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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2017 D-1394/2017

April 5, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,730 words·~19 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1394/2017

Urteil v o m 5 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren [Kind], C._______, geboren am (…), alle Kosovo, alle vertreten durch Milosav Milovanovic, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 / N (…).

D-1394/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, kosovarisch-serbische Doppelbürger, verliessen den Kosovo eigenen Angaben zufolge zum ersten Mal zusammen mit ihrem jüngsten [Kind] am 27. März 2008 und reisten am gleichen Tag in die Schweiz ein. Am 10. April 2008 ersuchten sie um Asyl. A.a Mit Verfügung vom 24. April 2009 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.b Die am 22. Mai 2009 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3318/2009 vom 3. März 2010 abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 18. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung des Asylentscheids und um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersuchen. B.b Das BFM trat mit Verfügung vom 7. April 2010 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es stellte zur Hauptsache fest, dass die Verfügung vom 24. April 2009 rechtskräftig und vollziehbar sei. B.c Die am 10. Mai 2010 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3348/2010 vom 25. Oktober 2010 abgewiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 18. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden abermals durch ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung des Asylentscheids und um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersuchen. C.b Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 16. November 2010 ab und stellte zur Hauptsache fest, dass die Verfügung vom 24. April 2009 rechtskräftig und vollziehbar sei. C.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D-1394/2017 D. Nach der erfolgten Ausreise im Dezember 2010 aus der Schweiz, verliessen die Beschwerdeführenden den Kosovo am 16. Januar 2016 erneut und reisten am darauf folgenden Tag in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 22. Januar 2016 wurden sie jeweils summarisch befragt und am 4. März 2016 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, er (der Beschwerdeführer) habe dank Rückkehrhilfe eine (…) eröffnet und habe so arbeiten können. Seine zweieinhalb Hektaren Wald seien bei ihrer Landesabwesenheit vernichtet und in ihrem Heimatdorf seien in letzter Zeit grosse Mengen Land verkauft worden. Auch er sei dazu gedrängt worden, sein Land zu verkaufen, was er abgelehnt habe. Mitte Oktober 2015 sei eine Gruppe betrunkener Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten abermals verlangt, dass er das Land verkaufen solle. Es sei ihm gedroht und er sei bespuckt worden. Da er Serbe sei, habe er sich diesbezüglich auch nicht an die Polizei gewandt. Am (…) 2015 habe der Anführer der Gruppe, welche ihn angegriffen habe, Strafanzeige gegen ihn eingereicht, wobei er aber nicht wisse, wie diese begründet werde. Sie seien daher aus Angst vor den Konsequenzen dieser Anzeige sowie aus Angst, ihr Land wirklich verkaufen zu müssen, in die Schweiz geflohen. Am (…) 2016 sei er zu sechs Monaten Haft in absentia verurteilt worden. Sie (die Beschwerdeführerin) leide unter chronischen Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Panikattacken und Atemstörungen. Zudem habe sie ein (…). Sie habe sich deshalb jeweils in Serbien behandeln lassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, eine Kopie der Vorladung zur Gerichtsverhandlung und das entsprechende Gerichtsurteil vom (…) 2016 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 15. März 2016 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Z._______ um weiterführende Abklärungen. Dabei wurde insbesondere um Auskünfte bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse, einem möglichen verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Serbien, Indizien für längerfristige Aufenthalte in Serbien, des Streits mit albanischen Nachbarn sowie zur Authentizität der eingereichten Dokumente ersucht. Die Schweizer Botschaft beantwortete mit Schreiben vom 28. März 2016 die Anfrage des SEM.

D-1394/2017 F. Am 18. Mai 2016 informierte das SEM die Beschwerdeführenden über die Auskunft der Schweizer Botschaft, indem es unter Verweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG den wesentlichen Inhalt der Abklärungen folgendermassen zusammenfasste: Die Schwester des Beschwerdeführers halte sich zur medizinischen Behandlung in Serbien auf, wo auch seine Mutter zu Besuch sei. Es könne sein, dass seine Schwester in Serbien ein Haus oder eine Wohnung habe. Er sei in Serbien, unter anderem in Y._______, wo auch sein Cousin lebe, Taglohnarbeiten nachgegangen. Er habe von seinem Vater eine Wohnung in Serbien vererbt bekommen, welche er verkauft habe und mit dem Geld habe er ein Haus in der Nähe des Spitals in X._______ gekauft. In W._______ hätten sie schon länger nicht mehr gewohnt, was bei einem Augenschein offensichtlich erscheine. Das eingereichte Gerichtsurteil sei als Totalfälschung erkannt worden. Der Briefkopf sowie die Schrift würden nicht der Norm des zuständigen Gerichts entsprechen und sein Name sei dem Gericht nicht bekannt. Die eingereichte Vorladung sei als Teilfälschung erkannt worden, so würden auch in diesem Dokument wesentliche Punkte nicht der Realität entsprechen. Es würden ferner Hinweise bestehen, dass sie bis zu fünfzehn Jahre in Serbien gelebt hätten. Die Beschwerdeführenden erhielten schliesslich die Gelegenheit, innert Frist zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen. G. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung und führten im Wesentlichen aus, sie hätten sowohl die kosovarische als auch die serbische Staatsangehörigkeit. Er habe kein Haus in X._______. Seine Schwester wie auch seine Mutter lebten im Kosovo und sie hätten nicht das beste Verhältnis. Seine Mutter habe sich in Serbien operieren lassen. Er habe die Dokumente vom Gericht erhalten und habe nicht überprüft, ob diese echt seien. Wenn er gewusst hätte, dass es sich beim Dokument um eine Fälschung handle, wäre er nicht in die Schweiz gekommen. Kurz nach den Abklärungen der Botschaft seien seine Kinder, welche sich besuchsweise im Kosovo aufgehalten hätten, vom Gerichtsinspektor und der Polizei befragt worden. Der ältere Sohn hätte am nächsten Tag eine Aussage auf dem Präsidium machen müssen. Sie hätten sich aber zu sehr gefürchtet und seien gleich nach Russland zurückgekehrt. Seine Sicherheit sowie diejenige seiner Kinder sei somit noch mehr gefährdet worden.

D-1394/2017 Zur Stützung seiner Vorbringen reichten sie eine Bestätigung des Katasternamt X._______ sowie ein Dokument über die Immobilien und Mobilien seines Vaters zu den Akten. H. Am 10. Juni 2016 (Eingang SEM) reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Gemeinde V._______ zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 – eröffnet am 8. Februar 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 17. Januar 2016 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das SEM zur Hauptsache aus, die Streitigkeiten der Beschwerdeführenden mit dem Nachbarn seien als asylirrelevant zu qualifizieren, da es sich um einen Streit unter Privatpersonen handle und sie sich an die Polizei hätten wenden können, von deren Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit auszugehen sei. Er habe zudem nur vage Ausführungen gemacht, wie er sich an eine internationale Organisation für die Schutzsuche gewandt habe. Die staatliche Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Er habe über den Inhalt der Strafanzeige die gerichtlichen Verfügungen sowie über den Ablauf des Verfahrens bestenfalls nur vage berichten können. Diese Einschätzung werde durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft bestätigt. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme könnten diese Einschätzung nicht revidieren. Die eingereichten Dokumente würden als gefälscht und die staatliche Verfolgung als unglaubhaft erachtet. Abschliessend sei noch auf BVGE 2010/41 zu verweisen, in welchem festgehalten werde, dass Personen aus dem Kosovo, welche sowohl die Staatsangehörigkeit Kosovos als auch Serbiens besitzen, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, sofern sie in einem jener Staaten Schutz vor Verfolgung finden könnten. Folglich bestehe für sie zusätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Sie erfüllten demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylgesuche abgelehnt würden. Weiter sei festzustellen, dass weder die politische Situation noch andere Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Unter Berücksichtigung der Abklärungen der Botschaft sei davon auszugehen, dass sie seit mehreren Jahren in Serbien gelebt hätten, somit über ein soziales Beziehungsnetz verfügten und zudem eine Ausbildung und Arbeitserfahrung ausweisen könnten. Beim gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin sei nicht zu erwarten, dass sich dieses in lebensbedrohlichem Masse

D-1394/2017 verschlimmern würde. Zudem sei dies in Serbien behandelbar. [Das Kind] der Beschwerdeführenden lebe erst seit einem Jahr in der Schweiz und spreche Serbisch, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich in Serbien wieder zurecht zu finden. J. Die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter – erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln. Dabei machten sie – neben einer summarischen Darlegung des Sachverhalts – im Wesentlichen geltend, sie hätten sich nicht an die kosovarischen Behörden wenden können, da diese dieselben Ziele wie albanische Extremisten hätten. Von mehreren tausend Anzeigen gegen Albaner im Kosovo, sei keine einzige positiv für Serben ausgefallen. Um Angst zu erzeugen, würden Albaner auch gerichtliche Vorladungen oder Urteile fälschen, was offenbar auch hier der Fall gewesen sei. Auch bezüglich der Vernichtung ihres Waldes sei niemand zur Rechenschaft gezogen worden, was gegen das Schutzverhalten der kosovarischen Behörden spreche. Die Botschaftsabklärung sei ihnen nicht zugestellt worden, weshalb er nur vermuten könne, dass Albaner im Gericht auch bereit seien, falsche Auskünfte zu erteilen. Es sei nicht belegt, dass sie Verwandte in Serbien hätten. Die Schweiz anerkenne Kosovo und Serbien als zwei unabhängige Staaten, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Serbien ein doppelmoralisches Handeln sei. Eine Rückkehr nach Serbien sei unmöglich, da sie dort keine Verwandten hätten. Ihr [Kind] befinde sich aufgrund Anpassungsstörungen, Schlaflosigkeit und Angstzuständigen in psychiatrischer Behandlung. [Es] sei ein guter Schüler und ein talentierter Fussballer. Weiter sei die Lage in Kosovo sehr fragil. Ein Kriegsausbruch sei jederzeit möglich. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen den Sohn betreffenden ärztlichen Bericht vom 28. Februar 2017 zu den Akten.

D-1394/2017 K. Mit Schreiben vom 12. März 2017 bestätigten die Beschwerdeführenden ihre Fürsorgeabhängigkeit, ohne aber eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Behörde zu den Akten zu reichen. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. M. Der verlangte Kostenvorschuss von Franken 600.- wurde am 28. März 2017 fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1394/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich und sorgfältig mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt sowie den Sachverhalt – unter anderem durch eine neuerliche Botschaftsabklärung – eingehend abgeklärt. Diesen Erwägungen schliesst sich das

D-1394/2017 Bundesverwaltungsgericht denn auch an, wobei zu unterstreichen ist, dass es sich bei den Streitigkeiten mit den Nachbarn um Konflikte mit privaten Dritten handelte und die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen konnten, dass die kosovarischen Behörden ihnen gegenüber nicht schutzfähig oder schutzwillig wären. Die Beschwerdeführenden haben sich indessen nicht an diese gewandt, obschon auch die auf den Konflikt aufmerksam gemachte internationale Organisation auf die lokale Polizei verwiesen hatte. Da sich die eingereichten Beweismittel bezüglich der Strafanzeige und des damit verbundenen Gerichtsverfahrens durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft als Fälschungen herausgestellt haben, wird dem geltend gemachten Verfahren jegliche Grundlage entzogen. Die Beschwerdeführenden bestreiten indessen die Fälschungen nicht mehr, geben hingegen an, diese Dokumente so erhalten zu haben und keine Zweifel an deren Echtheit gehabt zu haben. Eine asylrelevante Verfolgung kann daraus nicht abgeleitet werden. Den Beschwerdeführenden wurde mit Schrieben vom 18. Mai 2016 zwar in knapper, aber in durchaus rechtsgenüglichen Form das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung gewährt. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter in Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs am 22. Februar 2017 auch zugestellt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb keine prozessrelevanten Äusserungen in der Beschwerde gemacht werden konnten. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/41 keine Gültigkeit mehr hätte, weshalb die Wegweisung für Personen aus dem Kosovo nach Serbien nach wie vor unter den zu berücksichtigenden Kriterien – welche das SEM vorliegend berücksichtig und angemessen angewandt hat – zumutbar ist. Den Beschwerdeführenden steht demzufolge eine Fluchtalternative in Serbien offen. Aufgrund dieser Fluchtalternative sowie der nicht widerlegten Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden kann vorliegend auf eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden, wobei diese durch die weiteren Abklärungen der Botschaft ohnehin angezweifelt wird. Auch die Vorbringen in der Beschwerde vermögen am Gesamten nichts zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

D-1394/2017 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-1394/2017 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Weder im Kosovo noch in Serbien herrscht im heutigen Zeitpunkt eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 7.3.2.1 Ferner ist aus medizinischen Gründen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Das SEM hat daher in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung der

D-1394/2017 Beschwerdeführenden zu Recht als zumutbar bezeichnet. Zudem sind die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin in Serbien bereits verschiedentlich behandelt worden. Weiter ist unter Berücksichtigung der Rückkehr mit seinen Eltern und dem lediglich kurzen Aufenthalt in der Schweiz auch davon auszugehen, dass sich [das Kind] wieder zu reintegrieren vermag. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. März 2017 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1394/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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