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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2012 D-1247/2012

March 7, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,166 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012

Full text

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1247/2012/wif

Urteil v o m 7 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N (…).

D-1247/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er sich dabei als iranischen Staatsbürger bezeichnete und in Begleitung seiner Schwester (…) war, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juni 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2011 den italienischen Behörden überstellt wurde, II. dass der Beschwerdeführer am 5. September 2011 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er vorbrachte, irakischer Staatsbürger zu sein und sein Land wegen der Probleme seiner Schwester verlassen zu haben, dass er ihr bei der Flucht geholfen habe und jetzt mit Repressalien seiner Angehörigen rechnen müsse, dass er sich in diesem Zusammenhang auch vor einem in Italien aufenthaltsberechtigten Bruder fürchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. November 2011 in erneuter Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

D-1247/2012 dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 den italienischen Behörden überstellt wurde, III. dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 erneut in die Schweiz gelangte und in der Folge um Asyl nachsuchte, dass er gemäss Eurodac-Datenbank am 10. Februar 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens vom 30. Januar 2012 wiederum vorbrachte, seine Schwester habe Probleme im Irak, dass er sich auch vor dem in Italien lebenden Bruder fürchte, dass er medizinische Probleme habe und die Verhältnisse in Italien prekär seien, dass das BFM am 3. Februar 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) – an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers sandte, dass sich das Bundesamt für Migration dabei auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO berief, dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 – eröffnet am 1. März 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,

D-1247/2012 dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 18. August 2012 zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen wiederholten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und das erneut an Italien gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme, welche von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet worden sei – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs verwies, dass es ferner festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM verbunden mit der Anweisung, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, den Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Koordination des Verfahrens mit demjenigen seiner Schwester sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass er zur Begründung geltend machte, die Schwester habe von ihrem in der Schweiz asylsuchenden Lebenspartner ein Kind bekommen, dass es deshalb zu Konflikten mit der Familie respektive dem in Italien lebenden Bruder gekommen sei, dass auch er von diesem Bruder bedroht worden sei, zumal er als einziges Familienmitglied zu seiner Schwester stehe, dass die Schwester auf seine Unterstützung angewiesen sei, wenn sie von ihrem Partner getrennt werde und die Schweiz verlassen müsse, dass in Italien ohnehin prekäre Verhältnisse für Asylsuchende herrschten,

D-1247/2012 dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG und Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-

D-1247/2012 rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss vorstehenden Ausführungen am 10. Februar 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass Italien das Ersuchen des BFM um seine Übernahme (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortete, dass Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung mithin akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin II-VO), dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, nach der erneuten Wiedereinreise in Italien von dessen Behörden zum umgehenden Verlassen des Landes aufgefordert worden zu sein, als blosse Behauptung offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigt (vgl. Akten BFM C 13 /2), dass das BFM im Dublin-Verfahren seiner Schwester (…) ebenfalls eine Wegweisung nach Italien verfügt hat und die entsprechende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist und als offensichtlich aussichtslos qualifiziert wurde (…), dass die italienischen Behörden gegen Bedrohungen durch Dritte vorgehen und der Beschwerdeführer entsprechend mit Schutz rechnen kann, sollte die Bedrohung durch den in Italien lebenden Bruder tatsächlich bestehen, dass vor diesem Hintergrund und angesichts der bisherigen Prozessgeschichte eine Koordination der Verfahren der beiden Beschwerdeführenden nicht angezeigt ist,

D-1247/2012 dass in der Beschwerde zwar auf eine enge Verbundenheit der Geschwister hingewiesen wird, dass es sich bei ihnen aber nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin II-VO (Ehegatten, minderjährige Kinder) handelt, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14), dass sich ein solches aus den Aussagen des Beschwerdeführers indes nicht ergibt, weshalb er aus Art. 7 und 8 Dublin II-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal es auch am entsprechenden Aufenthaltsrecht der Schwester fehlen würde beziehungsweise über ihr Gesuch bereits erstinstanzlich befunden wurde, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher nachvollziehbar erscheinen, dass Italien aufgrund seiner Zustimmung indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existen-

D-1247/2012 zielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen, dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass auch allfällig weiterhin bestehende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers in Italien abgeklärt und grundsätzlich (weiter) behandelt werden können, dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Italien sprechen, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

D-1247/2012 dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die erhöhten Kosten des Verfahrens von Fr. 1200.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, zumal angesichts der wiederholten Einreise von mutwilliger Prozessführung auszugehen ist (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1247/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-1247/2012 — Bundesverwaltungsgericht 07.03.2012 D-1247/2012 — Swissrulings