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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2020 D-1237/2020

March 23, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,721 words·~14 min·6

Summary

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1237/2020

Urteil v o m 2 3 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch MLaw Chantay Schelivan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020.

D-1237/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Algerien – am 28. Januar 2020 um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass am 4. Februar 2020 die Personalienaufnahme (PA) (…) und am 11. Februar 2020 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) stattfand, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise mit seiner Grossfamilie im Dorf B._______ gelebt (Anhörungsprotokoll F7), respektive er habe sich die letzten sieben bis acht Monate vor seiner Ausreise mit seinem Bruder versteckt (F70), respektive er habe die letzten ein bis zwei Jahre vor seiner Ausreise alleine mit seiner Mutter in C._______ gelebt (F66 und 75-76), dass er am (…) Dezember 2017 von Algerien in Richtung Türkei ausgereist sei, weil er in der Heimat familiäre Probleme gehabt habe beziehungsweise dort wegen familiärer Probleme gefährdet gewesen sei, und weil er an der Krankheit (…) ([…]) leide, dass er in Bezug auf seinen Gesundheitszustand ausführte, er leide seit 2014 an (…), wobei es damals in Algerien keine medizinische Versorgung gegeben habe, weshalb er die Untersuche (in Algerien) (…), (…) und (…) privat auf Kosten seiner Eltern habe machen müssen (Anhörungsprotokoll F 40), dass er in Bezug auf seine Asylgründe vorbrachte, er habe Algerien wegen Familienproblemen und seiner Krankheit verlassen (F53), dass er auf Nachfrage ausführte, bei einer Rückführung in die Heimat habe er keine Angst in Bezug auf seine Krankheit, er fürchte sich aber davor, dass seine Cousins an ihm Rache nehmen könnten (F61), dass sein (Halb-)Bruder seinen Onkel irgendwann zwischen 2010 und 2015 schwer geschlagen und ihm dabei die Beine abgetrennt habe, weshalb er befürchte, dass seine Cousins Rache an ihm nehmen und ihm seine Beine abtrennen würden (F62 und 65), dass es keinen eigentlichen Auslöser für die Ausreise im Dezember 2017 gegeben habe, als dass er früher noch zu jung gewesen sei, um für seine

D-1237/2020 Cousins von Interesse zu sein (F68), weshalb er im Dezember 2017 zusammen mit seinem Bruder ausgereist sei (F67), dass er in Algerien nicht zur Polizei gegangen sei, da diese ohnehin nichts unternommen hätte (F63), dass er keine Dokumente zum Beleg seiner Identität zu den Akten reichte, dass er zum Nachweis seiner Vorbringen einzig Kopien von Spitalberichten aus Algerien zu den Akten reichte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2020 einen Entscheidentwurf zukommen liess, zu welchem dieser gleichentags über seine Rechtsvertretung Stellung nahm, dass er monierte die Vorinstanz scheine die Erkrankung (…) zu unterschätzen, zumal er sich an der Anhörung über starke Schmerzen und blutigen (…) beklagt habe (F40 und 45f.), weshalb zumindest der Arztbericht des (…) abzuwarten sei, bevor der definitive Entscheid gefällt werde, dass das SEM im Nachgang dazu – mit Verfügung vom 20. Februar 2020 (eröffnet am selben Tag) – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM in seinem Entscheid ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Rache seiner Cousins stelle keine Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund dar, auch sei kein Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall irgendwann zwischen 2010 und 2015, bei dem sein Onkel geschlagen worden sei, und seiner Ausreise im Dezember 2017 ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei, dass auch die geltend gemachte Krankheit keine Verfolgung gemäss Asylgesetz darstelle, dass aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, dass der Wegweisungsvollzug gleichzeitig zulässig, zumutbar und möglich sei,

D-1237/2020 dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Leiden, (…), auch in seiner Heimat behandelbar sei und es nicht ersichtlich sei, wieso er, sofern nötig, bei einer Rückkehr die Behandlung nicht wiederaufnehmen könnte, zumal er vor seiner Ausreise in Behandlung gewesen sei, was er selber mittels eingereichten Arztberichten aus der Heimat belegt habe, dass der Beschwerdeführer gegen vorgenannten Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. März 2020 Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur vollständigen medizinischen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Erlass eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde mit Schreiben vom 10. März 2020 bestätigte, dass der Rechtsvertreter am 11. März 2020 eine weitere Eingabe nachreichte, in dem er den Arztbericht vom 9. März 2020 einreichte und dabei monierte, es sei problematisch, dass keine weiteren Abklärungen gemacht würden,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-1237/2020 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er diese auch innert der vorliegend zu beachtenden Frist von sieben Arbeitstagen seit Eröffnung eingereicht hat (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass im Rahmen der Beschwerde beantragt wird, es sei die Verfügung bezüglich der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG festzustellen, dass sich die Beschwerde damit auf die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges beschränkt und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, dass vom Beschwerdeführer sodann – zumindest gemäss dem Wortlaut seines Eventualantrages – nicht nur die Anordnung des Wegweisungsvollzuges, sondern auch die Anordnung der Wegweisung als solche angefochten wird, indem er auch die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt (vgl. vorstehend), dass eine diesbezügliche Begründung allerdings nicht vorliegt, sondern sich die Begründung allein gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtet, dass die Anordnung der Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstellt (Art. 44 [erster Satz] AsylG),

D-1237/2020 dass diese somit zu bestätigen ist (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H), da die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, dass in der Folge einzig die Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges geprüft wird (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass der Beschwerdeführer formelle Rügen geltend macht, welche vorab zu prüfen sind, da sie begründetenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass in der Beschwerde in der Hauptsache eine unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts gerügt wird, weil das SEM den Sachverhalt hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich erstellt habe, dass die Diagnose (…) 2014 in Algerien gestellt worden sei, wo der Beschwerdeführer im gleichen Jahr operiert worden sei, jedoch trotz der Operation erneut an aktiven Schüben leide, weshalb unklar sei, ob er korrekt behandelt worden sei, dass der behandelnde Arzt im Bericht vom Januar 2020 eine (…) und weiterführende Untersuchungen durch einen (…) zwecks Standortbestimmung empfohlen habe, dass im Bericht vom 25. Februar 2020 (…) zudem nicht als Diagnose sondern als Anamnese aufgeführt werde, was belege, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt worden sei, dass sich schliesslich aus der Tatsache, dass in Algerien eine Behandlung von (…) theoretisch möglich wäre, nicht automatisch ergebe, dass er auch wirklich Zugang zu einem Spezialisten habe, wie aus der Schnellrecherche der SFH vom 28. Februar 2020 ersichtlich werde, dass schliesslich im Entscheidzeitpunkt noch keine abschliessende Diagnose zu seinem Gesundheitszustand vorgelegen habe, weshalb das SEM

D-1237/2020 den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt habe und die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, dass dieser Antrag jedoch als unbegründet zu erkennen ist, dass das SEM mit Erlass der angefochtenen Verfügung zuwartete, bis das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leiden mittels der Diagnose (…) ([…]) am 8. Februar 2020 von Dr. med. D._______ bestätigt wurde (vgl. Beschwerdebeilage act. 3), dass es weiter dahingehend Position bezog, ein Abwarten weiterer Arztberichte sei nicht indiziert, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abschliessend beurteilen zu können, da angesichts der medizinischen Behandelbarkeit von (...) im Heimatland und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Heimat vor seiner Ausreise behandelt worden sei, nicht ersichtlich sei, wieso die Behandlung bei einer Rückkehr nicht wiederaufgenommen werden könne, dass das SEM die Frage nach einem möglicherweise weiteren Abklärungsbedarf somit nicht ignorierte, sondern in der Verfügung selber ausführte, warum ein solcher Abklärungsbedarf nicht bestehe und der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt sei, dass dieser Schluss auch durch den Arztbericht vom 9. März 2020 bestätigt wird, in welchem festgehalten wird, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktuell keiner weiteren Abklärungen bedürfe, dass somit der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Frage seiner gesundheitlichen Probleme hinreichend erstellt ist, dass die Frage, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der Erkrankung an (...) zumutbar ist, eine Frage der rechtlichen Würdigung ist und keine Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, dass damit die beantragte Rückweisung ausser Betracht fällt, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

D-1237/2020 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Algerien keine Lage der allgemeinen Gewalt herrscht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, welcher es dem Gericht jedoch mit seinen sich widersprechenden Angaben verunmöglicht, in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich einer Wiederintegration in der Heimat zu prüfen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung insbesondere geltend macht, es sei unzumutbar ihn in die Heimat wegzuweisen, da er an (...) leide, was die Vorinstanz zu unterschätzen scheine, er stamme aus ärmlichen Verhältnissen, weshalb er sich in der Heimat eine Behandlung seiner Erkrankung nicht leisten könne, dass das SEM zumindest den Arztbericht des (…) hätte abwarten müssen, da sich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht bereits daraus ergeben könne, dass die Behandlung in Algerien theoretisch möglich sei,

D-1237/2020 dass die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet, welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 8 AsylG), dass vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Fragen zu seiner Familie, deren wirtschaftlichen Situation, seiner Erkrankung und deren Behandlung in der Heimat, jedes Mal anders beantwortete, seine Angaben unglaubhaft sind, dass er diesbezüglich einerseits geltend machte, er habe seine ganze Kindheit auf der Strasse verbracht (F53), aber andererseits kurz darauf behauptete, er sei seine ganze Kindheit über im Spital gewesen (F55), dass er zudem ausführte, es habe 2014 keine Ärzte in Algerien gegeben, er die Untersuche (…), (…) und (…) aber 2014 in Algerien gemacht habe (Anhörungsprotokoll F 40), dass er weiter behauptet, seine Eltern hätten seine Behandlungen nicht bezahlen können, gleichzeitig aber berichtet, ihm seien der Blinddarm und 30 cm seines Darmes privat auf Kosten seiner Eltern entfernt worden (F46- 48), und seine Mutter habe ihm die Medikamente seit seiner Ausreise Ende 2017, und somit seit bald zweieinhalb Jahren, jeweils ins Ausland nachgeschickt, dass somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Heimat sehr wohl Zugang zur Behandlung von (...) hatte und bis zu seiner Ausreise auch in Behandlung gewesen ist, dass im Arztbericht vom 9. März 2020 schliesslich ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer aktuell laborchemisch und sonographisch keine Entzündungsaktivität aufweise und es keiner weiteren Abklärungen bedürfe, dass aufgrund der Aktenlage seinem Leiden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine rechtserhebliche Bedeutung zuzumessen ist und davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer könne dieses auch in seiner Heimat – falls nötig – wieder behandeln lassen, dass an dieser Stelle auch erwähnt sei, dass die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen muss,

D-1237/2020 dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Kostenvorschusserlass gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1237/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Nira Schidlow

Versand:

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