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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2023 D-1268/2023

March 13, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,878 words·~9 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1268/2023 law/fes

Urteil v o m 1 3 . März 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2023 / N (…).

D-1268/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2019 illegal in einem Schiff von B._______ auf das spanische Festland reiste und sich fortan in Europa, unter anderem in Spanien, Frankreich, Belgien und Italien aufhielt, bis er schliesslich am 23. November 2022 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung vom 31. Januar 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in C._______ mit seinen Eltern und Geschwistern sowie der Familie seines Onkels väterlicherseits in einem Haus gelebt, welches sein Vater und sein Onkel gebaut hätten, dass seine Cousins mit Drogen gehandelt, diese jedoch versteckt verkauft hätten, als sein Onkel noch gelebt habe, nachdem dieser jedoch gestorben sei, hätten sie die Drogen in ihrem Haus verkauft, dass seine Cousins seine Mutter und Schwestern beleidigt und beschimpft und versucht hätten, seiner Familie das Haus wegzunehmen, dass er eines Tages auf der Terrasse gesehen habe, wie einer seiner Cousins seiner Mutter etwas habe antun wollen, weshalb er mit ihm in eine Schlägerei geraten und anschliessend aus C._______ geflüchtet und nach D._______ gegangen sei, wo er sich längere Zeit versteckt aufgehalten habe und diversen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sei, dass er später in die (…) B._______ gegangen sei, wo er sich ungefähr sechs bis sieben Monate aufgehalten habe, dass sein Cousin ihn nach der Schlägerei bei der Polizei angezeigt und des versuchten Mordes beschuldigt habe, weshalb er in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden sei, dass er, nachdem er nach B._______ gegangen sei, erfahren habe, dass ihn die Polizei in seinem Zimmer in D._______ gesucht habe, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte, verhaftet zu werden, oder dass sich seine Cousins an ihm rächen würden,

D-1268/2023 dass das SEM der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung am 7. Februar 2023 den Entscheidentwurf zustellte, und diese dem SEM am 8. Februar 2023 ihre Stellungnahme übermittelte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Februar 2023 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 23. November 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie des Schengen-Raums verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Rechtsvertretung am 10. Februar 2023 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2023 (Datum Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-1268/2023 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der Verfügung zutreffend ausführt, es sei anhand der Aktenlage nicht ersichtlich, dass es sich bei der geltend gemachten Strafmassnahme der marokkanischen Behörden (Verurteilung wegen versuchten Mordes; Anm. des Gerichts) nicht um eine Massnahme handle, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würde, dass das SEM sodann ebenso zutreffend ausführt, dass den Problemen mit seinem Cousin kein flüchtlingsrechtliches Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege, Marokko über wirksame Polizei- und Justizorgane verfüge, und es sich bei den geltend gemachten Angriffen der Cousins um gemeinrechtliche Straftaten handle, die von den marokkanischen Behörden weder unterstützt noch gebilligt und von ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass für die weiteren Einzelheiten in der Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. ebenda S. 5),

D-1268/2023 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift wortreich, aber – soweit überhaupt verständlich – hinsichtlich der Hintergründe wenig konzis darlegt, er habe Angst, dass er in Marokko ins Gefängnis gesteckt werde, dass er darüber hinaus jedoch nichts vorbringt, was hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich mithin offensichtlich nicht relevant sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-1268/2023 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Marokko drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass sich im Falle des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist, da – wie das SEM zutreffend ausführt – weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und auch diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,

D-1268/2023 dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG unbesehen der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1268/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

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