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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2017 D-1216/2017

March 22, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,800 words·~9 min·2

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1216/2017 law/fes

Urteil v o m 2 2 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).

D-1216/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 17. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 3. August 2016 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2017 – eröffnet am 28. Januar 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2017 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen und ihm zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass er zudem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 feststellte, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,

D-1216/2017 dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 13. März 2017 einzahlte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 13. März 2017 fristgerecht einzahlte, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-1216/2017 dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung in der Beschwerde vom 24. Februar 2017 nicht angefochten wurden, infolgedessen die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage bildet, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-1216/2017 dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz Dohuk in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfolgend: KRG) stammt, wo er gemäss seinen Aussagen bis zur Bombardierung des Dorfes durch die türkische Luftwaffe im August 2015 mit seiner Mutter und einem Bruder und dessen Familie gelebt hat, dass er geltend macht, sie hätten danach in E._______ (Bezirk D._______, Provinz Dohuk), wo zwei verheiratete Schwestern leben würden, ein Haus gemietet, es dort aber keine Arbeit und Perspektiven gebe, weshalb er ausgereist sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 festgestellt hatte, dass es zu keinen grösseren Zwischenfällen mit dem Islamischen Staat (IS) in der KRG-Region gekommen sei und die aktuelle Lage dort nicht als derart zu beurteilen sei, dass eine Rückführung dorthin als generell unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK beurteilt werden müsse, dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) feststellte, es sei in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern, dass deshalb die langjährige Praxis, wonach der Wegweisungsvollzug in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar sei (vgl. BVGE

D-1216/2017 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8), weiterhin anwendbar bleibe, dass jedoch angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen (Internally Displaced Persons, IDP) allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht beizumessen sei (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 E. 7.4.5), dass mithin nicht davon auszugehen ist, der junge und – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – offenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Beschwerdeführer zwar erklärte, er habe weder die Schule besucht noch einen Beruf erlernt (vgl. Akte A3/10 S. 4), er aber doch lesen und schreiben kann, da er das Personalienblatt selbständig ausgefüllt hat (vgl. Akte A1/2), dass der Beschwerdeführer im Dorf E._______ (Provinz Dohuk) zudem mit zwei verheirateten Schwestern, seiner Mutter und seinem Bruder über ein Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akte A3/10 S. 4), das ihm nach der Rückkehr behilflich sein kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht als unzumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-1216/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 13. März 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1216/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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