Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1306/2012/sed
Urteil v o m 2 3 . M a i 2012 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 / N (…).
D-1306/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. Februar 2011 mit einem B._______ Reisepass auf einen andern Namen und flog nach B._______, wo er sich während sechs Monaten aufhielt. Am 17. August 2011 sei er nach C._______ geflogen und dort bis am 2. September 2011 geblieben. Anschliessend sei er in einem Van über ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen am 5. September 2011 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 26. September 2011 wurde er in D._______zur Person befragt und zwei Tage später für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______zugeteilt. Am 23. Januar 2012 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. B. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit und stamme aus F._______, wo er die Schulen und eine Ausbildung im Ingenieurwesen besucht habe. Zwischen 1997 und dem 16. Mai 2009 habe er im (…) Gebiet gelebt. Zwischen 1997 und 2009 sei er als „Clerk“ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Er habe Berichte schreiben und Pläne erstellen müssen. Im Jahr 2005 sei er von den LTTE gezwungen worden, ein Training zu absolvieren. Nach Kriegsende habe er sich nach G._______ begeben, wo er von der Polizei verhaftet worden sei. Man habe ihn für drei Monate ins (…) von G._______ gesteckt. Von dort aus stellte er bei der Schweizer Botschaft in G._______ am 22. September 2009 ein Asylgesuch, welches vom BFM aufgrund des bloss abstrakten Schutzinteresses abgeschrieben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er sich nach der Haftentlassung erneut mit der Botschaft in Verbindung setzen könne. Nach seiner Freilassung habe er gedacht, dass er nun keine Probleme mehr haben würde. Doch im Januar 2010 sei er an seinem Wohnort von einem weissen Kleinbus abgeführt und über ein Jahr lang in einem Armeecamp zwischen H._______ und I._______ festgehalten sowie misshandelt worden. Nachdem es der Familie gelungen sei, ihn freizukaufen, hätten ihn seine Eltern nach B._______ geschickt. Dort habe er sich illegal aufgehalten und als früheres LTTE- Mitglied damit rechnen müssen, dass man ihn verhafte. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten, darunter insbesondere Gerichtsun-
D-1306/2012 terlagen zu einem Verfahren beim K._______ aus dem Jahr 2009, eine Relief Assistance Card und ein Empfehlungsschreiben eines Parlamentariers. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 – eröffnet am 6. Februar 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass die erste vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung aus dem Jahr 2009 nicht bezweifelt werde, da sie mit Beweismitteln belegt sei. Indessen könne sie nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen, da eine Verfolgung nur dann asylrelevant sei, wenn sie noch andauere und konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden, was vorliegend nicht der Fall sei, da vom Gericht eine Entlassung angeordnet worden und die Haft somit als beendet zu betrachten sei. Die zweite vom Beschwerdeführer dargelegte Inhaftierung zwischen Januar 2010 und Februar 2011 sei nicht glaubhaft, da die angeblichen Massnahmen nicht dem üblichen Vorgehen der srilankischen Behörden entsprächen. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werde, dass etliche junge Tamilen selbst Monate nach Kriegsende routinemässig kontrolliert oder in Einzelfällen zur Befragung bestellt würden, widerspreche es den Erkenntnissen des BFM, dass jemand wie der Beschwerdeführer, der über kein besonderes LTTE-Profil verfüge und dessen Vergangenheit anlässlich eines Gerichtsverfahrens eingehend überprüft worden sei, ein weiteres Mal abgeführt und in Haft genommen worden sei. Es entspreche auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen oder dem üblichen Vorgehen der srilankischen Behörden, einen Verdächtigen während mehr als einem Jahr in einem Armeecamp festzuhalten, ihm jedoch nach wenigen Monaten bereits die Erlaubnis zu erteilen, sich frei im Camp zu bewegen. Im Fall eines ernsthaften Verdachts gegen den Beschwerdeführer hätte dies vielmehr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach sich gezogen. Somit bestünden ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zudem würden dem Bericht des Beschwerdeführers zu seiner angeblich im Jahr 2010 erlitten Haft Realzeichen, welche auf tatsächlich Erlebtes hinweisen würden, fehlen. Insbesondere habe er diese Vorbringen vage geschildert und im Wesentlichen Allgemeinplätze vorgebracht, wie sie über weite Strecken auch von Personen angegeben werden könnten, welche die Vorkommnisse gar nicht selber erlebt hätten. So habe er beispielsweise nicht angeben können, wo genau sich das Camp befunden habe, wie es angelegt gewesen sei, wie viele Soldaten sich darin befun-
D-1306/2012 den hätten und ob es weitere Häftlinge gegeben habe. Zudem sei er in Bezug auf die eigenen Gefühle wortkarg geblieben. Seine Schilderungen zur einjährigen Haft im Armeecamp seien ohne Präzisierungen ausgefallen, obwohl solche zu erwarten gewesen wären. Im Vergleich damit sei die Darstellung über die letzten Kriegstage weitaus differenzierter und ausführlicher ausgefallen. Insgesamt dränge sich somit der Schluss auf, dass die behauptete Inhaftierung im Armeecamp ein konstruierter Sachverhalt darstelle. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf weitere unglaubhafte Vorbringen näher einzugehen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wurde dargelegt, dass der aus F._______ stammende Beschwerdeführer zu seiner Mutter, seinen zwei Schwestern und weiteren Verwandten, welche heute in F._______ leben würden, zurückkehren könne. Er könne auf die gleiche Lebens- und Wohnsituation wie vor der Ausreise und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2012 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Feststellung, der Beschwerde komme die aufschiebende Wirkung zu, um Beizug sämtlicher vorinstanzlicher Akten, um Einladung des Beschwerdeführers zu einer erneuten Anhörung und um ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers, eine Vollmacht, eine Honorarnote und die Kopie der angefochtenen Verfügung bei. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetre-
D-1306/2012 ten. Das Gesuch um Durchführung einer weiteren Anhörung wurde abgewiesen. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 28. März 2012 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D-1306/2012 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde dar, dass er – in Ergänzung zu seinen Vorbringen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens – auch für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet habe. Insbesondere habe er für die LTTE Informationen beschafft und bei der Planung verschiedener Anschläge auf Einrichtungen und Personen der Regierung, so beispielsweise auf den J._______ im Dezember 2006, mitgeholfen. Diese Vorbringen habe er bisher aus Angst, in der Schweiz strafrechtlich ver-
D-1306/2012 folgt zu werden, nicht erwähnt. Um diesen Sachverhalt weiter abklären zu können, sei eine ergänzende Anhörung nötig. 5.2 Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Asylverfahrens auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie auf die von den Behörden wahrzunehmende Verschwiegenheitspflicht aufmerksam gemacht wurde, vermögen diese nachträglich vorgebrachten Sachverhaltselemente nicht zu überzeugen, wie bereits anlässlich der Zwischenverfügung vom 14. März 2012 festgehalten wurde. Zudem erscheint es nicht plausibel, dass er – hätte ihm eine Geheimdiensttätigkeit für die LTTE zur Last gelegt werden können oder wäre ein entsprechender Verdacht ernsthaft zur Diskussion gestanden – aus dem Armeecamp entlassen worden wäre, auch nicht gegen die Bezahlung einer Summe Geld. Die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Geheimdiensttätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE ist somit nicht als glaubhaft zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen weder die ins Recht gelegten Beweismittel noch die Einwände in der Beschwerde etwas zu ändern. Das Gesuch um erneute Anhörung wurde nach einer summarischen Prüfung bereits anlässlich der Zwischenverfügung vom 14. März 2012 abgewiesen. 5.3 Ferner brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, es könne ihm nicht angelastet werden, dass er nicht ausführlich über seine zweite Haft berichtet habe, da er aufgefordert worden sei, sich auf das Wesentliche zu beschränken und nicht zu viele Details zu erzählen (vgl. Akte A10/15 S. 5 Frage 42). Die erfolgte Ermahnung zeige offensichtlich, dass er hätte Details preisgeben können. Er sei jedoch der Anordnung der befragenden Person gefolgt. Diese Sichtweise kann indessen nicht geteilt werden, auch wenn die Aufforderung der befragenden Person anlässlich der Anhörung, nicht zu viele Details, sondern nur das Wesentliche zu erzählen, den Tatsachen entspricht. Im Anschluss an die freie Erzählung des Beschwerdeführers (vgl. Akte A10/15 S. 5 Frage 42) wurde er zu den Details gezielt und konkret befragt. Dabei wich er den ihm gestellten Fragen mehrfach aus oder beantwortete diese nur rudimentär (vgl. Akte A10/15 S. 5 ff.). So erwähnte er auf die Frage nach besonderen Vorfällen bloss, dass er gefoltert worden sei, obwohl im Verlaufe eines Jahres noch weitere spezielle Situationen stattgefunden haben dürften. Die gezielten Fragen nach Name, Ort, weiteren Gefangenen im Camp, Beschreibung der Zelle oder dem Tagesablauf wurden vom Beschwerdeführer – wie das BFM zu Recht darlegte – nur äusserst substanzlos, wenn überhaupt, beantwortet, was gegen ein persönliches Erle-
D-1306/2012 ben spricht (vgl. Akte A10/15 S. 7ff.). Seine bloss rudimentären Angaben zum Armeecamp begründete der Beschwerdeführer darüber hinaus damit, dass er die Soldaten bei der zweiten Inhaftierung schon das zweite Mal gesehen und mit ihnen nichts zu tun habe wollen (vgl. Akte A10/15 S. 11), was indessen angesichts der in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachten Misshandlungen nicht nachzuvollziehen ist, sondern als blosse Schutzbehauptung aufzufassen ist, und ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Im Übrigen ist diesbezüglich auch auf die in der Zwischenverfügung vom 14. März 2012 festgehaltene Argumentation zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Nicht nur die substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auch sein dargelegtes Verhalten anlässlich der geltend gemachten und für ihn bedrohenden Situation vermögen nicht zu überzeugen. Somit bestehen schon aufgrund der ausweichenden und substanzlosen Antworten des Beschwerdeführers sowie infolge seines nicht nachvollziehbaren Verhaltens ernsthafte Zweifel daran, dass er im Jahr 2010 während gut einem Jahr unter dem Verdacht, in qualifizierter Weise – nämlich im Sinne von Geheimdiensttätigkeiten – für die LTTE aktiv gewesen zu sein, in einem Armeecamp festgehalten worden sei. 5.4 Ferner ist auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Verhalten der srilankischen Behörden nicht nachvollzogen werden könne, zu bestätigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auch an dieser Stelle auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz verwiesen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde kann dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte – nicht geglaubt werden, dass er über ein besonderes LTTE-Profil verfüge und aus diesem Grund ins Visier der srilankischen Sicherheitskräfte geraten sei, weshalb das Vorgehen der srilankischen Behörden in seinem Fall nicht nachvollziehbar ist. 5.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer folglich nicht geglaubt werden, er sei während gut eines Jahres unter dem Verdacht, Geheimdienstund andere Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt zu haben, in einem Armeecamp festgehalten und misshandelt worden. Unter diesen Umständen kann er auch nicht – wie in der Beschwerdeschrift behauptet wurde – Zeuge von nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sein. Ebenso wenig ist unter diesen Umständen sein Vorbringen, er habe anlässlich dieser Inhaftierung zugegeben, für die LTTE in qualifizierter Weise tätig gewesen zu sein, geglaubt werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Argumentation beschränkte sich zu-
D-1306/2012 dem die Darstellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf ein einziges Argument, was sich aus der Verfügung selbst ergibt. 5.6 Wie ausserdem in der Zwischenverfügung vom 14. März 2012 festgehalten wurde, bestätigen weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers – nämlich widersprüchliche Angaben zur Beschaffung seines Reisepasses – die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auch diesbezüglich auf die erwähnte Zwischenverfügung verwiesen. 5.7 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Freilassung im Jahr 2009 ein weiteres Mal von den srilankischen Sicherheitskräften festgenommen, während gut eines Jahres inhaftiert und dabei gefoltert wurde. 5.8 Wie das BFM zudem in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht darlegte, vermag die für das Jahr 2009 geltend gemachte dreimonatige Inhaftierung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Freilassung des Beschwerdeführers gerichtlich angeordnet und das Verfahren gegen ihn somit ordentlich beendet wurde, weshalb er gestützt darauf bei seiner Rückkehr ins Heimatland aufgrund dieser Festnahme nicht mehr mit weiteren asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen muss. Die in der Beschwerde vertretene Argumentation, man habe ihm anlässlich dieses Verfahrens keine Tätigkeit für die LTTE nachweisen können, jedoch eine weitere Festnahme vorgenommen, um auf illegalem Weg zu Beweismitteln zu kommen, vermag – wie bereits festgehalten – ebenso wenig zu überzeugen wie seine Behauptung, er habe im Armeecamp die LTTE-Tätigkeit zugegeben. Somit hat der Beschwerdeführer aus der im Jahr 2009 stattgefundenen Inhaftierung keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten. Zwar mag es sein, dass er anlässlich der Wiedereinreise in seinem Heimatland befragt und zu diesem Zweck kurzzeitig festgehalten wird. Indessen handelt es sich bei diesen Massnahmen praxisgemäss nicht um eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes. 5.9 Schliesslich ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für die LTTE aktiv war, nicht auf die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu schliessen, da ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung – wie der Beschwerdeführer auch – unter Zwang Tätigkeiten für die LTTE ausführen
D-1306/2012 musste und dies den srilankischen Behörden auch bekannt ist. Diese legen ihren Fokus vielmehr auf diejenigen Personen, welche die LTTE in leitender oder sonst namhafter Weise unterstützt haben, was beim Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der nachträglich geltend gemachten Geheimdiensttätigkeit nicht der Fall ist. 5.10 Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einerseits mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Zusammenhang mit der zweiten geltend gemachten Inhaftierung und andererseits mangels konkreten Hinweisen auf eine immer noch drohende Verfolgung gestützt auf die erste Inhaftierung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer hat folglich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. 5.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D-1306/2012 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-1306/2012 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Allein aus einer allfälligen Befragung und kurzzeitigen Festhaltung anlässlich der Wiedereinreise ins Heimatland ist – infolge des vorliegenden politischen Profils des Beschwerdeführers – nicht auf eine menschenrechtswidrige Behandlung seiner Person zu schliessen. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Folter oder unmenschliche Behandlung drohe, kann gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht geteilt werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 7.5.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem neueren Urteil (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Va-
D-1306/2012 vuniya und Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im restlichen Staatsgebiet zu prüfen sei. 7.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ und lebte lange Zeit im (…), wohin gemäss geltender Praxis der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob es ihm zuzumuten ist, sich in einem andern Teil seines Heimatlandes niederzulassen, wobei in diesem Fall begünstigende Faktoren wie Beziehungsnetz, Ausbildung und Gesundheitszustand zu berücksichtigen sind. Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen vor seiner Reise in die Schweiz an mehreren Orten seines Heimatlandes während einiger Zeit aufgehalten hat, so beispielsweise in F._______, wo seine
D-1306/2012 Mutter, zwei Schwestern und weitere Verwandte leben sollen, oder in G._______. Eine Wegweisung des jungen und gestützt auf die Aktenlage gesunden Beschwerdeführers beispielsweise nach F._______ ist als zumutbar zu betrachten, zumal er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen wird. Die Verwandten werden ihm bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland behilflich sein und eine Unterkunft anbieten können. Somit ist er nicht auf sich allein gestellt, womit die auch die wirtschaftliche Reintegration erleichtert wird. Insgesamt ist infolgedessen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz als zumutbar zu betrachten. 7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. März 2012 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1306/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 28. März 2012 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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