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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2009 D-1289/2009

March 5, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,193 words·~16 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-1289/2009 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren angeblich (...), Guinea, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1289/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass aufgrund seiner angegebenen Minderjährigkeit am 13. Januar 2009 eine Knochenaltersbestimmung nach der Methode 'Greulich und Pyle' durchgeführt wurde, die ergab, dass der Beschwerdeführer ein biologisches Skelettalter von 19 Jahren aufweise, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 16. Januar 2009 gewährten rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse auf seiner Minderjährigkeit beharrte und bekräftigte, er sei am (...) geboren worden, dass das BFM für das weitere Verfahren dennoch von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und ihm keine Vertrauensperson zur Seite stellte, wobei es dies mit dem Ergebnis der Handknochenanalyse, den unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen sowie den fehlenden Identitätsdokumenten begründete (act. A 15/1), dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2009 zu seiner allfälligen Wegweisung nach Italien Stellung nahm (act. A 16/2), dass gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Kurzbefragung stattfand und am 22. Januar 2009 ebenfalls in B._______ die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei guineischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______, wo er bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 1998 auch gelebt habe, dass er anschliessend zu seinem Vater gezogen sei, der in D._______ (Präfektur Kouroussa) gewohnt habe, dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2007 von einer katholischen Familie aufgenommen worden sei, die ihn in christlicher Religion unterwiesen habe, D-1289/2009 dass er schliesslich vom Islam zum Christentum konvertiert habe und sich Anfang Dezember 2008 habe taufen lassen, dass er kurze Zeit nach seiner Taufe seinem Onkel begegnet sei, der ihn verflucht und geschlagen habe, weil er zum Christentum konvertiert habe, dass er am gleichen Tag von einer muslimischen Gruppe, an deren Spitze sein Onkel und seine Tante stehen würden, im Haus seiner katholischen Familie bedroht worden sei, dass diese Gruppe insbesondere die Meinung vertrete, dass jemand, der zum Christentum konvertiere, getötet werden müsse, dass er deshalb am 13. Dezember 2008 nach Conakry gereist sei, da er befürchtet habe, von der muslimischen Gruppe aufgrund seiner Konversion zum Christentum getötet zu werden, dass er am 15. Dezember 2008 mit einem Schiff nach Italien gefahren sei, von wo er mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ E._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM im Entscheid vom 20. Februar 2009 - eröffnet am 23. Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 27. Dezember 2008 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen, dass an dieser Aussage jedoch gezweifelt werden müsse, da in Guinea Identitätspapiere bereits vor dem 18. Lebensjahr ausgestellt würden, weil es für die Bürger aufgrund der zahlreichen Identitätskontrollen durch die Behörden wichtig sei, sich ausweisen zu können, D-1289/2009 dass aus den Akten zudem hervorgehe, der Beschwerdeführer habe die Reise von Guinea bis in die Schweiz, ohne jegliche Ausweispapiere und ohne je kontrolliert worden zu sein, unternommen, dass derartige Aussagen jedoch schon deshalb als unrealistisch bezeichnet werden müssten, da alle Nachbarländer der Schweiz gemäss dem Schengen-Abkommen verpflichtet seien, die strengen Einwanderungsbestimmungen der EU mit Visa- und Passkontrolle durchzuführen, dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen der Gesuchsteller entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass aufgrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, er habe für die Reise in die Schweiz echte Reisepapiere verwendet oder besitze zumindest solche, welche er den schweizerischen Behörden nicht aushändige, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem in Wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet seien, dass der Beschwerdeführer beispielsweise nicht gewusst habe, woran seine Mutter gestorben sei, wann seine Geschwister geboren worden beziehungsweise wann sie gestorben seien, sowie wann er von der erwähnten katholischen Familie aufgenommen worden sei, dass die vagen und oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers den Eindruck vermitteln würden, er habe einen zurecht gelegten Sachverhalt präsentiert, dass im Weiteren der Beschwerdeführer erst anlässlich der Bundesanhörung erwähnt habe, sein Vater sei vom eigenen Bruder, seinem Onkel, erschossen worden, und dass letzterer ihn - den Beschwerdeführer - deshalb fortgejagt habe, weil er auf die Verurteilung des Onkels bestanden habe, D-1289/2009 dass er überdies verspätet angegeben habe, dass er im Haus seiner katholischen Familie von der muslimischen Gruppe bedroht worden sei, dass es sich bei diesen Vorfällen um einschneidende Erlebnisse handle, die zu erwähnen der Beschwerdeführer von Beginn an allen Anlass gehabt hätte, dass der Umstand, dass er das nicht getan habe, als starkes Indiz für einen vorgespielten Sachverhalt gewertet werden müsse, dass aufgrund der aufgeführten Unstimmigkeiten dem Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen sei, die angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb auch in diesem Lichte besehen kein Vollzugshindernis bestehe, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in ein Drittland unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er bis zum Ende des Verfahrens in der Schweiz bleiben könne, es sei zudem seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er vorläufig aufzunehmen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- D-1289/2009 wie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der Caritas F._______ vom 27. Februar 2009 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-1289/2009 dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat, ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beizuordnen, da einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1988 Nr. 13; EMARK 1999 Nr. 18; EMARK 2003 Nr. 3), dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs im Empfangszentrum am 27. Dezember 2008 angab, er sei am (...) geboren und damit minderjährig, dass - würden diese Angaben stimmen - für den Beschwerdeführer vor der Bundesanhörung vom 22. Januar 2009 eine Vertrauensperson hätte ernannt werden müssen, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung die asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten will (EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b; EMARK 2001 Nr. 22 und 23; EMARK 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter Verweis auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), ansonsten die asylsuchende Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen eine asylsuchende Person sprechen, geht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen lediglich sehr unsubstanziierte Aussagen zu seinen Familienverhältnissen gemacht hat, dass aufgrund dieser unsubstanziierten Aussagen sowie des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse ernsthafte Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit auch an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters bestehen, was dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt, D-1289/2009 dass der Beschwerdeführer demnach nicht in der Lage war, die von ihm anlässlich der Befragungen geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und in der Folge auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass keine vorsorgliche Wegweisung in ein Drittland verfügt wurde, weshalb auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in ein Drittland unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, D-1289/2009 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Be- D-1289/2009 schwerdeführers lediglich vage und unsubstanziiert vorgetragen worden sind, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, wie die Bibel aufgeteilt sei, keine Antwort geben konnte, obwohl er zirka ein Jahr in einer katholischen Familie gelebt und sich intensiv mit dem Christentum beschäftigt haben will (act. A 18/14, S. 10), davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von einer muslimischen Gruppierung mit dem Tod bedroht werde, da er zum Christentum konvertiert habe, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, er müsse bei einer Rückkehr in seine Heimat um sein Leben fürchten, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-1289/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Guinea nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Guinea verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, D-1289/2009 dass demnach weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-1289/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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