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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2020 D-1220/2020

November 3, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,846 words·~24 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1220/2020

Urteil v o m 3 . November 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (…).

D-1220/2020 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Qamishli in der Provinz al-Hasakah – suchten zusammen mit ihrem ersten gemeinsamen Kind am 5. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 14. Oktober 2016 getrennt zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 9. März 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer und am 3. Mai 2018 die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Jahr 2008 – nach Abschluss der Matura – den regulären Wehrdienst für die syrische Armee absolviert zu haben. In der Folge habe er in F._______ unter anderem als (...) an einer staatlichen (...) gearbeitet. Im Januar 2015 sei er von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Um seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden, sei er zum Aushebungsbüro der YPG gegangen und habe seinen Dienstantritt um sechs beziehungsweise acht Monate verschieben können. Im November 2015 habe er erneut versucht, seinen Dienstantritt zu verschieben, da seine Ehefrau schwanger gewesen sei. Gegen seinen Willen sei er sogleich eingezogen worden. Nach fünfzehn Tagen im Ausbildungslager habe seine Ehefrau durch eine Geldzahlung erwirken können, dass er für fünf Tage Urlaub bekomme. Während seines Urlaubs habe er eine Bestätigung des (...)vereins in F._______ erhältlich machen können, sodass sein Dienstantritt erneut um sechs Monate verschoben worden sei. Im Dezember 2015 sei er sodann von der syrischen Armee in den aktiven Reservedienst einberufen worden. Die Reservistenkarte sei seiner Ehefrau in seiner Abwesenheit von einem Polizisten ausgehändigt worden, wobei sie habe unterschreiben müssen. Aus Furcht um sein Leben sei er – zusammen mit seiner Ehefrau – gleichentags zum (...) derselben innerhalb von Qamishli geflohen und nicht mehr zur Arbeit gegangen, sondern habe stattdessen ihre Ausreise organisiert. Am 24. Januar 2016 seien sie schliesslich mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg illegal aus Syrien ausgereist. In der Folge hätten sie sieben oder acht Monate illegal in G._______ gelebt, bevor sie nach H._______ und einen Monat später in die Schweiz weitergereist seien.

D-1220/2020 A.c Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, ab dem Jahr 2013 im Dorf I._______ als (...) gearbeitet zu haben. Gegen Ende des Jahres 2015 sei sie ins Dorf J._______ versetzt worden, welches unter der Herrschaft des sogenannten «Islamischen Staates» gestanden habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und habe sich – aus Angst um ihr Leben – beurlauben lassen. Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes, welche auch zu ihrer Flucht geführt hätten. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie den syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ihre syrischen Identitätskarten, ihr Familienbüchlein, ihren Eheschein, ihre Gesundheitsbüchlein, ihre Gesundheitsversicherungskarten, diverse Ausbildungsbestätigungen, diverse Dokumente betreffend ihre Tätigkeit als (...) sowie den Impfausweis ihres ersten Kindes (jeweils im Original) zu den Akten. A.e Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie – den Beschwerdeführer betreffend – das Dienstbüchlein der YPG, die Bestätigung der YPG betreffend die Verschiebung des Dienstes, das Militärbüchlein der syrischen Armee, eine Bestätigung der syrischen Armee betreffend den Abschluss des regulären Militärdienstes sowie eine Reservistenkarte der syrischen Armee (jeweils im Original) ins Recht. B. Am (…) wurde das zweite gemeinsame Kind geboren. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. D. Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-

D-1220/2020 führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, Vollmachten vom 24. Februar 2020, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 18. Februar 2020 sowie einer Kostennote des Rechtsvertreters vom 2. März 2020 – bereits aktenkundige Beweismittel (vgl. oben, Bst. A.e) und das Dienstbüchlein der YPG mit Erläuterungsnotizen (jeweils in Kopie). E. Mit Schreiben vom 3. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung als solche. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-1220/2020 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,

D-1220/2020 die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Im Einzelnen führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Aufforderung zum Militärdienst durch die YPG seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. So habe er unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Verschiebungsdaten gemacht. In der Anhörung habe er zunächst angegeben, sein Dienst sei im Januar 2015 um sechs Monate verschoben worden. Auf entsprechende Nachfrage habe er im Gegensatz hierzu erklärt, es seien acht Monate gewesen, wobei er diesen Widerspruch nicht plausibel habe erklären können. Die Zweifel an einer Rekrutierung durch die YPG würden ferner dadurch untermauert, dass er oberflächliche Ausführungen zu seinem fünfzehntägigen Dienst gemacht habe. Nach dem Tagesablauf befragt, habe er unter anderem angegeben, zwischen den Mahlzeiten jeweils an der Waffe ausgebildet worden zu sein und einen Disziplinarmarsch absolviert zu haben. Von jemandem, der fünfzehn Tage in einem Ausbildungslager verbracht habe, hätte man eine detaillierte Beschreibung seines Tagesablaufes erwarten können. Sodann wolle er nicht gewusst haben, wer im Lager die Verantwortung getragen habe. Ferner fehle es den Ausführungen des Beschwerdeführers an konkreten und substantiierten Hinweisen darauf, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in den aktiven Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden wäre. An dieser Feststellung vermöge auch das eingereichte Beweismittel – namentlich die Reservistenkarte – nichts zu ändern. Das Dokument weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente (inklusive Reisepässe, Militärbüchlein und militärische Aufgebote) einzustufen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Reservistenkarte unabhängig von deren Beweiskraft nicht geeignet sei, eine Einberufung in den aktiven Reservedienst zu belegen. So gehe aus ihr zwar hervor, dass man den militärischen Grundwehrdienst der syrischen Armee geleistet

D-1220/2020 habe und in der Folge der Reserve zugeteilt worden sei. Bei einer Reservistenkarte handle es sich jedoch nicht um eine Vorladung, sondern um eine reine Bestätigung, als Reservist eingeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Dies gehe bereits aus dem Wortlaut der Reservistenkarte hervor, wonach sich die betreffende Person erst nach Erhalt einer Vorladung oder einer entsprechenden medialen Mitteilung beim zuständigen Aushebungsbüro zu melden habe. Die Reservistenkarte verbleibe im Militärdienstbüchlein des der Reserve zugeteilten Reservisten. Insofern der Beschwerdeführer anhand der Reservistenkarte belegen wolle, in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden zu sein beziehungsweise ebendiese Karte als eigentliche Vorladung darstelle, könne seine Sachverhaltsdarstellung nicht geglaubt werden. Im Übrigen könne allein der Umstand, dass er seinen Heimatstaat im Status eines Reservisten verlassen habe, nicht als Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Schliesslich handle es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Arbeitsortes in einem vom sog. «Islamischen Staat» besetzten Gebiet zwar durchaus um schwierige Lebensumstände, diese würden aber nicht die erforderliche Intensität erreichen, ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat zu verunmöglichen. 5.2 Demgegenüber wandten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen zu bejahen. Seine Vorbringen habe er mit zahlreichen Beweismitteln untermauert, insbesondere mit dem Dienstbüchlein der YPG und der Reservistenkarte der syrischen Armee. Sowohl er als auch die Beschwerdeführerin hätten durchgehend und konsequent ausgeführt, dass das erste Aufgebot der YPG im Januar 2015 und das zweite im November 2015 erfolgt sei. Insbesondere hätten beide den Ablauf der zweiten Rekrutierung praktisch identisch und lebensnah schildern können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, den Dienst im Januar 2015 das erste Mal um sechs Monate verschoben zu haben, stelle offensichtlich eine Verwechslung dar, da er im November 2015 den Dienst gemäss dem eingereichten Militärdienstbüchlein ein zweites Mal um sechs Monate habe verschieben können. Es gehe damit nicht an, aufgrund der offensichtlichen Verwechslung der Zeitdauern auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu schliessen. Darüber hinaus sei er durchaus in der Lage gewesen, den Tagesablauf im

D-1220/2020 Rahmen des fünfzehntägigen Dienstes bei der YPG konkret und ausführlich zu schildern, was bereits aus der Zusammenfassung der Vorinstanz deutlich werde. Des Weiteren habe er einen subjektiven Vergleich anstellen können zwischen dem Dienst bei der YPG und demjenigen bei der syrischen Armee. So habe er erklärt, dass der Dienst bei der YPG einfacher gewesen sei und sich auf die Handhabung des Gewehrs beschränkt habe. Auch habe er von dem weniger erniedrigenden Umgang als in der syrischen Armee berichtet. Diese subjektiven Beobachtungen und damit verbundenen Wertungen stellten gewichtige Realkennzeichen dar. Des Weiteren habe er plausibel erklärt, dass nicht bekannt gegeben worden sei, wer die Führung im Lager innegehabt habe, und er dieser Frage nicht spezifisch nachgegangen sei. Sodann hätten die Beschwerdeführenden auch den Ablauf der Einberufung in den aktiven Reservedienst der syrischen Armee – die Aushändigung des Dienstaufgebots durch einen Polizisten an die Beschwerdeführerin inklusive Unterschrift derselben – übereinstimmend darlegen können. Diese Erzählungen würden nur schon vor dem Hintergrund von Länderberichten plausibel erscheinen und deckten sich sodann auch mit dem von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) beschriebenen Vorgehen des syrischen Regimes bei der Einberufung von Reservisten. Gemäss letzterer hätten die syrischen Behörden im Jahr 2015 noch immer in der Stadt Qamishli rekrutiert, wobei das lokale Rekrutierungsbüro einen lokalen Polizisten zur Adresse des Reservisten beordert habe und – sofern dieser nicht erreichbar gewesen sei – ein Familienmitglied aufgefordert worden sei, den Antrag zu unterschreiben. Diesbezüglich werde auf die SFH-Berichte «Syrien: Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtanyia, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYG verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka» vom 26. Februar 2016, «Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung» vom 18. Januar 2018 sowie «Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen» vom 26. Februar 2019 verwiesen. Entsprechend vermöge das pauschale Argument der Vorinstanz, dass in Syrien viele Dokumente käuflich erwerbbar seien, die glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers nicht umzustossen. Der Umstand, dass die Bürokratie in Syrien unter dem andauernden Bürgerkrieg leide, könne ihm nicht vollends angelastet werden. Weiter handle es sich vorliegend lediglich um eine nicht belegte Vermutung der Vorinstanz. Diese habe keinerlei Indizien vorgebracht, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer das Dienstaufgebot gekauft oder gar selbst hergestellt haben könnte. Das eingereichte Dienstaufgebot sei vielmehr geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, indem auf der Reservistenkarte folgendes geschrieben sei: «Zum Soldaten A._______: Sie

D-1220/2020 müssen zum Aushebungsbüro.» Damit habe er seine Rekrutierung für den aktiven Reservedienst glaubhaft machen können. Sodann hätten sie nachweisen können, aufgrund ihrer Ethnie und der damit einhergehenden Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und ihrer politischen Anschauungen an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Flucht dem kurdischen Wehrdienst der YPG verweigert. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits in der Vergangenheit gewaltsam und gegen seinen Willen von der YPG rekrutiert worden sei. Seine Opposition dagegen sei wirkungslos gewesen und es könne angenommen werden, dass er dadurch bereits negativ aufgefallen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit einer Inhaftierung, Gewaltanwendung und Zwangsrekrutierung durch die YPG zu rechnen habe. Ferner habe sich der Beschwerdeführer – welcher durch seine frühere Tätigkeit als Staatsangestellter als Regimegegner eingestuft werde – durch seine Flucht auch dem Reservedienst der syrischen Armee verweigert. Hierfür würde er als Regimegegner unverhältnismässig hoch bestraft respektive einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Weiter bestünde die Gefahr einer Zwangsrekrutierung und der Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Handlungen. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes respektive Vaters begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden und ihre Kinder eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer in der Schweiz lebenden (...) respektive (...) respektive (...) (K._______ [N {…}], L._______ [N {…}] und M._______ [N {…}]) zu befürchten. Diese seien ebenfalls Wehrdienstverweigerer beziehungsweise Deserteure und lebten alle als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Darüber hinaus seien sie auch durch ihr politisches Engagement für die Kurden ins Visier der syrischen Behörden geraten. Die Beschwerdeführenden hätten während ihres bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz viel Zeit mit ihren Angehörigen verbracht, womit sich ihr Risikoprofil noch verstärkt habe. Bei einer allfälligen Rückkehr würden sie deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden festgenommen und verhört, wobei ihnen Folter und Misshandlungen drohten. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit den obgenannten (...) von den syrischen Behörden befragt und bedroht worden sei. Ausserdem seien sie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie einer gezielten Verfolgung ausgesetzt, was sich mit der türkischen Offensive in Nordsyrien zusätzlich verschärft habe. Schliesslich werde das

D-1220/2020 illegale Ausreisen und das Stellen eines Asylantrages im Ausland in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen. Da sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, verstosse der Vollzug ihrer Wegweisung gegen Art. 33 FK, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und sei daher unzulässig. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Die eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D.) und die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend darauf verzichtet werden kann, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung respektive die Furcht vor einer politisch motivierten Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung durch die YPG zu beurteilen, da selbst bei Wahrheitsunterstellung die Asylrelevanz zu verneinen ist. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinzuweisen. Demnach ist mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (statt vieler Urteil des BVGer D-1794/2020 vom 5. Juni 2020 E. 7.4). Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage – entgegen der Beschwerde – nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als «Staatsfeinde» betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. Urteil des BVGer D-23/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.9). In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, vgl. auch vorne E. 2.1).

D-1220/2020 6.3 Die Vorinstanz erachtete die Einberufung des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst durch die syrische Armee als nicht glaubhaft. Diesen Erwägungen kann in dieser Form nicht gefolgt werden. 6.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte, seine diesbezüglichen Schilderungen würden gewisse Realkennzeichen enthalten (vgl. SEM-Akten C22/21 F30, F83-86, F95-99) und mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin übereinstimmen (vgl. SEM-Akten C24/16 F57-70). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist ausserdem nicht ausgeschlossen, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes Ende 2015 in der Stadt Qamishli noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen (vgl. dazu D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). 6.3.2 Sodann handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Aufgebot für den Reservedienst (Beweismittel Nr. 12) – unabhängig von dessen Beweiskraft – um ein personifiziertes, von Hand ausgefülltes Dokument. Es ist an den dienstpflichtigen Reservisten A._______ gerichtet. Gemäss der Übersetzung anlässlich der Anhörung ist darauf vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer «sofort» melden müsse (vgl. SEM-Akten C22/21 F4). Dies ist als konkrete Aufforderung zu verstehen, die dem allgemeinen Aufruf vorgeht. Um eine übliche blosse Reservistenkarte handelt es sich bei diesem Dokument folglich nicht. 6.3.3 Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rekrutierung in den aktiven Reservedienst respektive der Wehrdienstverweigerung an sich kann im vorliegenden Fall letztlich offen bleiben: Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [zur Publikation

D-1220/2020 vorgesehen]). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation indessen zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, ihm ist es aber nicht gelungen, substantiiert darzutun, dass er einer oppositionell aktiven Familie angehören würde. Auch machte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, je irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 7.01; C22/21 F30-31, F123). Entsprechend findet das erstmals auf Beschwerdeebene geäusserte Vorbringen, im Zusammenhang mit seinen in der Schweiz lebenden (...) K._______ (N […]), L._______ (N […]) und M._______ (N […]) von den syrischen Behörden wiederholt behelligt worden zu sein, in den Protokollen keine Stütze. Vielmehr war er bis kurz vor seiner Ausreise als Staatsangestellter tätig (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 1.17.05; C22/21 F16- 24). Schliesslich lässt auch allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsangestellter unerlaubterweise ausgereist ist, nach Ansicht des Gerichts nicht darauf schliessen, dass ihn die syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner identifiziert hätten, liess er sich doch bis zum Verlassen seiner Heimat offensichtlich kein Fehlverhalten zuschulden kommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss bei solchen Verfehlungen lediglich Bussen ausgesprochen würden (vgl. dazu BVGer D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 7.3; D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3; D-5512/2014 vom 2. März 2016 E. 6.3). Selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt sein sollte, ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. etwa auch Urteile des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4). Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführerin und die Kinder bei einer allfälligen Rückkehr auch keine asylrelevante Reflexverfolgung aufgrund der allenfalls vorliegenden Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes respektive Vaters zu befürchten. 6.4 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden wegen der Verwandtschaft der Beschwerdeführenden zu den obgenannten in der Schweiz lebenden (...) respektive (...) respektive (...) K._______ (N […]), L._______ (N […]) und M._______ (N […]) betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

D-1220/2020 6.4.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H. oder etwa auch Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). 6.4.2 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren erstmals auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung ihrer in der Schweiz lebenden (...) respektive (...) auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechende behördliche Benachteiligungen geltend gemacht haben (vgl. oben E. 6.3 sowie SEM-Akten A7/10 Ziff. 7.01; C24/16 F46-47). Dass sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte und die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der politischen Gesinnung ihrer in der Schweiz lebenden (...) respektive (...) respektive (...) zu rechnen hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht weiter dargetan. Im Übrigen ergeben sich aus deren Asylakten, welche das Gericht der Vollständigkeit halber beigezogen hat, keine Anhaltspunkte, welche die Annahme einer asylrelevanten Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder stützen würden. 6.5 Weiter genügt – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss gelten-

D-1220/2020 der Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3, E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3, D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder Rechnung getragen. 6.6 Entgegen den Beschwerdevorbringen ist schliesslich festzuhalten, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen ist, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1220/2020 8. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 1 AIG, SR 142.20) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden konnten und sie aufgrund der vorgelegten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung als bedürftig anzusehen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos. 10.2 Damit sind auch die Voraussetzungen für eine amtliche Rechtsverbeiständung, welche sich vorliegend nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG beurteilt, erfüllt und das entsprechende Gesuch ist unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters gutzuheissen. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi ist ein entsprechendes Honorar zulasten des Gerichts auszurichten. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Die am 2. März 2020 eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 9.26 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 52.30 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch und ist auf 8 Stun-

D-1220/2020 den zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgeblichen Stundenansatzes von Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ist dem Rechtsvertreter demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1’952.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1220/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’952.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

D-1220/2020 — Bundesverwaltungsgericht 03.11.2020 D-1220/2020 — Swissrulings