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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2009 D-1294/2009

March 3, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,247 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-1294/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1294/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, C._______, stammende katholische Beschwerdeführer vom Volksstamm der D._______ seinen Heimatstaat am 1. Oktober 2008 verliess und von E._______ auf dem Seeweg über ihm unbekannte Länder am 12. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im F._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 18. November 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 27. November 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen mit seinen Eltern in der Landwirtschaft gearbeitet, dass sein Vater im Y._______ im Dorf eine Kirche eröffnet habe und als Pfarrer tätig geworden sei, was die Dorfbewohner - die an ein Orakel geglaubt hätten - jedoch gestört habe und diese im Z._______ an einem Sonntag die Kirche angegriffen und dabei etliche Gläubige getötet und die Kirche angezündet hätten, dass ihm und seinen Familienangehörigen die Flucht gelungen sei, sie sich nach Hause begeben und geglaubt hätten, dass sie dort in Sicherheit seien, dass er sich kurz danach aus dem Haus begeben habe, um etwas einkaufen zu gehen, und auf dem Rückweg in der Nähe ihres Hauses Schreie der Dorfbewohner zu hören gewesen seien, worauf er sich in den Büschen versteckt habe, dass er aus seinem Versteck gesehen habe, wie sein Vater von Dorfbewohnern enthauptet worden sei und diese seine Mutter sowie seine Schwester im Haus eingesperrt hätten und darin hätten verbrennen lassen, dass er sich in einem benachbarten Dorf zum Pfarrer begeben und ihm die Vorfälle geschildert habe, worauf ihm dieser seine Hilfe zugesichert und ihn - da er bereits mittels des Radios polizeilich gesucht worden sei - bis nach E._______ gebracht habe, von wo aus er ausgereist sei, D-1294/2009 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 20. Februar 2009 - eröffnet am 24. Februar 2009 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die in diesem Zusammenhang angeführten Gründe für den Nichtbesitz von Identitätsdokumenten als sterotyp und realitätsfremd erachtet werden müssten und auch die Angaben zu den Reisemodalitäten realitätsfremd sowie unsubstanziiert seien, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass sich der Beschwerdeführer in unglaubhafte Aussagen hinsichtlich der durch den Pfarrer ermöglichten Flucht sowie der Begründung für die Flucht und die Ausreise verstrickt habe, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass der Beschwerdeführer von einem Pfarrer ohne Angabe des Reiseziels und ohne irgendwelche Gegenleistung innert weniger Stunden nach Europa geschickt worden sei, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Familie des Beschwerdeführers und er selber nach der Inbrandsetzung der Kirche und der Ermordung vieler Gläubiger ausgerechnet in ihr Haus geflüchtet seien, umso mehr als zirka hundert Leute die Kirche angegriffen hätten, und auch unwahrscheinlich sei, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen sogleich wieder zwecks eines Einkaufs vom Haus entfernt habe, was ihm in Anbetracht der zahlreichen Angreifer in der Nähe des Hauses auch kaum möglich gewesen wäre, dass auch die im Radio gemeldete polizeiliche Suche als konstruiert erscheine und die Angaben des Beschwerdeführers zum Namen der von seinem Vater eröffneten Kirche sowie zum Ort, wo er den Pfarrer aufgesucht habe, überdies unterschiedlich ausgefallen seien, D-1294/2009 dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei das Asylgesuch gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-1294/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-1294/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, er habe ausser einer Identitätskarte, die beim Brand des Hauses zerstört worden sei, keinerlei andere Identitätsdokumente besessen und er könne auch keine solchen beschaffen (Protokoll Empfangszentrum S. 5; Protokoll direkte Anhörung S. 3), dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reiseund Identitätspapiere zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer ferner unbegründet liess, wie er respektive seine Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über diverse Länder und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere innert weniger Stunden organisierten und durchführten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert, dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche D-1294/2009 Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen, jeglicher Realität entbehren und der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit der nötigen Substanz zu schildern, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), D-1294/2009 dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Beschwerdeführers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdiente, sprechen, dass ferner angesichts der als offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen vorliegend davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Nigeria weiterhin über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, weshalb ihm der (erneute) Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, D-1294/2009 dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 9

D-1294/2009 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2009 D-1294/2009 — Swissrulings