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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2015 D-1441/2015

November 12, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,959 words·~20 min·4

Summary

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1441/2015

Urteil v o m 1 2 . November 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, angeblich Eritrea, vertreten durch Suzanne Stotz, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), beide Eritrea (nachfolgend: Gesuchstellende);

Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / (...) + (...).

D-1441/2015 Sachverhalt: A. A.a Am 21. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin, die mit Verfügung des BFM vom (...) wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen worden war, für ihre Kinder B._______ und C._______ um Erteilung von Schengen-Visa. In einem Begleitbrief zum Gesuch hielt sie fest, bis vor (...) Monaten hätten sich ihre in D._______ geborenen Kinder in E._______ bei ihrem Vater beziehungsweise bei dessen Schwester aufgehalten. Da sie dort keine Aufenthaltsbewilligung hätten, hätten sie E._______ verlassen müssen. Der Vater habe sie nach F._______ geschickt, sei aber in E._______ geblieben. Ihre Kinder befänden sich in F._______ bei Personen, die sie nicht kenne und zu welchen sie kein Vertrauen habe. Die Kinder würden unter dieser Situation leiden. So habe ihre Tochter einen juckenden Hautausschlag, werde von Albträumen geplagt und könne nicht schlafen, was vermutlich durch die derzeitige Situation ausgelöst worden sei. Am 18. Dezember 2014 ersuchten die Gesuchstellenden selber bei der Schweizer Botschaft in G._______ um Erteilung von Schengen-Visa. A.b Die Schweizer Vertretung verweigerte am 19. Dezember 2014 den Gesuchstellenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte sie aus, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. A.c Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM Einsprache gegen die abschlägigen Visa-Entscheide ein. Zur Begründung führte sie an, gemäss der von der Vorinstanz erlassenen Weisung betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen müsse die Botschaft keine vertieften Abklärungen und insbesondere keine asylverfahrensrechtliche Befragung durchführen. Es genüge, wenn es sich dabei um eine erste Einschätzung der Schweizer Vertretung handle. Somit sei klar, dass eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalles im Sinne der Weisungen erst im Einspracheverfahren durch das SEM vorgenommen werde. Wie dem Sachverhalt entnommen werden könne, würden sich die Gesuchstellenden in einer prekären Situation befinden. Sie habe in den kurzen Telefongesprächen mit ihnen den Eindruck erhalten, dass es ihnen gar nicht gut gehe. Dass sich diese bei ihr unbekannten Personen aufhalten würden, stelle für

D-1441/2015 sie eine grosse Belastung dar. Es sei für sie sehr schwierig, genaue Informationen zur Situation ihrer Kinder und deren Unterbringung zu erhalten, zumal die Kinder auch bei den seltenen Telefonaten beobachtet würden und deshalb nicht frei mit ihr sprechen könnten. Aufgrund dieser Umstände sei die Schweizer Vertretung in G._______ anzuweisen, die Situation der Gesuchstellenden abzuklären und sie auf der Botschaft unter Beizug eines geeigneten respektive neutralen Übersetzers persönlich zu befragen, damit der Sachverhalt vollständig erstellt werden könne. Vorliegend sei das hauptsächliche Augenmerk auf das Kindeswohl zu legen. Ihre Kinder hielten sich getrennt von den Eltern bei Personen auf, die sie nicht kennen und bei denen sie sich nicht wohlfühlen würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie gefährdet seien und sich in einer Notlage befänden. Es bestehe zudem die Gefahr eines Kontaktabbruchs zu ihr. Bereits im heutigen Zeitpunkt könne sie keinen Einfluss auf die Situation ihrer Kinder nehmen. Weiter würden sie in F._______ über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen und ihr dortiger Aufenthalt werde sich kaum regeln lassen, da sie nicht in F._______ geboren worden, sondern eritreische Staatsangehörige seien. Ihre Kinder würden sodann keine Identitätspapiere besitzen. Sie sei jedoch bereit, einen DNA-Test durchführen zu lassen, falls dies das SEM als nötig erachte. Aus diesen Gründen sei eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen und ihren Kindern je ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 – eröffnet am 12. Februar 2015 – wies das SEM die Einsprache vom 16. Januar 2015 gegen die ablehnenden Visaentscheide ab. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Zur Begründung führte das SEM aus, die Gesuchstellenden würden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa gemäss den zu beachtenden Bestimmungen nicht erfüllen, weshalb die Schweizer Vertretung die Ausstellung der Einreisevisa zu Recht verweigert habe. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 aufzuheben, es sei die Schweizer Botschaft in G._______ anzuweisen, den Gesuchstellenden ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne

D-1441/2015 von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde vom 4. März 2015 bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

D-1441/2015 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten der Vorinstanz sowie diejenigen der Schweizer Vertretung in Addis Abeba, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) per 5. März 2015 vorliegen. 1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist. 2. 2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen- Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Ausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). 2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2

D-1441/2015 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und es liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 3. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die schweizerische Auslandvertretung in G._______ habe die Visagesuche unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars in eigener Kompetenz abgewiesen, da sie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes als nicht erfüllt erachtet habe. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Die Einsprache werde durch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass sie sehr besorgt um die Sicherheit ihrer Kinder sei und es diesen nicht gut gehe. Aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin könne aktuell nicht auf eine konkrete

D-1441/2015 Gefährdung ihrer Kinder geschlossen werden, da sich diese seit ihrer Ausreise in F._______ aufhalten würden und sie dort bisher keine ernsthaften Nachteile erlitten hätten. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass für die Gesuchstellenden eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Zweifellos befinde sich die Beschwerdeführerin zurzeit in einer nicht einfachen Situation. Immerhin habe sie telefonischen Kontakt mit ihren Kindern und deren Unterbringung sei durch den Vater organisiert worden. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden in F._______ nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Für sie liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Die Gesuchstellenden hätten die Absicht, dauerhaft bei der Mutter in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit ebenfalls nicht erfüllt und die Schweizer Vertretung habe die Ausstellung der Einreisevisa somit zu Recht verweigert. 4. Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift an, die vorinstanzliche Darstellung, wonach sich ihre Kinder seit ihrer Ausreise in F._______ aufhalten würden und dort bislang keinerlei Nachteilen ausgesetzt gewesen seien, entspreche nicht den Tatsachen. Wie in der Einsprache ausgeführt worden sei, hätten sich die Kinder bis vor rund (...) Monaten bei ihrem Vater in E._______ befunden. Zwar habe der Vater die Unterbringung der Kinder organisiert. Die Tatsache jedoch, dass ihr Kontakt zu den Kindern stark eingeschränkt werde und sie keine Informationen zur Unterbringung der Kinder erhalte, weise deutlich auf eine problematische Situation hin. Ihre Sorge um die Kinder sei berechtigt, da sie die Absichten der betreuenden Personen nicht kenne und von diesen keine Fragen beantwortet erhalte. Telefongespräche würden beaufsichtigt und nach kurzer Zeit unterbrochen, vor allem wenn die Kinder beginnen würden, von ihren Problemen zu sprechen. Es mute zynisch an, wenn die Vorinstanz zwar ihre schwierige Situation anerkenne, jedoch darauf hinweise, dass sie immerhin telefonischen Kontakt mit ihren Kindern habe und die Unterbringung durch den Vater organisiert worden sei. Angesichts der

D-1441/2015 Tatsache, dass es sich bei den Gesuchstellenden um einen (...)jährigen Knaben und ein (...)jähriges Mädchen handle, die sich ohne Eltern in F._______ aufhalten würden, könne eine mögliche Gefährdung nicht einfach ausgeschlossen werden. Im Gegenteil lasse das Verhalten der betreuenden Personen befürchten, dass die Kinder gegen ihren Willen festgehalten würden und deren Wohlergehen ernsthaft gefährdet sei. Eine unmittelbare Gefährdung habe zwar aufgrund der Umstände nicht belegt werden können, jedoch sei aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Auch wenn die Beziehungsnähe zur Schweiz unter heutigem Recht kein Erfordernis mehr darstelle, so sei trotzdem darauf hinzuweisen, dass die Mutter und ein Geschwister der Kinder sich in der Schweiz aufhalten würden. Daher sei die Notsituation derart, dass einzig ein Eingreifen der Schweizer Behörden diese Gefährdung zu verhindern vermöge. Zudem sei in Art. 7 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) das Recht jeden Kindes verankert, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Sodann habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Kinder zu einer Befragung durch die Schweizer Vertretung in G._______ vorzuladen, um deren Situation direkt mit ihnen abzuklären. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM beziehungsweise des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung nahm der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug; am 28. September 2012 erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen". Diese Weisung wurde überarbeitet und durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.

D-1441/2015 5.2 In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. 5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimatoder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 6. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als eritreische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 2.1).

D-1441/2015 6.2 Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte formelle Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Schweizer Botschaft in G._______ nicht angewiesen habe, die Gesuchstellenden persönlich zu befragen, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So hat die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass – in Berücksichtigung der schwierigen Situation der Beschwerdeführerin – keine Hinweise bestehen würden, wonach die Gesuchstellenden in F._______ bisher ernsthafte Nachteile erlitten hätten, und es nicht nachgewiesen sei, dass für diese eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt, zumal in der erwähnten Weisung humanitäres Visum weder bei der Prüfung des Antrags durch die Schweizer Vertretung noch im Rahmen eines Einspracheverfahrens durch das SEM eine Befragung der Gesuchstellenden vorgesehen ist. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. 6.3 6.3.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das SEM die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt hat. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist denn auch der Wunsch der Gesuchstellenden erkennbar, längerfristig bei ihrer Mutter in der Schweiz verbleiben zu können, weshalb nicht mit ihrer fristgerechten Ausreise gerechnet werden kann. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen- Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert. 6.3.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.

D-1441/2015 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das Verhalten der ihre Kinder betreuenden Personen lasse befürchten, dass die Kinder gegen ihren Willen festgehalten würden und deren Wohlergehen ernsthaft gefährdet sei. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die Gesuchstellenden nicht in ihrem Heimatstaat, sondern laut Angaben der Beschwerdeführerin seit (...) in F._______ aufhalten sollen, nachdem diese zuvor in E._______ bei ihrem Vater beziehungsweise bei ihrer Tante gewohnt hätten. Befinden sich Gesuchstellende aber bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel nicht mehr von einer Gefährdung auszugehen. Zudem kann angesichts des Umstandes, dass die Kinder durch ihren Vater am fraglichen Wohnort in F._______ platziert wurden, der Befürchtung, diese würden gegen ihren Willen dort festgehalten, in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Alleine aus dem Umstand, dass die Gesuchstellenden mit der Beschwerdeführerin am Telefon nicht frei sprechen dürften und sie keine Informationen zu ihrer Unterbringung erhalte beziehungsweise die Kinder unter der Situation leiden würden, was sich insbesondere bei der Tochter mit Schlafstörungen und einem Hautausschlag äussere, kann – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – noch nicht auf eine daraus resultierende ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls respektive auf eine besondere Notsituation geschlossen werden. In diesem Zusammenhang und mit Blick auf den in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Art. 7 KRK ist zudem festzuhalten, dass es offensichtlich der Entschluss des Vaters der Kinder gewesen sei, deren Wohnsitz von E._______ nach F._______ zu verlegen. Angesichts des Umstandes, dass der Vater der Gesuchstellenden den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge wieder nach E._______ zurückgekehrt sei und sich dort offenbar problemlos aufhalten kann, erscheint das Vorbringen, die Kinder hätten E._______ verlassen müssen, da sie dort keine gültige Aufenthaltsbewilligung gehabt hätten und es nicht möglich gewesen sei, eine solche zu beschaffen, wenig plausibel. Die Gesuchstellenden sind – wie die Beschwerdeführerin denn auch in ihrer Rechtsmitteleingabe eingesteht – in F._______ keiner direkten Gefährdung ausgesetzt. Zusammenfassend können den Akten keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden entnommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich machen würden. 6.3.3 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.

D-1441/2015 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei bestehender Bedürftigkeit – abzuweisen ist. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 700.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1441/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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