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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2017 D-1272/2016

August 4, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,205 words·~16 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1272/2016

Urteil v o m 4 . August 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 / N (…).

D-1272/2016 Sachverhalt: A. Am 3. September 2012 reichte die Tante der Beschwerdeführerin (B._______) für die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Verfügung des SEM vom 11. April 2014 wurde die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt. B. Am 3. März 2015 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl. Am 1. April 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 27. Januar 2016 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei tigrinscher Ethnie und stamme aus D._______ (Subzoba E._______, Zoba F._______). Ihre Mutter habe in einer (…) gearbeitet und sei im Jahr (…) infolge einer Krankheit verstorben, weshalb sie mit ihrer Grossmutter aufgewachsen sei. Ihren Vater habe sie nie kennengelernt. Die Leute im Dorf sowie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler hätten sie gehänselt und ausgestossen, weil ihr Vater unbekannt gewesen sei. Sie habe deshalb die Schule vorzeitig abgebrochen. Zudem habe sie von einem jungen Mann ein Schreiben erhalten, in welchem sie aufgefordert worden sei, sich bei der Verwaltung zu melden. Die Leute bei der Verwaltung hätten ihr mitgeteilt, sie solle sich für das Trainingslager bereithalten. Am (…) April 2012 sei sie mit ihrem Onkel in einem Bus nach G._______ gefahren. Dort sei der Onkel nach einem Einkauf nicht mehr zurückgekehrt und sei seit dem (…) April 2012 verschollen. Noch am gleichen Abend sei sie mit einem Fluchthelfer und zwei anderen Personen namens H._______ und I._______ in Richtung Sudan losgelaufen. Am (…) April 2012 hätten sie J._______ erreicht. Diese zwei Personen hätten sie erpresst und Geld von ihr gefordert. Nachdem ihre Tante und ein Onkel aus K._______ 3‘000 Dollar bezahlt hätten, hätten die beiden sie in einem (…) zurückgelassen. Dort sei sie etwa (…) Monate bei einer Frau geblieben. Am (…) Oktober 2012 habe sie sich im Flüchtlingslager (…) registrieren lassen und dort mehrere Monate verbracht. Aus Angst vor einer Entführung habe sie ab April 2013 in L._______ gelebt. Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin ihre Taufurkunde ins Recht.

D-1272/2016 C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 (frühestens eröffnet am 30. Januar 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 29. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. E. Am 2. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin innert angesetzter Notfrist eine Fürsorgebestätigung nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Es wurde kein Kostenvorschuss erhoben und Frau lic. iur.

D-1272/2016 Patricia Müller wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. I. Am 12. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 6. April 2016 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 teilte die damalige amtliche Rechtsbeiständin, Frau lic. iur. Patricia Müller, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die Rechtsberatungsstelle verlasse, und beantragte die Entlassung aus der amtlichen Vertretung. Gleichzeitig ersuchte sie darum, ihren Arbeitskollegen, der bereit sei, das Mandat zu übernehmen, als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2016 gab die Instruktionsrichterin diesem Antrag statt und setzte antragsgemäss MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand ein. Der bisherigen Rechtsvertreterin wurde ein amtliches Honorar entrichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

D-1272/2016 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

D-1272/2016 3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Ereignisse zwar unangenehm gewesen sein mögen, jedoch nicht die Intensität einer Verfolgung erreichen würden, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Im Rahmen des Auslandgesuchs habe die Beschwerdeführerin angegeben, einer der Gründe für die Ausreise aus Eritrea sei die Angst vor einer möglichen Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund der geplanten illegalen Ausreise des Onkels gewesen. Gemäss gängiger Praxis und Rechtsprechung bestehe jedoch noch keine begründete Furcht, wenn man bloss annehme, irgendwann einmal von den Behörden verfolgt zu werden, ohne indes diesbezüglich je einen konkreten Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben. Deshalb komme auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Die im Auslandsgesuch gemachten Angaben würden sich massgeblich von den im Inlandverfahren geltend gemachten Asylgründen unterscheiden, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Asylvorbringen bestünden. Zudem seien die Ausführungen im Rahmen des Inlandverfahrens allgemein äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Initiative gezeigt, ihre Ausreisegründe und die Umstände der Ausreise von sich aus zu Protokoll geben zu wollen. Vielmehr hätten die für den Asylentscheid massgeblichen Fakten durch ständiges Nachfragen seitens der befragenden Person in Erfahrung gebracht werden müssen. Im Auslandsgesuch habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe die Schule nicht mehr besuchen können und daher angenommen, dass sie trotz ihres damaligen Alters von 14 Jahren bald in den Militärdienst nach Sawa eingezogen würde. Sie sei jedoch noch nicht zum Militärdienst aufgeboten worden. Anlässlich der BzP habe die Beschwerdeführerin erst auf konkrete Nachfrage vorgebracht, nachdem sie die Schule abgebrochen habe, sei ihr gesagt worden, sie solle in den Militärdienst eintreten. Sie sei jedoch ausgereist, bevor irgendwelche Schritte hätten unternommen werden können. Bei der Anhörung wiederum habe

D-1272/2016 die Beschwerdeführerin insistiert, ausschliesslich wegen der Probleme aufgrund des unbekannten Vaters ausgereist zu sein. Die Beschwerdeführerin habe äusserst knappe und stereotype Angaben zur schriftlichen Vorladung gemacht. Die Aussagen zu den Umständen der Ausreise und zur angeblichen Entführung als auch die Ausführungen über den Verbleib des Onkels würden ebenfalls zahlreiche, signifikante Widersprüche enthalten. Aufgrund dieser gravierenden Unglaubhaftigkeitsmerkmale würden die Vorbringen nicht überzeugen. Es sei der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, ihre Gefährdung durch die eritreischen Behörden sowie ihre illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimliche. 4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegnet: Der Sachverhalt für das Auslandsgesuch sei erhoben worden, indem die Rechtsvertreterin an einen Dolmetscher Fragen gestellt habe, welcher wiederum die Fragen der Tante der Beschwerdeführerin übersetzt habe. Die Tante habe diese Fragen dann der Beschwerdeführerin gestellt. Die Antworten seien Tage bis Wochen später in umgekehrter Reihenfolge an die Rechtsvertreterin weitergeleitet worden. Es habe sich zudem um verschiedene Dolmetscher gehandelt, deren Deutsch- und Englischkenntnisse ebenfalls sehr bescheiden gewesen seien. Unter diesen Umständen sei es nicht verwunderlich, wenn die Aussagen in den Anhörungen und die Schilderung des Sachverhalts im Auslandsgesuch voneinander abweichen würden. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, dass es zwar zutreffend sei, dass sie an der Anhörung das Verhalten ihrer Mitschüler ihr gegenüber erwähnt habe, aber sie habe zuerst von der Vorladung zum Militärdienst erzählt. Sie sei von den jungen Männern zum Sex aufgefordert worden. Da ihre Mutter einen schlechten Ruf wegen der unehelichen Geburt und ihrer Arbeit als (…) gehabt habe, hätten die jungen Männer angenommen, sie sei leicht zu haben. In einer Schule in der Schweiz würde man dies als sexuelle Belästigung und Mobbing einstufen. Das Mobbing aufgrund ihres unbekannten Vaters habe zum Schulabbruch geführt und dieser Schulabbruch habe zum Militäraufgebot geführt. Dieses wiederum habe zur Flucht geführt. Es sei ihr schon früh im Laufe der Anhörung klar geworden, dass ihren Schilderungen keinen Glauben geschenkt werde, da bereits in der Frage 29 auf den Facebook Account ihres Bekannten M._______ aus D._______ aufmerksam gemacht worden sei. Die Befragungsperson habe nicht glauben können, dass es zwei verschiedene M._______ aus D._______ gebe. Auch sei ihr nicht geglaubt worden, dass sie sich nicht an die Rückkehr ihrer Mutter und an deren Krankheit

D-1272/2016 erinnern könne, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt höchstens (…) Jahre alt gewesen sei. Auch sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass in ihrem eigenen Facebook Account angegeben habe, die (…) in N._______ besucht zu haben. Dass die Angaben auf den Facebook Seiten tatsächlich oft nicht der Wahrheit entsprechen, sei bekannt. Nach einem solchen Start seien die Chancen auf eine umfangreiche Schilderung der Ausreisegründe erheblich vermindert. Diese Faktoren würden dafür sprechen, ihren Vorbringen Glauben zu schenken. Sie habe aus Eritrea fliehen müssen, um nicht zwangsrekrutiert zu werden. In Eritrea würden auch minderjährige Schulabbrechende rekrutiert, um die Quote zu decken oder um das politische oder religiöse Fehlverhalten der Eltern zu bestrafen. Es sei nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie aufgrund ihres Schulabbruchs eine Vorladung zum Militärdienst erhalten habe. Sie habe die illegale Ausreise glaubhaft geschildert und sei im militärpflichtigen Alter. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Zwar machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens aus dem Ausland zu Übersetzungsproblemen gekommen sei. Dies allein vermag jedoch noch nicht zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin die als Hauptvorbringen geltend gemachte drohende Reflexverfolgung aufgrund ihres desertierten Onkels im Inlandverfahren gänzlich unerwähnt liess. Selbst unter der Annahme, die Übersetzungsprobleme hätten zu einem Missverständnis geführt, wäre damit noch immer nicht überzeugend dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich ihrer Asylvorbringen auch zwischen der BzP und der Anhörung unterschiedlich äusserte. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist in erster Linie auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Besonders hervorzuheben sind zudem die Aussagen in der BzP, wonach die Beschwerdeführerin zwar eine Aufforderung, sich bei der Verwaltung zu melden, nicht jedoch ein konkretes Militärdienstaufgebot erhalten habe (vgl. act. C4/12 F7.01). Auch in der Anhörung bekräftigte die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen explizit, kein militärisches Problem gehabt zu haben und nur wegen dem unbekannten Vater ausgereist zu sein (vgl. act. C11/24 F113 f., F118, F187, F190, F193, F199 f.). Vor diesem Hintergrund erwecken die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach das Mobbing aufgrund des unbekannten Vaters zum Schulabbruch geführt habe und die Behörden sie daher für den Militärdienst aufgeboten hätten, den Eindruck, die Beschwerdeführerin versuche

D-1272/2016 nachträglich, eine asylrelevante Verfolgung zu konstruieren. Somit kann die geltend gemachte asylrelevante Vorverfolgung im Heimatstaat nicht geglaubt werden. 5.2 Auch in Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhalten, dass die Schilderungen zahlreiche, signifikante Widersprüche aufweisen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Ausführungen über weite Strecken unsubstanziiert und oberflächlich ausfielen. Der in der Beschwerde vorgebrachten Begründung, wonach die Befragungsperson mit ihrer Vorgehensweise dazu beigetragen habe, dass die Chancen auf eine umfangreiche Schilderung der Ausreisegründe erheblich vermindert seien, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass die Fragen betreffend die Fotos und den Facebook Account von der Reihenfolge her auch am Schluss der Anhörung hätten gestellt werden können, um so eine möglichst offene Ausgangslage zu schaffen. Der Beschwerdeführerin wurden dennoch durch gezielte Rückfragen genügend Möglichkeiten gegeben, die Ausreise detaillierter zu schildern. Sie verzichtete jedoch darauf und gab bloss oberflächliche Antworten zu Protokoll (vgl. act. C11/24 F139 – F150). Aus dem Gesagten folgt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die wahren Umstände der Ausreise nicht offenlegen möchte. Dies lässt zwar noch nicht auf eine legale Ausreise schliessen. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch im Lichte der aktualisierten Eritrea-Praxis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mangels konkreter Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung wird (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG noch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-1272/2016 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug als unzumutbar und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. Diese bleibt durch den Verfahrensausgang unberührt. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 gutgeheissen wurden, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter wäre zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Da jedoch bereits der ursprünglichen amtlichen Rechtsbeiständin Frau lic. iur. Patricia Müller ein amtliches Honorar entrichtet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. J) und seither keine weiteren Vertretungshandlungen angefallen sind, ist dem Rechtsvertreter vorliegend kein amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1272/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird kein amtliches Honorar ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

Versand:

D-1272/2016 — Bundesverwaltungsgericht 04.08.2017 D-1272/2016 — Swissrulings