Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-135/2023
Urteil v o m 1 6 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Tunesien, vertreten durch MLaw Damian Schweighauser, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (…).
D-135/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Tunesien ungefähr im Juni 2022 verliess und am 5. Juli 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 14. Juli 2022 die Personendaten aufgenommen wurden, am 20. Juli 2022 ein sogenanntes Dublin-Gespräch und am 5. Dezember 2022 – nachdem das Dublin-Verfahren abgeschlossen und das nationale Verfahren aufgenommen worden war – eine Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2022 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seine Lebensweise nicht den islamischen Vorstellungen seines Vaters anpassen wollen und sei deshalb von diesem eingesperrt und geschlagen worden, weshalb er seit längerer Zeit auf der Strasse gelebt habe, wobei er von der Polizei immer wieder zu seinem Vater zurückgebracht worden sei, dass er nach der Trennung der Eltern nicht bei seiner Mutter gelebt habe, weil deren neuer Partner ihn wohl nicht akzeptieren würde, dass er seinen Lebensunterhalt mit Diebstählen bestritten habe und deshalb zwei Strafverfahren gegen ihn laufen würden, dass er die Schule abgebrochen und eine Lehre als Coiffeur mit Diplom beendet habe, aber nicht auf dem Beruf habe arbeiten können, dass er auf der Strasse einen Schlepper kennengelernt habe, der ihm gratis seine Ausreise nach Italien organisiert habe und er anschliessend vom Ehemann seiner Schwester abgeholt worden sei, die in der Schweiz lebe und ihn nun unterstütze, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach vorgängiger Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 – gleichentags eröffnet – im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
D-135/2023 dass es im Wegweisungsvollzugspunkt zur Begründung ausführte, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, mittlerweile erwachsenen Mann, der über eine Ausbildung als Coiffeur verfüge, dass die Probleme mit seinem Vater nicht eine genügende Intensität aufweisen würden, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat in unzumutbarer Weise erschweren würde, dass es ihm zudem zuzumuten sei, falls er nicht zu seiner Familie – neben seinem Vater würden auch seine Mutter, sein Bruder und verschiedene Onkel und Tanten dort leben – zurückkehren wolle, sich in einer anderen Ortschaft niederzulassen und sich dort beispielsweise eine Tätigkeit als Coiffeur zu suchen, dass er in der Anfangszeit sicherlich auf die finanzielle Unterstützung seiner Schwester und seines Schwagers zählen könne, hätten ihn diese doch bereits in der Schweiz bei sich aufgenommen und unterstützt, dass er entgegen den Angaben in der Stellungnahme der Rechtsvertretung, er würde über keine Ausbildung verfügen, anlässlich der Anhörung ausdrücklich erklärt habe, er habe eine Ausbildung als Frisör gemacht und auch ein entsprechendes Diplom bekommen, dass es ihm zuzumuten sei, da er nun volljährig sei, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, dass betreffend die Vorbringen seiner Rechtsvertretung, er habe psychische Probleme, festgehalten werden müsse, dass er anlässlich der Anhörung ausdrücklich erklärt habe, es gehe ihm gut und er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, und es ihm einzig, als er sich noch in den Unterkünften des SEM aufgehalten habe, nicht gut gegangen sei, was sich aber mit dem Wechsel zu seiner Schwester gelegt habe, dass er sich zudem bereits seit mehr als einem Monat bei seiner Schwester aufhalte und folglich die Gelegenheit gehabt habe, sich medizinisch behandeln zu lassen, bis zum heutigen Zeitpunkt aber keine fachärztlichen Berichte zu den Akten gegeben worden seien und überdies die medizinische Versorgung in Tunesien gewährleistet sei, dass der Wegweisungsvollzug vor diesem Hintergrund zumutbar sei,
D-135/2023 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es seien die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er dabei zur Begründung zunächst ausführte, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es überspitzt formalistisch sein jugendliches Alter – er sei erst vor kurzem volljährig geworden – nicht berücksichtigt habe, was der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche, wonach das junge Alter von Asylsuchenden im Wegweisungspunkt berücksichtigt werden müsse, dass dies ebenfalls sowohl für das ungenügende Beziehungsnetz – sein Vater sei gewalttätig, was in der Verfügung lapidar auf Teenagerprobleme reduziert worden sei, und seine Mutter könne ihn nicht aufnehmen – als auch für die nicht abgeschlossene Ausbildung gelte, wobei die diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung zwar unklar gewesen, aber schon anlässlich der Stellungnahme korrigiert worden seien, dass es sich bei der Behauptung der Vorinstanz, seine Schwester könne ihn finanziell unterstützen, nur um eine Mutmassung handle, dass das SEM schliesslich auch trotz seiner Angabe, wonach er unter Angst-, Schlafstörungen und Panikzuständen leide und sich selbst verletzte, seine psychischen Beschwerden nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, dass er in seinem Heimatland den Bedrohungen und Misshandlungen seines Vaters ausgesetzt wäre, über keinerlei finanzielle Mittel verfügen würde und ohne Ausbildungsmöglichkeiten unweigerlich auf der Strasse landen und wieder in die Drogensucht abrutschen würde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Januar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-135/2023 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Wegweisung und deren Vollzug richtet, sodass die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in Rechtskraft erwachsen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-135/2023 dass das SEM den Sachverhalt richtig feststellte und entgegen der Ansicht in der Beschwerde das junge Alter des Beschwerdeführers gebührend berücksichtigte, indem es sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt ausführliche Erwägungen zur Möglichkeit seiner Wiedereingliederung in Tunesien und zu seinem familiären Netz machte, wobei es das problematische Verhältnis zu den Eltern in die Erwägungen einbezog, dass das SEM begründete, weshalb es davon ausging, der Beschwerdeführer verfüge über eine Ausbildung, und die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde, wonach er seine Ausbildung nicht abgeschlossen habe, bereits in der Stellungnahme vorgebracht wurden und in der Verfügung darauf eingegangen wurde, dass das SEM auch bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen machen musste, nachdem er an der Anhörung angegeben hatte, grundsätzlich gesund zu sein, dass die geltend gemachten Beschwerden (Angst-, Schlafstörungen, Panikzustände und Selbstverletzung) nicht derart waren, dass sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten, zumal der Beschwerdeführer auch keine diesbezügliche Behandlung in Anspruch nehmen musste, dass das SEM überdies den Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum schriftlich über seine Beschwerden informierte und weitere Informationen anforderte, worauf dieses mitteilte, der Beschwerdeführer sei ihnen nicht bekannt (vgl. A19 und A20), dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle auch an seine Pflicht zu erinnern ist, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
D-135/2023 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
D-135/2023 dass die allgemeine Lage in Tunesien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist, dass auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde aufgrund individueller Gründe in eine Notlage geraten, dass in der Beschwerde zwar zunächst zu Recht auf das noch junge Alter und dessen Bedeutung beim Wegweisungsvollzug verwiesen wird, dies in der Verfügung jedoch nach Meinung des Gerichts, wie oben ausgeführt, gebührend berücksichtigt wurde und aufgrund nachfolgender Erwägungen insgesamt nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermag, dass das Verhältnis zu seinem Vater gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sehr problematisch und gewaltbelastet war, was auch das SEM in seiner Verfügung anerkannt hat, wobei die Reduktion dieser Argumentation in der Beschwerde auf blosse Teenagerprobleme die Verfügung des SEM überspitzt darstellt, dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhältnis zu seiner Mutter und seinem Stiefvater um blosse Mutmassungen handelt und der Beschwerdeführer anderenorts angab, die Mutter habe die Familie weiterhin und überdies allein unterhalten, während der Vater nicht gearbeitet habe (vgl. A54 F32 und F36), dass bezüglich des Verhältnisses zu beiden Elternteilen aber schlussendlich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer inzwischen volljährig ist und es ihm zuzumuten ist, wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen, zumal er über eine gewisse Schulbildung und eine berufliche Ausbildung verfügt, dass die Vorbringen in der Beschwerde zur fehlenden Ausbildung nicht zu überzeugen vermögen und die diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung, wie bereits in der Verfügung festgehalten, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht unklar waren und der Beschwerdeführer mehrmals klar sagte, er habe ein Diplom erhalten (vgl. A54 F25 ff. und F83), wobei der Umstand, dass er danach nicht habe arbeiten können, dies nicht in Frage stellt,
D-135/2023 dass er angesichts seiner Volljährigkeit auch nicht mehr befürchten muss, gegen seinen Willen von der Polizei zu seinem gewalttätigen Vater zurückgebracht zu werden, dass auch sein Lebenslauf und sein Verhalten in der Schweiz (vgl. etwa Polizeirapport vom 4. November 2022) nicht das Bild eines kindlichen und unselbstständigen Jugendlichen zeigt, der aufgrund seines jungen Alters auf den Schutz seiner Eltern angewiesen wäre, dass selbst wenn er nicht mit der Mutter im gleichen Haushalt leben will oder kann, davon auszugehen ist, dass ihn diese zumindest in der Anfangszeit persönlich unterstützen würde, macht der Beschwerdeführer doch keine Probleme mit ihr geltend, dass das SEM zudem zu Recht auf die Unterstützungsmöglichkeit der Schwester und des Schwagers in der Schweiz verweist und es sich diesbezüglich nicht, wie in der Beschwerde dargestellt, um blosse Mutmassungen handelt, zumal die beiden den Beschwerdeführer auch während seines derzeitigen Aufenthaltes stark unterstützen und er bei ihnen wohnen kann, und in der Beschwerde überdies nicht dargelegt wird, weshalb sie nicht über die entsprechenden Mittel verfügen sollten, dass die Drogensucht des Beschwerdeführers in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird und somit als nachgeschoben und unglaubhaft bewertet werden muss, wobei sie gemäss Angaben in der Beschwerde ohnehin hat überwunden werden können, dass auch die psychischen Probleme des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal diese sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerde nur rudimentär umschrieben wurden, keine Behandlung nach sich zogen und offenbar vorrangig mit der Unterbringung im Bundesasylzentrum in Verbindung gebracht werden konnten, sodass sie sich mit dem Umzug zur Schwester wieder legten, dass das SEM zudem zu Recht auf die grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in Tunesien verwies, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
D-135/2023 (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-135/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von 750.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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