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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2009 D-1408/2009

March 6, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,653 words·~13 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung IV D-1408/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1408/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben im Dezember 2008 verliess und am 31. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 8. Januar 2009 summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 16. Januar 2009 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen und christlichen Glaubens zu sein, dass Feinde der Familie sich das Eigentum seines verstorbenen Vaters hätten aneignen wollen, dass er deshalb mittels Magie kurz vor der Ausreise dazu gebracht worden sei, ein zehnjähriges Mädchen zu vergewaltigen, und so als Erbe nicht mehr in Betracht komme, dass er durch den Vater dieses Mädchens und die Dorfbewohner verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei, dass ihn auch die Polizei gesucht habe, dass er in Anbetracht der geschilderten Situation ausser Landes geflohen sei, dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2009 - eröffnet am 17. Februar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, D-1408/2009 dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, einer allfälligen behördlichen Verfolgung wegen der begangenen Vergewaltigung komme offensichtlich keine Asylrelevanz zu, dass unter asylrechtlichen Gesichstspunkten die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Schilderungen mithin offen gelassen werden könne, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass bei angenommener Unglaubhaftigkeit der Vorbringen eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) relevante Gefährdung offensichtlich nicht bestehe, dass er – sollten seine Angaben zutreffen – der drohenden Lynchjustiz entgehen könne, indem er sich den Behörden stelle, dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und er vor Ort entsprechend nicht konkret gefährdet sei, dass der Beschwerdeführer mit von ihm auf den 18. Februar 2009 datierter Eingabe (Eingangstempel BFM/_______: 2. März 2009; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. März 2009) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme, die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung der Beschwerde, die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit denjenigen seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und schliesslich den Erlass einer an ihn gerichteten D-1408/2009 separaten Verfügung im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers beantragte, dass der Eingabe ein Schreiben an den kantonalen Sozialdienst (Anforderung einer Bestätigung für die Bedürftigkeit) beilag, dass er zur Begründung ausführte, er müsse damit rechnen, im Heimatland durch die Eltern des vergewaltigten Mädchens, seine eigenen Angehörigen und die Dorfbevölkerung umgebracht zu werden, dass sein Vater verstorben und mittels Magie erfolgreich versucht worden sei, ihn vom Erbe auszuschliessen, da er nach der begangenen Vergewaltigung einen entsprechenden Anspruch verloren habe, dass er auch behördlicherseits mit Behelligungen zu rechnen habe, dass er in einiger Zeit Identitätsbelege beibringen werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorinstanzliche Verfügung am 17. Februar 2009 eröffnet wurde (vgl. A 14/1), dass das Datum der Beschwerdeaufgabe fraglich ist, da das BFM dem Bundesverwaltungsgericht keinen Briefumschlag übermittelte, D-1408/2009 dass mehrere telefonische Rückfragen beim BFM zu keinen schlüssigen Erkenntnissen hinsichtlich der Beschwerdeaufgabe führten beziehungsweise der Briefumschlag – falls überhaupt noch vorhanden – mit vernünftigem Aufwand und in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen nicht beschaffbar war, dass demnach von der Fristwahrung der auf den 18. Februar 2009 datierten Eingabe auszugehen und auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer folglich gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass die Anträge hinsichtlich Datentransfers aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, D-1408/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demnach auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu erteilen, nicht eingetreten wird, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), D-1408/2009 dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass seine Vorbringen zu Identitätsbelegen wie namentlich der ID-Karte und zu den Reisemodalitäten ausgesprochen vage, stereotyp und kaum kooperativ wirken (A 4/9, S. 4 und 6 f.; A 8/11, Antworten 4 ff.), dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente, welche die Papierlosigkeit allenfalls als plausibel erscheinen lassen würden, vorhanden sind, dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass demnach der Eingang besagter ID-Karte nicht abzuwarten ist, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als insgesamt zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente seine Identität nicht feststeht, dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und D-1408/2009 sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich offen liess, aber bei der Prüfung des Vollzugs auch erwog, es handle sich allenfalls um einen konstruierten Sachverhalt, dass diese Einschätzung nach Durchsicht der Akten vollumfänglich berechtigt erscheint, dass seine Aussagen zu den Folgen der von ihm erwähnten Vergewaltigung ausgesprochen vage, stereotyp und realitätsfremd wirken, dass er nicht in der Lage war, die Nachstellungen durch den Vater des Opfers und der Dorfbewohner auch nur annähernd substanziiert darzulegen (A 8/11, Antworten 14 ff.), dass die Schilderungen kaum Realkennzeichen aufweisen und der Eindruck einer frei erfundenen Bedrohungslage vor Ort dadurch bestärkt wird, dass er sich in der Beschwerdeschrift weitestgehend darauf beschränkt, den Sachverhalt aus seiner Sicht erneut darzulegen, und auf die Argumente des BFM nicht eingeht, dass aufgrund der offensichtlichen Haltlosigkeit der angeblichen Verfolgung die grundsätzlich zutreffende vorinstanzliche Sichtweise, wonach der geltend gemachten behördlichen Verfolgung keine Asylrelevanz zukomme, an dieser Stelle nicht vertieft werden muss, dass auch auf die weitere Erwägung des BFM, er könne der drohenden Verfolgung durch Angehörige und Dorfbewohner entgehen, indem er sich den Behörden stelle und so hinreichend geschützt sei, in Anbetracht der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit dieser Vorkommnisse nicht weiter einzugehen ist, dass in der Beschwerde stichhaltige Gegenargumente, welche allenfalls eine andere Einschätzung als die vorgenommene rechtfertigen würden, vollständig fehlen, D-1408/2009 dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 16. Januar 2009 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach im Ergebnis korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, D-1408/2009 dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen werden kann, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über ein soziales Netz vor Ort, eine gewisse Schulbildung, Sprachkenntnisse und Arbeitserfahrung verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird (A 4/9, S. 1 ff.), dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, D-1408/2009 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1408/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12

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