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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2009 D-1430/2009

March 11, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,861 words·~14 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-1430/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), Irak, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1430/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde aus Zakho, Provinz Dohuk – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 7. Juli 2008 ohne Reisepapiere verliess und am 14. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im EVZ (...) um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 22. Januar 2009 summarisch befragt und am 3. Februar 2009 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe ab 2005 als Berufssoldat in der Offiziersakademie in Zakho als Lehrer beziehungsweise Instruktor für die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) gearbeitet, dass er ab dem 1. Januar 2006 während eineinhalb Monaten 33 Soldaten ausgebildet habe, die dem Barzani-Clan angehört hätten, dass sich diese während des Unterrichtes undiszipliniert verhielten, weshalb er und vier seiner Berufskollegen sie mit Liegestützen beziehungsweise Rundenrennen bestraft hätten, dass diese Soldaten – namentlich N.T. und K.A. in der Folge den Beschwerdeführer und seine vier Berufskollegen bedroht hätten und dies auch nach Abschluss ihrer Ausbildung, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2006 für eine Verhandlung vor dem Militärgericht in Dohuk vom 22. Februar 2006 vorgeladen worden sei, dass er dieser Vorladung Folge geleistet habe und am erwähnten Gerichtstermin wegen Belästigung der Mitglieder des Barzani-Clans unter Arrest gestellt worden sei, dass er unmittelbar nach der Gerichtsverhandlung im Gefängnis in X._______, Dohuk, inhaftiert worden sei, D-1430/2009 dass er während seiner Haft von einer Person einer Hilfsorganisation befragt und drei Tage nach jenem Besuch freigelassen worden sei, dass er insgesamt sechs Monate und 23 Tage inhaftiert gewesen sei, dass er nach seiner Freilassung seine Arbeit in der Offiziersakademie wieder aufgenommen und ungefähr nach zwei Monaten wiederum Drohungen per SMS erhalten habe, dass die SMS wiederholt Todesdrohungen enthielten, weshalb er am 7. Juli 2008 den Irak zusammen mit vier Berufskollegen, die ebenfalls bedroht worden seien, verlassen habe, dass ein Berufskollege von der Türkei zurück in den Irak gekehrt sei, wo er umgebracht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, D-1430/2009 dass er zudem folgende Unterlagen einreichte: Fotos aus der Zeit im Gefängnis beziehungsweise in der Militärakademie, je Kopien der Identitätskarte, des Nationalitätenausweises und von zwei Diplomen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren im Wesentlichen geltend machte, die Verwandten hätten Beweismittel, Identitätskarte und Nationalitätenausweis zwei Mal an die falsche Adresse gesandt, weshalb die Sendung von der Post retourniert worden sei, dass er sich inzwischen Kopien "im E-Net" besorgt habe, dass für den weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1), D-1430/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-1430/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig erstellt ist, dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ (...) beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass hinsichtlich der Reiseschilderungen des Beschwerdeführers vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts zu verweisen ist, wonach diese äusserst substanzarm ausgefallen sind, dass sodann nicht nachvollziehbar ist, warum es dem Beschwerdeführer kurz nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides vom 26. Februar 2009 nun plötzlich möglich war, Kopien der Identitätspapiere zu beschaffen, was vorgängig während gut einem Monat angeblich nicht möglich gewesen sein soll, dass namentlich der Einwand in der Beschwerde, die Dokumente hätten zwei Mal aufgrund einer falschen Adressierung nicht zugestellt werden können, nicht zu überzeugen vermag, D-1430/2009 dass im Übrigen bei Identitätspapieren, die aus unentschuldbaren Gründen nicht ordnungsgemäss abgegeben wurden, die nachträgliche Einreichung auf Beschwerdeebene ohnehin nicht zur Aufhebung des diesbezüglichen Nichteintretensentscheides zu führen vermöchte, zumal die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist (vgl. BVGE 2007/08 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen), dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskennzeichen geprägt sind sowie zahlreiche Ungereimtheiten enthalten, dass er beispielsweise an der summarischen Befragung berichtete, an der Gerichtsverhandlung vom 22. Februar 2006 seien drei Richter und ein Staatsanwalt anwesend gewesen (Akte A1 S. 6), wohingegen er an der Bundesanhörung lediglich von einem Richter erzählte (Akte A9 S. 7), dass er einmal angab, er sei an dieser Gerichtsverhandlung zu sechs Monaten und 23 Tagen verurteilt worden (Akte A1 S. 5), er jedoch ein andermal erwähnte, er sei vom Gericht nicht über das Strafmass informiert worden (Akte A9 S. 8), dass er an der summarischen Befragung vom 22. Januar 2009 versprach, er werde mit seinen Angehörigen zu Hause telefonieren, damit sie die Gerichtsunterlagen – welche sich zu Hause befänden – schicken können (Akte A1 S. 6), demgegenüber er an der Bundesanhörung zu Protokoll gab, diese Gerichtsdokumente befänden sich nicht D-1430/2009 zu Hause, sondern müssten die Angehörigen zuerst besorgen (Akte A9 S. 3), dass diese Unterlagen bis dato nicht beigebracht wurden und der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts erwähnte, dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Gerichtsunterlagen nicht zumindest in Kopie auf dem gleichen Weg wie die anderen Dokumente ("E-Net"; siehe oben) hätte beibringen können, dass auch nicht nachvollziehbar ist und der Beschwerdeführer auf Anfrage auch nicht erklären konnte (Akte A9 S. 11), warum er erst am 7. Juli 2008 aus dem Irak ausgereist sei, obwohl er seit ungefähr Ende 2006 immer wieder bedroht worden sei, dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer den übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegen zu setzen vermag, dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zusätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (siehe nachfolgend), erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be- D-1430/2009 stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem aus Dohuk/Nordirak stammenden Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. insbesondere BVGE 2008/4 E. 6.2 ff und 6.6), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Ge- D-1430/2009 walt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak nicht erforderlich ist, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass sich der gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer seit 1994/1995 bis zur Ausreise in der Provinz Dohuk aufgehalten hat (Akte A1 S. 1), dass sein Vater, seine Mutter und sechs Geschwister nach wie vor in Zakho wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Akte A1 S. 3), dass der noch junge Beschwerdeführer das Gymnasium abgeschlossen hat und als Militärinstruktor während drei Jahren gearbeitet hat (Akte A1 S. 2 und 3), dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-1430/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Begehren gestützt auf die obenstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1430/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, EVZ (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 12

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