Aufgrund einer Bürgschaft des Vaters respektive Schmiergeldzahlungen sei er am nächsten Tag wieder freikommen. Dieser befreundete Beamte habe danach seinem Vater geraten, ihn aus Jaffna wegzubringen. Deshalb habe er sich in F._______, im Heimatdorf seiner Mutter, versteckt und sei lediglich einmal nach Colombo gefahren, um einen neuen Pass zu beantragen. Ende Januar 2017 habe sein Vater eine Anzeige erstattet und diese bei der Abteilung des Criminal Investigation Departements (CID) in G._______ deponiert. Nach dieser Anzeige hätten die Behörden seine Eltern in Ruhe gelassen. Er legte einen Geburtsschein, einen Führerschein sowie Fotos einer tamilischen Website, auf welchen er an einer Kundgebung zu sehen ist, zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 – eröffnet am 12. Februar 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.

D-1457/2020 D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. März 2020 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, er sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. MLaw Cora Dubach wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 1. April 2020 liess sich die Vorinstanz vernehmen. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Replik angesetzt, welche er ungenutzt verstreichen liess.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-1457/2020 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1457/2020 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass aufgrund verschiedener Widersprüche und Ungereimtheiten den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könne. Seine Schilderungen zu seinen Verhaftungen seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er anlässlich der BzP erklärt, am 10. Dezember 2015 an einer Kundgebung teilgenommen und fünf Tage später von der sri-lankischen Armee zu Hause gesucht worden zu sein, wohingegen er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, am gleichen Tag nach der Teilnahme an der Kundgebung gesucht worden zu sein. Weiter sei in der BzP protokolliert, er sei nach einer zweiten Verhaftung im November 2016 in Jaffna im Januar 2017 ein drittes Mal verhaftet sowie einen Tag später wieder freigelassen worden. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Schilderung während der Anhörung, anlässlich welcher er erklärt habe, am 14. Dezember 2016 ein zweites und letztes Mal verhaftet worden zu sein und sich danach unbehelligt während zwei Monaten bis zu seiner Ausreise in F._______ versteckt gehalten zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, er sei im Januar 2017 nicht mehr festgenommen worden, sondern sein Vater habe zu diesem Zeitpunkt eine Anzeige erstattet. Aufgrund dieser zentralen Widersprüche zu seinen angeblichen Verhaftungen, welche nicht hätten aufgelöst werden können, könne seinen Schilderungen nicht geglaubt werden. Die eingereichten Beweismittel respektive Auszüge aus dem Internet von seiner Teilnahme an einer Demonstration im Heimatland seien nicht beweiskräftig, da die darauf abgebildeten Gesichter der beteiligten Personen aufgrund schlechter Bildqualität nicht identifiziert werden könnten. Seine Erläuterungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten seien oberflächlich ausgefallen und ausserdem unbelegt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er deshalb in seinem Heimatland gefährdet sein soll. In diesem Zusammenhang gehe aus dem Protokoll hervor, dass er als einfacher Teilnehmer zweimal am Märtyrertag sowie öfters in Genf an Kundgebungen teilgenommen habe. Da seine diesbezüglichen Aussagen sehr pauschal und oberflächlich ausgefallen seien, er erst überhaupt auf Nachfrage Angaben zur Teilnahme an den Kundgebungen gemacht habe und aufgrund seiner unglaubhaften Schilderungen seiner Aktivitäten im Heimatland, seien seine exilpolitischen Aktivitäten wenig wahrscheinlich. Zudem habe er keine Beweismittel eingereicht, welche seine Teilnahmen an den Kundgebungen in der Schweiz belegen würden.

D-1457/2020 Schliesslich seien keine Risikofaktoren vorhanden, welche eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen vermögen würden. Eine illegale Ausreise oder ein allfälliges diesbezügliches Strafverfahren sowie allgemeine Kontrollmassnahmen am Flughafen würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen begründen. Dasselbe gelte für seine Tätowierung in Form eines (…) an seiner (…), zumal er sich diese bereits als Schüler im Jahr 2013 (sic!) habe stechen lassen und während den nachfolgenden Jahren deswegen keine Behelligungen durch die heimatlichen Behörden erfahren habe. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich. 4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz stütze sich in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung auf angebliche und kleine Widersprüche. Es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung so stark wie vorliegend zu gewichten, da gemäss der Rechtsprechung Widersprüche, welche nicht der Flüchtlingseigenschaft dienen würden, nicht relevant seien, ausser sie würden diametral voneinander abweichen. Ebenso sei anzumerken, dass er aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse Mühe mit Daten habe. Der Vorwurf, er habe sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Suche nach ihm zu Hause widersprochen, sei von der Vorinstanz fälschlicherweise als seine erste Inhaftierung interpretiert worden. Betreffend das konkrete Datum habe er sich jedoch während der BzP geirrt. Zudem sei es korrekt, dass er sich nach seiner zweiten Festnahme in Jaffna in F._______ versteckt und sein Vater während dieser Zeit eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, er jedoch kein drittes Mal verhaftet worden sei. Da er bereits aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Sri Lanka zweimal von den Behörden festgenommen worden sei, man nach ihm gesucht habe und er Narben von Misshandlungen trage, erfülle er das Risikoprofil gemäss der geltenden Rechtsprechung. Weiter habe er sich auch in der Schweiz politisch engagiert und sei dabei fotografiert worden, wobei die Bilder auf Facebook veröffentlicht worden seien. Abschliessend sei davon auszugehen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa im November 2019 sich die Situation für die tamilische Minderheit in Sri Lanka verschlechtern würde. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass es sich bei den Widersprüchen des Beschwerdeführers um stark divergierende zeitliche

D-1457/2020 Angaben sowie Schilderungen der geltend gemachten Verfolgungen handeln würde. Insbesondere sei die Verfolgungsmassnahme an seinem Geburtstagsbesuch bei seinen Eltern als persönliches einschneidendes Erlebnis zu werten und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich in so offensichtlicher Weise widersprochen habe. Zudem habe er im Rahmen der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt. Weiter sei erneut darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seines Engagements bezüglich der Unregelmässigkeiten während der Wahlen keine Probleme erfahren habe. Auch gehe aus den Akten nicht hervor, dass es wegen seiner Tätowierungen zu Problemen mit den heimatlichen Behörden gekommen sei. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz erachtete die Schilderungen zu den Verhaftungen sowie die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer als unglaubhaft, da es zu widersprüchlichen Angaben gekommen sei. Dazu äusserte er sich in

D-1457/2020 seiner Beschwerdeschrift dahingehend, dass es nicht legitim sei, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung übermässig zu gewichten, ausser die Aussagen würden diametral voneinander abweichen. Vorliegend stützt das Bundesverwaltungsgericht die Argumentation der Vorinstanz und kommt insgesamt zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen fluchtauslösenden Erlebnissen aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit als unglaubhaft einzustufen sind, da es sich nicht um unwesentliche, sondern vielmehr und zentrale Widersprüche handelt. Vorab ist festzustellen, dass er bereits während der BzP die Möglichkeit erhielt, ausführlich und detailliert seine Fluchtgründe anhand von 23 Fragen zu erörtern. Seine Behauptung, er habe sich während der BzP sehr kurz halten müssen, überzeugt dementsprechend nicht (vgl. act. A15/20, F118). Mit dem Argument in der Beschwerdeschrift ist insofern einig zu gehen, als sein Vorbringen, er habe am 10. Dezember 2015 an einer Kundgebung teilgenommen und sei – je nach Protokoll – fünf Tage später oder an demselben Tag von der sri-lankischen Armee zu Hause gesucht worden, zwar einen zeitlichen Widerspruch darstellt, jedoch aufgrund der unwesentlichen Abweichung von einigen Tagen als vernachlässigbar und unwesentlich zu betrachten ist. Zudem ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid falsch argumentiert und übersehen hat, dass er zu diesem Zeitpunkt keine erste Verhaftung geltend gemacht hat, sondern die Suche nach ihm zu Hause im Elternhaus. Die vorangehenden Feststellungen ändern jedoch am Gesamtergebnis nichts, zumal es – wie nachfolgend erläutert wird – zu diametral voneinander abweichenden Aussagen gekommen ist, welche sich nicht mit einem mangelnden Erinnerungsvermögen von Daten erklären lassen. Anlässlich der BzP legte er dar, er sei nach einer Teilnahme an einer Kundgebung an seinem Geburtstag im Jahr 2016 in B._______ kontrolliert, jedoch nicht festgenommen, sondern lediglich zusammengeschlagen worden (vgl. A7/12, F7.01, S.7). Hingegen behauptete er während der Anhörung, er sei am Tag nach seinem Geburtstag von der sri-lankischen Armee festgenommen und ins (…)- Camp gebracht worden, wo man ihn während einer Nacht festgehalten und auch misshandelt respektive mit einer Zigarette am Handrücken verbrannt habe (vgl. act. A15/20, F 63-64, F72). Auch im Zusammenhang mit seiner zweiten angeblichen Verhaftung verstrickte er sich in grundlegende Widersprüche, indem er in der BzP zuerst erklärte, im November 2016 in Jaffna verhaftet worden und anschliessend ein drittes Mal Ende Januar 2017 vor dem Haus seines Grossvaters, wiederum in Jaffna, erneut verhaftet sowie auf den Polizeiposten in H._______ gebracht worden zu sein (vgl. act. A7/12, F7.01, S.7). Dieses von ihm in der BzP geltend gemachte fluchtaus-

D-1457/2020 lösende Ereignis erweist sich als widersprüchlich zu seiner Aussage während der Anhörung, bei welcher er angegeben hat, am 14. Dezember 2016 ein zweites sowie letztes Mal verhaftet worden zu sein und eine Nacht auf dem Polizeiposten in I._______ verbracht zu haben (vgl. act. A15/20, F64- 65, F79, F81, F106-112). In keiner Weise erwähnte er in der Anhörung, ein drittes Mal verhaftet worden zu sein, sondern dementierte dies auf Nachfrage, und fügte an, sein Vater habe eine Anzeige erstattet, weil erneut nach ihm gesucht worden sei (vgl. act. A15/29, F81, F125-128). Insofern kann dem nicht näher ausgeführten Argument in der Beschwerdeschrift, er habe seine widersprüchlichen Aussagen aufzulösen vermögen, nicht gefolgt werden. Überdies handelt es sich entgegen seiner Argumentation um nicht unwesentliche, sondern um zentrale Aspekte seiner Fluchtgründe, welche er in den beiden Anhörungen jeweils auf sehr unterschiedliche Weise dargestellt hat. Weiter fällt auf, dass seine Schilderungen zum Hafthergang sowie zu den Haftgründen insgesamt wenig substanziiert und unreflektiert wirken. So konnte er beispielsweise nicht näher ausführen, weshalb man ihn im (…)-Camp festgehalten habe, ausser dass die zuständigen Behörden «sauer» gewesen seien, weil er an Kundgebungen, welche gegen die Regierung gerichtet gewesen seien, teilgenommen habe (vgl. act. A20/20, F94). Schliesslich ist anzufügen, dass auch unter der Annahme, er wäre tatsächlich mehrmals von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden, ihn sein Vater mittels Bestechungsgeldern und Beziehungen hat problemlos freikaufen können. Zudem ist festzustellen, dass er erklärt hat, anlässlich seiner zweiten angeblichen Verhaftung korrekt behandelt worden zu sein (vgl. act. A15/20, F110-112). Dies wäre kaum der Fall gewesen, hätte ein tatsächliches behördliches Interesse an ihm bestanden. Ferner ist zu erwähnen, dass sein Vater eine Anzeige gegen die Polizei erstattet hat und es in der Folge zu keinen weiteren negativen Konsequenzen gegen ihn oder seine Familie gekommen ist. Wie bereits von der Vorinstanz richtig festgestellt, machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, wegen den Aufnahmen anlässlich einer Kundgebung, an welcher er teilgenommen hat, Probleme mit den heimatlichen Behörden erfahren zu haben, da man ihn nicht sehr gut darauf erkennen könne (vgl. act. A15/20, F10).

5.3 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass nach einer Abwägung zwischen den glaubhaften und unglaubhaften Elementen die unglaubhaften überwiegen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft darzulegen.

D-1457/2020 6. 6.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – auch aufgrund seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten – über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt und ihm bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Nachfluchtgründen droht oder drohen könnte. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der srilankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidentialcandidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März

D-1457/2020 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidentsbrother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 6.4 Der Beschwerdeführer machte im Sinne von Nachfluchtgründen insbesondere exilpolitische Tätigkeiten geltend. Er habe an drei Märtyrergedenkhttps://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state

D-1457/2020 tagen sowie an vier bis fünf pro-tamilischen Demonstrationen teilgenommen, wobei er fotografiert worden sei und verschiedene Bilder dieser Demonstrationen auf Facebook veröffentlicht worden seien. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, inwiefern er an den von ihm erwähnten Kundgebungen und Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen hat. So beschränkten sich seine Informationen zu seiner vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit auf die Aussage während der Anhörung, dass er sporadisch als einfacher Teilnehmer an verschiedenen Anlässen teilgenommen habe, ohne jedoch die näheren Umstände wie die genaue Örtlichkeit, den Hintergrund des konkreten Anlasses oder das Datum seiner Aktivitäten zu benennen (vgl. act. A15/20, F140-142). Obwohl er auf Beschwerdeebene geltend machte, während pro-tamilischen Anlässen fotografiert worden zu sein, liegen dem Gericht keine diesbezüglichen Unterlagen vor, aus welchen hervorgehen würde, dass Fotografien von ihm auf Facebook öffentlich einsehbar wären und er darauf zu erkennen wäre. Mithin ist davon auszugehen, dass er als einfacher Teilnehmer an (pro-tamilischen) Veranstaltungen in der Schweiz von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen wird, da die sri-lankische Behörden zwischen blossen «Mitläufern» an Massenveranstaltungen und tatsächlichen Regimekritikern mit dem Ziel, den tamilischen Separatismus erneut aufleben zu lassen, zu unterscheiden wissen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8.5.4). Des Weiteren machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, dass ihm von den Behörden eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE unterstellt worden wäre. Überdies geht aus den Akten nicht hervor, dass er strafrechtlich verfolgt wurde oder eine Verurteilung vorliegen würde (vgl. act. A7/12, F7.01. S. 7 unten), welche zu einem möglichen Eintrag auf der sog. «Stop-List» führen könnte. Schliesslich geht aus den Akten auch nicht hervor, dass seine Verwandtschaft Verbindungen zu den LTTE aufweist. Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen. Schwach risikobegründende Faktoren führen allein für sich genommen in der Regel nicht zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8.5.5). Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund seiner Tätowierungen bisher mit den sri-lankischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A15/20, F102). Aufgrund dessen und weil sich seine möglicherweise heikle Tätowierung in Form eines (…) auf seiner (…) befindet, welche nicht zwingend sichtbar

D-1457/2020 ist, ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka deswegen weiterhin keiner Gefahr ausgesetzt ist. Auch aufgrund seiner weiteren Tätowierung auf (…) ist nicht davon auszugehen, dass ihm diese Probleme verursachen würde, da diese keinen Schluss auf eine allfällige politische Gesinnung schliessen lässt. Weitere schwach risikobegründende Faktoren liegen nicht vor, zumal er auch aufgrund seiner legalen Ausreise keine Nachteile zu befürchten hat (vgl. act. A7/12, F4.02, F 5.02). 6.5 Vor diesem Hintergrund ist das Vorhandensein eines Risikoprofils zu verneinen. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft vorzubringen, dass ihm bei einer Rückkehr durch die srilankischen Behörden eine Gefahr vor einer asylbegründeten Verfolgung drohen würde. 6.6 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-1457/2020 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-1457/2020 8.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

D-1457/2020 8.7 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, ist ein junger gesunder Mann mit einer dreizehnjährigen Schulbildung sowie einer Ausbildung als Pfleger. Obwohl er in seinem Heimatland Sri Lanka noch keine Arbeitserfahrung gesammelt hat, sind die Voraussetzungen, eine Anstellung zu finden, aufgrund seiner Vorbildungen als sehr gut zu bezeichnen. Sein breites familiäres Netz besteht neben seiner Kernfamilie aus seinem Grossvater, bei welchem er bereits zwei Jahre gewohnt hat, sowie aus verschiedenen Tanten und Onkeln (vgl. act. A15/20, F 35-37), welche ihn bei einer Reintegration unterstützen können. Zudem ist seine Familie respektive sein Vater wohlhabend und besitzt zusätzliches Vermögen in Form von einem weiteren Haus in Jaffna sowie mehreren landwirtschaftlichen Grundstücken mit Bauernhöfen (vgl. act. A15/20, F53-57). Sollte er in einen finanziellen Engpass geraten, kann er von einer Unterstützung seitens seines Vaters ausgehen. Schliesslich ist aufgrund des Besitzes der verschiedenen Liegenschaften auch seine Wohnsituation gewährleistet. Auch aus medizinischer Sicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

D-1457/2020 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. März 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 11. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist ein Honorar in der der Höhe von Fr. 750.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1457/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

D-1457/2020 — Bundesverwaltungsgericht 18.06.2020 D-1457/2020 — Swissrulings