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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2017 D-1340/2017

March 6, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,497 words·~12 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1340/2017

Urteil v o m 6 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / N (…).

D-1340/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 11. November 2016 in die Schweiz gelangten und um Asyl nachsuchten, dass sie vom SEM am 30. November 2016 zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt wurden, dass sie bei dieser Gelegenheit vorbrachten, syrische Staatsangehörige zu sein und ihr Heimatland im Januar 2012 Richtung Jordanien verlassen zu haben, dass sie in der Folge über Ägypten und Libyen und danach auf dem Seeweg nach Italien gelangt und von dort aus in die Schweiz weitergereist seien, dass die Beschwerdeführenden gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am 26. Oktober 2016 in Italien daktyloskopiert worden waren, dass ihnen das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er möchte nicht nach Italien zurückkehren, dass er zuvor bei der Schilderung des Reisewegs bereits geltend gemacht hatte, er und namentlich seine damals kranken Kinder seien in Italien nicht angemessen behandelt worden, dass er für den aktuellen Zeitpunkt keine eigenen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte und erklärte, auch seine Kinder seien gesund, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls darlegte, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, dass es ihr aktuell gesundheitlich gut gehe, die Aufenthaltsbedingungen in Italien aber sehr schwierig gewesen seien, dass das SEM am 19. Dezember 2016 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-

D-1340/2017 tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden an Italien richtete, dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 20. Februar 2017 entsprachen, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Februar 2017 (eröffnet am 27. Februar 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise der Beschwerdeführenden in den Schengen-Raum verbunden mit einer Daktyloskopierung – festhielt, dieses Land sei für die Asylverfahren zuständig, dass der bisherige Ablauf des Dublin-Verfahrens die von der Beschwerdeinstanz formulierten Kriterien bei der Rückführung von Familien nach Italien erfülle, dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass die Beschwerdeführenden gemäss aktueller Aktenlage aufgrund verschiedener gesundheitlicher Problem in ärztlicher Behandlung gestanden seien, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, der zuständige Mitgliedstaat – vorliegend Italien – sei in der Lage, angemessene medizinische Behandlungen durchzuführen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine andere Sichtweise fehlten, dass die italienischen Behörden im Bedarfsfall vor der Überstellung über die medizinische Lage der Beschwerdeführenden vom SEM informiert würden,

D-1340/2017 dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme, dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Nichteintretensentscheid am 2. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache ans SEM verbunden mit der Anweisung, das Recht zum Selbsteintritt wahrzunehmen, sowie in prozessualer Hinsicht den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht beantragten, dass sie zur Begründung vorbrachten, die Vorinstanz verkenne die prekäre Situation für Asylsuchende vor Ort, dass sie in den zugewiesenen Aufenthaltslagern viel gelitten hätten und nicht ausreichend medizinisch betreut worden seien, dass die Kinder (…) hätten und in diesem Zusammenhang eine Behandlung in der Schweiz geplant sei, dass der Sohn häufig erbrechen müsse und die Beschwerdeführerin einmal mit einer Ambulanz ins Spital habe gebracht werden müssen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Leidens ebenfalls in ärztlicher Behandlung stehe, dass das Gericht den allfälligen Vollzug mit Telefax vom 3. März 2017 einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-1340/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit der Asylgesuche somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-1340/2017 dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf eine vorsorgliche Massnahme und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, via Italien gereist zu sein, dass sie mithin auf dem Seeweg zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreichte, und zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und in der Folge in die Schweiz gelangten, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, die Beschwerdeführenden aber ohnehin nicht bestreiten, in Italien daktyloskopiert worden zu sein, was auch dem Eurodac-Ergebnis entspricht, dass Italien dem Ersuchen des SEM vom 19. Dezember 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführenden (nach Art. 21 Abs. 1 [zweiter Unterabsatz] und 3 [erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) am 20. Februar 2017 entsprach und so seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung ausdrücklich akzeptierte, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwenden, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien insbesondere in medizinischer Hinsicht prekär, dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen ihre Überstellung in diesen Staat sprechen würden,

D-1340/2017 dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach wie vor nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit die Beschwerdeführenden aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nichts für sich ableiten können, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur – wie auch in der Beschwerde aufgezeigt – Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nach wie vor nicht als generell unüberwindbar erscheinen, dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,

D-1340/2017 dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR), dass eine solche gesundheitliche Situation in casu nicht dargetan wird (vgl. dazu auch vorinstanzliche Akte A 21/13), dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernahmeerklärung vom 20. Februar 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten, dass in Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]) somit auch vorliegend eine hinreichende Zusicherung erging, dass im Falle der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten davon ausgegangen werden darf, sie seien – so auch in Anbetracht der Hilfsstrukturen vor Ort – durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte auch in gesundheitlicher Hinsicht wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass sie sich an eine vorgesetzte Stelle wenden könnten, sollten ihnen die gemäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte verweigert werden, dass die Vorinstanz und die für den Vollzug der Wegweisung zuständige kantonale Behörde den medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden insofern Rechnung zu tragen haben, als diese vor ihrer Überstellung bei

D-1340/2017 den zuständigen italienischen Behörden als sogenannte Medizinalfälle anzumelden sind, da damit eine allenfalls andauernde Behandlung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird respektive gegebenenfalls notwendige weitere Behandlungen stattfinden können (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass gemäss Notiz im N-Dossier eine solche Meldung bereits beabsichtigt ist, dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung der Asylanträge zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf die Gesuche in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für die Gesuche als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass die Beschwerdeführenden auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten können, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.), dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-1340/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vollzugsbehörden werden aufgefordert, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Patrick Weber

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