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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2009 D-1337/2009

March 23, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,318 words·~12 min·4

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Full text

Abtei lung IV D-1337/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewiligung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2008 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1337/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 13. Mai 2008 sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. A.b Mit - ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem - Schreiben vom 23. Mai 2008 bestätigte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuchs und forderte ihn gleichzeitig auf, sich bis zum 8. Juli 2008 zu verschiedenen Fragen (insbesondere zu seinen Asylgründen, zu den Anstrengungen, welche er zu seinem Schutz unternommen habe, oder zu den Möglichkeiten, den Problemen durch Wegzug in eine andere Gegend Sri Lankas zu entkommen) ausführlicher vernehmen zu lassen und allfällige weitere Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen am 30. Mai 2008 nach. Am 28. Juli 2008 wurde er auf der Schweizerischen Botschaft persönlich eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.c In seinen beiden Eingaben vom 13. Mai 2008 und vom 30. Mai 2008 sowie anlässlich der persönlichen Anhörung vom 28. Juli 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Er sei jedoch in Colombo aufgewachsen, habe dort die Schulen besucht und seit September 2007 als Marketing-Fachmann bei der Firma C._______ gearbeitet. Gleich neben C._______ habe sich das Geschäft D._______ befunden, welches - wie die C._______ - V. J. gehört habe. Am 6. März 2008 seien V. J. und dessen Ehefrau und am 7. März 2008 T., ein bei D._______ beschäftigter Journalist, von Angehörigen des "Terrorist Investigation Department" (TID) wegen Verdachts auf Verbindungen zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) festgenommen worden. Am Abend des 11. März 2008 habe er - der Beschwerdeführer - sich mit seiner Tochter auf dem Weg ins E._______ in Colombo befunden, als er auf der Strasse von Leuten D-1337/2009 des TID verhaftet und zur "Terrorist Investigation Division" an der F._______ Road gebracht worden sei. Dort sei er von den Sicherheitsleuten bedroht und misshandelt worden. Das "Internationale Komitee vom Roten Kreuz" (IKRK) habe ihn am 3. April 2008 in der Haft besucht, und am 10. April 2008 sei er auf Beschluss des "Magistrate Court" in Colombo und mit dem Hinweis, sich jederzeit dem TID zur Verfügung zu halten, freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Festnahmen und Verfolgungsmassnahmen habe er sich zur Stellung eines Asylgesuches entschlossen. Über seine Inhaftierung sei auch in den Medien berichtet worden. Die Meldungen in den Medien hätten dazu geführt, dass ihn sein Vermieter - aus Furcht, ebenfalls Probleme mit den Behörden zu bekommen - aufgefordert habe, das Haus, das er mit seiner Frau und seinen beiden kleinen Kindern bewohnt habe, zu verlassen; er finde nun keine Wohnung und auch keine Arbeitsstelle mehr. Am 14. Juli 2008 sei er nach Thailand gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Als er aber von seiner Frau erfahren habe, dass er einen Anhörungstermin auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo habe, sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie und in englischer Sprache gehalten beziehungsweise mit einer englischen Übersetzung versehen - einen Haftbefehl vom 12. März 2008, den Freilassungsbeschluss des "Magistrate Court" vom 10. April 2008, eine Bestätigung des IKRK vom 29. April 2008, eine Terminbestätigung des E._______, zwei verschiedene Zeitungsartikel sowie drei Geburtsscheine und einen Eheschein zu den Akten. B. Am 30. Juli 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo die Akten des Beschwerdeführers dem BFM. C. Mit an die Schweizerische Botschaft adressiertem und von dieser an das BFM übermitteltem Schreiben vom 22. September 2008 informier- D-1337/2009 te der Beschwerdeführer darüber, dass am 16. September 2008 vier Männer zu ihm gekommen seien und ihn befragt hätten; überdies hätten sie ihm gesagt, sie behielten ihn unter Beobachtung. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Der Beschwerdeführer beantragte mit auf den 21. November 2008 datierter, am 1. Dezember 2008 bei der Schweizerischen Botschaft eingetroffener, jedoch erst am 19. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, in englischer Sprache abgefasster Rechtsmitteleingabe sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung verwies er auf den erneut in Kopie zu den Akten gegebenen Entlassungsbeschluss des "Magistrate Court" vom 10. April 2008 und machte geltend, aufgrund der Tatsache, dass er bereits festgenommen und in der Haft misshandelt worden sei, werde er nach wie vor der Beziehungen mit Terroristen verdächtigt und sei somit anfälliger für weitere Verfolgungsmassnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und D-1337/2009 ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei - praxisgemäss - aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der in englischer Sprache abgefassten Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da - mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung - die Protokolle und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden D-1337/2009 kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g, S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2008 vorab zutreffend fest, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei nur dann asylbeachtlich, wenn sie noch andauere oder wenn konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Sodann seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. D-1337/2009 4.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuches um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und zur Gewährung des Asyls geltend, als Angestellter bei der Firma C._______ im Gefolge der Festnahme seines Vorgesetzten wegen Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE ebenfalls verhaftet und im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen V. J.. und T. für einen Monat bei der "Terrorist Investigation Division" festgehalten worden zu sein. Nach der durch den "Magistrate Court" in Colombo verfügten Haftentlassung habe er sich weiterhin dem TID für weitere Befragungen zur Verfügung halten müssen. Diese Vorbringen wurden vom Beschwerdeführer mit der Einreichung verschiedener Beweismittel dokumentiert und vom BFM auch für glaubhaft befunden. Es ist - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte auch nicht in Abrede zu stellen, dass die einmonatige mit Misshandlungen verbundene Inhaftierung für den Beschwerdeführer eine erhebliche psychische und physische Belastung darstellte. Im Freilassungsbeschluss des "Magistrate Court" vom 10. April 2008 wurde indessen klar festgehalten, dass die getätigten Untersuchungen keinerlei Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise in Verbindung zu den LTTE gestanden hätte. Er wurde somit von allen Anschuldigungen und Verdachtsmomenten freigesprochen und umgehend aus der Haft entlassen. Die eingeleiteten strafrechtlichen Massnahmen sind dadurch klarerweise abgeschlossen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, sich den Behörden weiterhin zur Verfügung zu halten und nötigenfalls auf Aufforderung hin bei der "Terrorist Investigation Division" zu erscheinen (vgl. Beschluss des "Magistrate Court" S. 3). Dieser Pflicht unterstehen sämtliche Bürger und Einwohner; ein Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer dadurch in einer andauernden Verfolgungssituation befindet oder einer solchen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt sein könnte, ergibt sich dadurch nicht. Sodann sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei am 16. September 2008 von vier Männern zu Hause aufgesucht und befragt worden (vgl. Schreiben vom 22. September 2008), und V. J., dessen Frau sowie T. befänden sich nach wie vor in Haft (vgl. Beschwerde D-1337/2009 S. 1) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 4.3 Was schliesslich das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Berichterstattung durch die Medien über seine Festnahme hätten er und seine Familie auf Aufforderung des Vermieters hin das Haus in Colombo verlassen müssen und er habe bis anhin keine neue Arbeitsstelle gefunden, betrifft, so ist festzuhalten, dass zwar tatsächlich in einzelnen Zeitungen über die Festnahme des Beschwerdeführers berichtet worden war. Es kann jedoch als ausgeschlossen gelten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der einzelnen, vor bald einem Jahr erschienenen Zeitungsmeldungen landesweit bei der Suche nach einer Wohnung oder einer Arbeitsstelle Problemen ausgesetzt sein könnte. Im Übrigen wird mit den Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche ein Sachverhalt angesprochen, welcher im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein aktuelles Schutzbedürfnis beziehungsweise eine landesweite Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, zumal darin im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festgehalten wird, welche indessen weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht als solche in Frage gestellt wird. Das BFM hat demnach zu Recht dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt D-1337/2009 richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwede ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1337/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um persönliche Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 10

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