Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1228/2026
Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Spanien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2026.
D-1228/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugeteilt und mandatierte am 16. Januar 2026 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am (…). Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Beschwerden in ein Spital gebracht, von wo aus er in die (…) überführt wurde. Am (…). Januar 2026 konnte er diese wieder verlassen und in das BAZ zurückkehren. C. Am 5. Februar 2026 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei spanischer Staatsangehöriger und habe in C._______ gelebt. Er sei (…) und habe verschiedene Bildungsgänge absolviert. Aktuell sei er an einem Diplom in (…). Er sei unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, unter anderem als (…) und (…). Zuletzt habe er als (…) gearbeitet. Politisch sei er nie aktiv gewesen. Verschiedene Konflikte, die sich auf seine Gesundheit und seine Ausbildung ausgewirkt hätten, hätten ihn veranlasst, Spanien zu verlassen. Auch habe er sich diskriminiert gefühlt, weil er ein Mann sei und an Ramón Llull glaube (mallorquinischer Philosoph und Theologe: Anmerkung des Gerichts). (…) oder (…) habe sein bester Freund, der ebenfalls ein Anhänger von Ramón Llull gewesen sei, Suizid begangen. Als er deswegen um Unterstützung gebeten habe, sei er in die Psychiatrie gebracht und dort an Händen und Füssen gefesselt worden. So habe er gemerkt, dass man auf ihn Jagd machen würde. Zudem sei er vor einigen Jahren von Personen, mit denen sein Vater, der bei der (…) beschäftigt gewesen sei, Probleme gehabt habe, geschlagen worden. Die Behörden hätten ihm aber nie erlaubt, etwas zur Anzeige zu bringen, sondern so getan, als ob er geisteskrank wäre. Er sei wohl so behandelt worden, weil er ein Mann sei, an Ramón Llull glaube, und kein Freiheitskämpfer und auch kein Monarchist sei. Am (…) sei seine Tochter zur Welt gekommen. Einige Monate später sei er bei der Arbeit entlassen worden. Dies habe sich bei der nächsten Stelle wiederholt, weshalb er sich beim Arbeitslosenamt habe anmelden müssen, wobei er das Geld nicht regelmässig erhalten habe oder Zahlungen teils ganz ausgeblieben seien. Als es dann auch noch zu einem physischen Streit mit seiner Partnerin gekommen sei, sei ihm die elterliche Sorge für die Tochter gerichtlich entzogen worden. Da ihm Briefe gestohlen
D-1228/2026 worden seien, habe er nicht alle Termine mitgekriegt. Man habe ihn aus der Wohnung geworfen und er müsse Unterhaltszahlungen leisten. Er habe seit mehreren Monaten keinen Kontakt zu seiner Tochter, weswegen er mit Depressionen zu kämpfen habe. Er habe kein Geld und keine Wohnung mehr und Verfahren wegen häuslicher Gewalt seien gegen ihn hängig. Aufgrund dieser vielschichtigen Probleme, die auch seine Ausbildung blockieren würden, habe er Spanien verlassen und sei in die Schweiz gereist. Er habe eine (…) und (…) ([…]). Aufgrund der Schläge, die er vor einigen Jahren erlitten habe, habe er auch (…). Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akte (…)-20) und Dokumente des Beschwerdeführers aus Spanien (vgl. SEM-Akte (…)-15) verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zudem seinen spanischen Reisepass, einen durch die spanische Botschaft in Bern am (…) 2026 ausgestellten Ersatz-Reisepass sowie einen gültigen und einen abgelaufenen Führerschein zu den Akten. D. Am 9. Februar 2026 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive der Rechtsvertretung einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 9. Februar 2026. E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, der EU-Staat Spanien gelte als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) und aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche geeignet wären, die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. Die Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 11. Februar 2026 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
D-1228/2026 G. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung subsidiären Schutzes ersucht wird. Zudem ersucht er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um vollständige Akteneinsicht. Nebst der angefochtenen Verfügung lagen der Beschwerde folgende Dokumente (Kopien) bei: Verfügung des Obergerichts des Kantons B._______ vom (…) 2026 (Abschreibung des Beschwerdeverfahrens betreffend fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers) und diesbezügliche Vorladung vom (…) 2026; spanischsprachige Dokumente aus spanischem Verfahren betreffend häusliche Gewalt (Anordnung von Schutzmassnahmen [Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung]), Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld in Spanien, Bankauszüge, Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen, er sei in Spanien in Gerichtsverfahren verwickelt gewesen, und diese hätten ihn destabilisiert. Im Verfahren betreffend Entzug der elterlichen Sorge für die Tochter sei ihm zwar ein Pflichtverteidiger zugewiesen worden, aber die Verteidigung sei nicht effektiv und das Verfahren deshalb nicht fair gewesen. In Zusammenhang mit seiner psychiatrischen Einweisung in Spanien hätten ihn mehrere behördliche Mitteilungen nicht oder verspätet erreicht, was die Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt habe. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons B._______ vom (…) 2026 zeige, dass für eine dauerhafte Freiheitsbeschränkung keine medizinische Grundlage bestanden habe. Auf die weitere Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D-1228/2026 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Blick auf die kurzzeitige Unterbringung des Beschwerdeführers in (…) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2026 S. 4) festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre in seiner verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit respektive der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens eingeschränkt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist festzustellen, dass zum Antrag auf vollständige Akteneinsicht in der Beschwerde keine Ausführungen gemacht wurden. Der vorinstanzlichen Verfügung lässt sich entnehmen, dass das SEM dem Beschwerdeführer die entscheidrelevanten Akten über seine (damalige)
D-1228/2026 Rechtsvertretung zugestellt hat (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Februar 2026 S. 4 I/Ziff. 6). Zudem liegen der Beschwerde vom 18. Februar 2026 Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren bei. Es liegen damit keine Hinweise auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der besagte unsubstanziierte Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei Spanien um einen EU-Mitgliedstaat und damit um ein sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Diese Bezeichnung beinhaltet die Regelvermutung, dass in diesem Staat keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte
D-1228/2026 gegenteilige Hinweise widerlegt werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 6.2 Den Akten sind keine objektiven Hinweise dafür zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Probleme auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erschöpfend aufgeführten Gründe – seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung – beruhen würden. Sie sind bereits deshalb asylrechtlich nicht relevant. Für das subjektive Gefühl des Beschwerdeführers, als Mann und Anhänger des Philosophen Ramón Llull pauschal bei Versuchen, Drittpersonen anzuzeigen, bei der Einweisung in eine psychiatrische Klinik im Jahr (…) oder (…), bei der Auszahlung von Arbeitslosengeld und beim Sorgerechtsstreit sowie im Verfahren betreffend häusliche Gewalt seitens der spanischen Behörden ungerecht behandelt respektive diskriminiert worden zu sein, finden sich in den eingereichten Unterlagen zudem keine objektivierbaren Anhaltspunkte. Das Vorbringen, vergeblich versucht zu haben, Übergriffe Dritter anzuzeigen, blieb unsubstanziiert und unbelegt. Sollte der Beschwerdeführer sich zukünftig in Spanien seitens Drittpersonen bedroht fühlen, ist davon auszugehen, dass er sich an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden zuständigen Stellen vor Ort wenden kann. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die spanischen Behörden dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall adäquaten Schutz verweigern würden. Die zeitweilige Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung sowie das Einleiten von Ermittlungen und vorsorglichen Massnahmen (wie ein Kontaktverbot) bei einem zu klärenden Vorwurf häuslicher Gewalt sind rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienende behördliche Massnahmen. Solche entsprächen auch der schweizerischen Rechtslage und stellen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2026 im Zusammenhang mit den besagten spanischen Verfahren geltend gemachten Verfahrensmängel können ebenso wie die Schuldfrage im Verfahren betreffend häusliche Gewalt nicht Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens sein; die Beurteilung dieser Fragen fällt in die Zuständigkeit der spanischen Behörden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer implizit geäusserten Bedenken, in Spanien allenfalls irgendwann erneut mit einer Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung konfrontiert zu werden, ist festzustellen, dass keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, wonach die spanischen Behörden staatliche Massnahmen ergreifen würden, die nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Es obliegt dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich und ist ihm zuzumuten, den in Spanien gegebenen Rechtsweg zu beschreiten,
D-1228/2026 sollte er allfällige entsprechenden Massnahmen als unrechtmässig erachten. Der Beschwerdeführer vermag somit mit seinen Vorbringen und Beweismitteln die Regelvermutung, dass in Spanien seitens der Behörden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung stattfindet und Schutz vor Verfolgung durch Dritte gewährleistet ist, nicht umzustossen. 6.3 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats, weshalb er sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen kann. Dieser Umstand steht der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach ebenfalls zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer auch sonst weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-1228/2026 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Spanien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-1228/2026 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung in einen Mitgliedstaat der EU ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG), da (u.a.) bei diesen Staaten davon auszugehen ist, dass dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.3.2 Der Beschwerdeführer vermag die besagte Regelvermutung nicht umzustossen. Auch wenn seine persönliche Situation aktuell nicht einfach ist, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Spanien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten würde. Er stammt aus der Grossstadt C._______ und kann seinen Angaben zufolge Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen. Auch ergibt sich aus seinen Ausführungen und den eingereichten Unterlagen, dass er nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle Zugang zu staatlicher finanzieller Unterstützung gehabt hat, und es darf davon ausgegangen werden, dass ihm die benötigte Unterstützung nach der Rückkehr wiederum zukommen wird, nachdem er sich bei den entsprechenden Stellen gemeldet hat. Allfällige Beschwerden betreffend die Höhe von Unterstützungsleistungen hat er bei den zuständigen Stellen vor Ort anzubringen. Der medizinische Sachverhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als genügend erstellt zu erachten. Spanien verfügt gerade in Grossstädten über eine gute medizinische Infrastruktur und die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beschwerden ([…]) sind dort behandelbar. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer verfügt über gültige spanische Reisepapiere. Im Übrigen obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats allenfalls notwendige weitere Dokumente für eine Rückkehr zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
D-1228/2026 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind. 10.2 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1228/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: