Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-131/2012
Urteil v o m 2 2 . März 2012 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 / N (…).
D-131/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka am 25. November 2008 und gelangte via Italien am 8. Januar 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 eine Vertrauensperson zugewiesen. Am 3. Juli 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ / Distrikt D._______ (Nordprovinz). Er sei an seiner Schule Mitglied einer Studentenvereinigung gewesen und habe in den Jahren 2004 und 2005 an Feiern wie Pongutamil und am Heldentag der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen und Fahnen gehisst. Der Rektor seiner Schule - der Präsident der Studentenvereinigung - und der Schulsprecher, welche eine gute Beziehung zu den LTTE gehabt hätten, seien von Mitgliedern militanter Gruppen erschossen worden. Einige Tage später sei ein Kollege von ihm entführt worden. Nach diesen Ereignissen habe er sich einige Zeit versteckt. Nachdem sich die Situation an seiner Schule wieder normalisiert habe und ein neuer Rektor eingestellt worden sei, sei er wieder zur Schule gegangen. Er habe in einem Gebiet gewohnt, welches von der srilankischen Armee kontrolliert worden sei. Auf dem Schulweg sei er deshalb gelegentlich vom Militär kontrolliert worden und manchmal habe er für die Soldaten kleinere Aufgaben erledigen müssen, wie beispielsweise Zigaretten zu kaufen. Einmal hätten sie ihm seinen Schülerausweis weggenommen und ihn angewiesen, zum Camp zu gehen. Dies habe er aber nicht getan. Der Dorfvorsteher habe sich darum gekümmert, dass er seinen Ausweis zurückbekommen habe. Zudem habe er in den Jahren 2004 und 2005 den LTTE auf verschiedene Arten geholfen, wie z.B. Bäume zu fällen. Aus diesen Gründen sei er von den LTTE oder von der srilankischen Armee gesucht worden. Im September 2008 habe er die Schule verlassen und sich rund zwei Monate lang bei Verwandten versteckt. Am 10. November 2008 sei er zu seiner Grossmutter nach E._______ gegangen und habe Sri Lanka schliesslich
D-131/2012 am 25. November 2008 verlassen. Nach seiner Ausreise habe er von seiner Mutter erfahren, dass er gesucht worden sei. C. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ am 14. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. Bei der Befragung am 3. Juli 2009 gab er das Original des Geburtsscheins sowie eine Kopie seines Postausweises (Identitätskarte) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid des BFM vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich liess er beantragen, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Infolgedessen seien die zuständigen Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen von Amtes wegen anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, und zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners sei ihm ein Replikrecht zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde vom 9. Januar 2012. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 bestätigte der Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach summarischer Prüfung der Prozesschancen aufgrund
D-131/2012 der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- bis am 6. Februar 2012. H. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Januar 2012 fristgerecht geleistet. I. Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Mutter, einen Ausdruck aus dem Internet (jeweils mit Übersetzung) sowie ein Foto zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-131/2012 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten. 1.4. Die Beschwerde hat ordentlicherweise aufschiebende Wirkung und das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Deshalb ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und die zuständigen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen von Amtes wegen anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachverhalt sei unrichtig beziehungsweise ungenügend erstellt worden. Dieser Vorwurf ist vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Rechtsvertreterin begründet ihre Rüge damit, dass der Beschwerdeführer mit der Befragungssituation überfordert gewesen sei. Er habe viele Fragen nicht verstanden. In einigen Fällen sei die Frage pflichtgemäss wiederholt worden, in anderen habe der Beschwerdeführer von sich aus nachgefragt. Dennoch sei davon auszugehen, dass er viele Fragen missverstanden habe. Die Frage der Hilfswerkvertretung, wieso er mehrmals zur Antwort gegeben habe, er wisse es nicht, habe der Beschwerdeführer damit beantwortet, dass er jung sei und sich grosse Sorgen mache. Er habe keineswegs Tatsachen verschweigen oder anders darstellen wollen, als sie in Wirklichkeit vorgefallen seien. Er sei aber mit der Befragungssituation der Vorinstanz dermassen überfordert gewesen, dass er ihr nicht genügend Auskunft habe geben können. Die Rechtsvertreterin erklärt, in Gesprächen mit dem Beschwerdeführer falle auf, dass er grosse Verständnisprobleme habe. Grund dafür könne sein, dass er ein tiefes Bildungsniveau habe und generell länger brauche, um Vorgänge zu verstehen. So habe er auch bei der Parteibefragung erhebliche Mühe gehabt, die Fragen zu verstehen, insbesondere bei komplexeren Fragestellungen. Erst nach mehrmaligem Nachfragen und mit einfacheren Fragen habe er antworten können. Auch seinem Arbeitgeber sei aufgefallen, dass er die Anweisun-
D-131/2012 gen nicht immer verstehe. Es sei für den Beschwerdeführer sehr wichtig, dass er eine Vertrauensperson in der Nähe habe. Auch bei den Parteibefragungen sei es so gewesen, damit er sich sicherer gefühlt habe. Unter all diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass es für ihn bei einem grossen Teil der Fragen intellektuell nicht möglich gewesen sei, diese richtig zu verstehen und die gefragten Angaben zu machen. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zur Auffassung, dass die Vorinstanz der Situation des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen hat. Das Amt hat ihm zu Beginn seines Asylverfahrens in der Schweiz eine Vertrauensperson zugeteilt, welche bei der Anhörung zwar nicht anwesend war, dafür nahmen aber eine Rechtsvertreterin sowie ein Hilfswerkvertreter daran teil. Vor der Befragung im EVZ wurden dem Beschwerdeführer Zweck und Bedeutung der Anhörung erläutert und er wurde explizit auf die Mitwirkungsund Wahrheitspflicht sowie auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung dieser Pflichten hingewiesen. Der Beschwerdeführer selber erklärte, bei den Befragungen die Dolmetscher und auch inhaltlich alles verstanden zu haben, was er mit seiner Unterschrift bestätigte (A1, S. 1 und 8; A13, S. 2 und 17). Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer war die Wichtigkeit seiner Aussagen somit bewusst. Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines tiefen Bildungsniveaus während der Befragungen Verständnisprobleme gehabt, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss eigenen Angaben hat er in Sri Lanka zehn Jahre die Schule besucht, was einem guten Bildungsniveau entspricht. Auch der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter gab nicht an, dass es dabei zu Unregelmässigkeiten gekommen wäre oder dass ihm schien, als ob der Beschwerdeführer Probleme mit dem Verständnis gehabt hätte (vgl. A13, Anhang). Ebenfalls ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass die Rechtsvertreterin während der Anhörung diesbezüglich einen Einwand vorgebracht hätte. Nach Durchsicht des Protokolls ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die Fragen einfach und verständlich gestellt waren und die zögerlichen und vagen Antworten des Beschwerdeführers nicht auf Verständnisprobleme zurückzuführen sind. Der diesbezügliche Einwand erweist sich somit als unberechtigt. 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch das BFM richtig und vollständig abgeklärt und der Beschwerdeführer in zureichender Weise angehört wurde. Die formelle Rüge ist somit unbegründet.
D-131/2012 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu genügen. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer verstricke sich in zahlreiche Ungereimtheiten. Obwohl er angegeben habe, sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei einer Studentenvereinigung für die LTTE engagiert und deswegen Probleme mit den Sicherheitskräften bekommen zu haben, sei er nicht in der Lage, den Namen dieser Studentenorganisation anzugeben. Er habe auch nicht gewusst, worin die Ziele dieser Organisation bestanden hätten und wann der Schulvorsteher sowie der Schulsprecher getötet worden seien. Er habe auch nicht sagen können, wann sein Kamerad entführt worden sei, und sei zudem nicht in der Lage zu begründen, was diese Ereignisse mit seinen angeblichen Problemen zu tun hätten. Er sei generell nicht in der Lage, genau und lebensnah anzugeben, woraus seine Probleme bestanden hätten, und habe sich mit der Aussage zufrieden gegeben, er habe alles vergessen. Erfahrungsgemäss seien tatsächlich Verfolgte aber in der Lage, konzise und kohärente Angaben zu ihren Fluchtgründen zu machen. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer auch nicht fähig zu sagen, wer ihn zu Hause gesucht habe und wa-
D-131/2012 rum. Zudem mache es keinen Sinn zu behaupten, er sei wiederholt zu Hause gesucht worden, und anzugeben, er habe sich deswegen bei Onkeln und Tanten im gleichen Dorf versteckt. Unter diesen Umständen wäre es ein Leichtes gewesen, ihn ausfindig zu machen. Als lebensfremd müsse auch die Schilderung einer angeblich zu Hause erfolgten Suche nach ihm bezeichnet werden, als drei maskierte Männer nach ihm gefragt hätten und seine Mutter diese habe stehen lassen, um zu ihm hinter das Haus zu kommen und ihn zu warnen. Im Weiteren habe er zur Dauer seines versteckten Lebens unterschiedliche Angaben gemacht, indem er sowohl von ein paar Tagen als auch von zwei bis drei Monaten gesprochen habe. Ferner sei erfahrungswidrig, dass er im Herbst 2008, als die Kämpfe im Norden Sri Lankas besonders heftig gewesen seien, ohne Kontrollen mit einem Schiff in zwei Etappen von D._______ nach E._______ habe fahren können. In diesem Zusammenhang habe er sich auch widersprochen, indem er einmal gesagt habe, seine Grossmutter habe in E._______ gelebt, während er ein anderes Mal gesagt habe, sie habe ihn auf der Reise von D._______ nach E._______ begleitet, und wiederum an anderer Stelle festgehalten habe, die Grossmutter habe die letzen drei Jahre vor seiner Ausreise in E._______ gelebt, er sei auf der Reise dorthin von einer anderen Person begleitet worden. Somit führten die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten. 5.2. Weiter führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten aber auch vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei jedoch im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befände sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die LTTE stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Es treffe zwar durchaus zu, dass die srilankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. In seinen Schilderungen fänden sich
D-131/2012 keine Hinweise dafür, dass die srilankischen Behörden heute – mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher asylrechtlich unbeachtlich und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.3. In ihrer Beschwerde legt die Rechtsvertreterin im Wesentlichen noch einmal den Sachverhalt dar. Den Erwägungen der Vorinstanz hält sie entgegen, dass bei der Beurteilung von Wiedersprüchen der Einfluss sozio-kultureller Faktoren, von Traumata und Belastungsstörungen, der Ausnahmesituation der Asylsuchenden und allfälliger grosser Unterschiede im Bildungsniveau berücksichtigt werden müssten. In diesem Zusammenhang macht sie – wie bereits unter 3.1. ff. aufgeführt – Verständnisprobleme des Beschwerdeführers bei den Befragungen geltend. Überdies erklärt sie, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Tamilen handle, der es gewohnt sei, auf Fragen lediglich zu antworten, anstatt aus eigener Initiative längere Reden zu halten. Letzteres sei in der heimischen Kultur schlicht nicht üblich, was besonders gegenüber behördlichen Autoritäten gelte. Zusammenfassend hält die Rechtsvertreterin fest, dass die Vorbringen der Vorinstanz nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers zu erschüttern. Die ihm vorgeworfenen Ungereimtheiten seien in Anbetracht sprachlicher und soziokultureller Missverständnisse als unbegründet zu erachten. 5.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu erachten sind. Die Aussagen des Beschwerdeführers vermitteln nicht den Eindruck, als berichte er von persönlichen Erlebnissen. Seine gesamten Vorbringen sind äusserst vage gehalten, so auch diejenigen zu zentralen Asylvorbringen wie seiner Mitgliedschaft in der Studentenvereinigung, seiner Kontakte zu den LTTE sowie der Suche nach ihm. So konnte er sich beispielsweise weder an den Namen der Studentenvereinigung noch an deren Ziele erinnern. Auch konnte er nicht angeben, wann die von ihm genannten Ereignisse vorgefallen sind und was diese genau mit ihm selber zu tun haben. Die Abfolge der Ereignisse ist aus seinen Aussagen anlässlich der Befragungen zeitlich nicht rekonstruierbar. Es ist offensichtlich, dass in der Beschwerde versucht wird, die Ereignisse detaillierter zu beschreiben und diese in eine zeitliche Ordnung zu bringen. Die Erklä-
D-131/2012 rung, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines tiefen Bildungsniveaus während der Befragungen Verständnisprobleme gehabt, vermag nicht zu überzeugen (vgl. auch 3.2. hiervor). Auch der Einwand, der Beschwerdeführer sei aus sozio-kulturellen Gründen gewohnt, auf Fragen lediglich zu antworten, anstatt aus eigener Initiative längere Reden zu halten, kann an der Einschätzung des Gerichts nichts ändern, da es ja genau darum ging, einfache Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten. 5.5. Obwohl die Beschwerde sehr ausführlich verfasst ist, wird darin hauptsächlich nur der geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und nachträglich so angepasst, dass er glaubhafter wirken soll, was vorliegend jedoch nicht gelingt. Somit hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nichts entgegen, was zu einer von derjenigen des Bundesamtes abweichenden Beurteilung führen könnte. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde muss daher nicht eingegangen werden, da das Gericht dadurch zu keiner anderen Einschätzung gelangen würde. 5.6. Am 1. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Mutter und einen Ausdruck aus dem Internet (jeweils mit Übersetzung) sowie ein Foto, das ihn zusammen mit vielen anderen Menschen vor dem UNO-Gebäude in Genf zeigt, zu den Akten. Er erklärte, in der Schweiz an mehreren Feiern und Demonstrationen teilgenommen zu haben. Im Weiteren gab er an, am 27. November 2011 (Märtyrertag) seien in seinem Heimatdorf einige Ladenbesitzer vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden, unter anderem auch sein Vater. Während dessen Befragung hätten sie ihm gesagt, sie wüssten, dass sein Sohn (der Beschwerdeführer) früher für die LTTE gearbeitet habe. Sie wüssten auch, dass er nun im Ausland die gleichen Sachen machen würde, dies hätten sie in Internetvideos und auf Fotos gesehen. Deshalb könne er nicht nach Sri Lanka zurückkehren. Dem Beschwerdeführer ist es bislang nicht gelungen, eine mögliche Gefährdung im Heimatland glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag auch die Eingabe vom 1. Februar 2012 nichts zu ändern. Das eingereichte Foto vermag auch nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch aktiv ist. Bei dem Brief seiner Mutter handelt es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben, dem kein Beweiswert zukommt, und auch das Dokument aus dem Internet ist ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Weitere Ausführungen zu den als Beweismittel eingereichten Dokumenten erübrigen sich, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
D-131/2012 5.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-131/2012 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-131/2012 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener srilankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie in den Norden und Osten des Landes aufgrund des Bürgerkriegs als grundsätzlich nicht zumutbar bezeichnet hatte (BVGE 2008/2), stellte es in seinem neuen Entscheid fest, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. 7.6. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vorliegend vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen. Der aus C._______ / Distrikt D._______ (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer ist jung und gemäss den Akten gesund. Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung (A1, S. 3), was einem guten Bildungsniveau entspricht. Ausserdem kann er Arbeitserfahrung vorweisen, da er in der Schweiz seit November 2010 als Küchenhilfe arbeitet. In Anbetracht dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden, um für sich selber zu sorgen. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. In seinem Heimatdorf C._______ leben seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder. Alle anderen nahen Verwandten (sechs Onkel und sechs Tanten) wohnen ebenfalls in der Nordprovinz (vgl. A1, S. 3). Der Beschwerdeführer hat also die Möglichkeit, wieder bei seiner Familie Unterkunft zu fin-
D-131/2012 den und auch im Übrigen kann sie ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 30. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-131/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
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