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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2020 D-1209/2020

July 1, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,889 words·~9 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug).

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1209/2020

Urteil v o m 1 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020 / N (…).

D-1209/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – suchten am 3. Dezember 2018 beziehungsweise am 9. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Ihre minderjährige Tochter (C._______) reiste zuvor alleine in die Schweiz, ersuchte am 22. Oktober 2018 um Asyl und wurde am 22. November 2018 zur Person summarisch befragt (BzP). B. In der BzP vom 22. November 2018 beziehungsweise vom 13. Dezember 2018 und in den Anhörungen vom 28. Oktober 2019 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, ihr Heimatdorf sei am 20. Januar 2018 durch Milizen der Freien Syrischen Armee, der türkischen Armee oder des sogenannten Islamischen Staats angegriffen worden, weshalb sie sich einstweilen nach Afrin begeben hätten. Als sie am 4. April 2018 wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt seien, seien sie in den Fokus dieser Milizen geraten, die bereits ihr Haus besetzt hätten. Die Milizen hätten sie in der Folge mehrmals belästigt und nach dem Verbleib ihrer gemeinsamen Tochter S. befragt, die als Jugendliche zwei Jahre lang für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) oder die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gekämpft habe. C. In den Anhörungen vom 28. Oktober 2019 machten die Eltern erstmals geltend, dass sie von den Milizen eine Nacht lang beziehungsweise fünf Tage festgenommen worden seien und unter Drohungen sowie Gewaltanwendung zum Verbleib ihrer Tochter S. verhört worden seien. Nach ihrer Ausreise aus Syrien hätten sich die Milizen bei ihren Eltern und Schwiegereltern mehrmals nach ihnen erkundigt. D. Mit gemäss Sendungsverfolgung am 29. Januar 2020 eröffneter Verfügung vom 27. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. E. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren.

D-1209/2020 Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilage zur Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Protokolls der Anhörung ihrer Tochter S. durch die deutschen Asylbehörden ein, die sich in Deutschland offenbar in einem Asylverfahren befindet. F. Mit Schreiben vom 2. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-1209/2020 3.3 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihnen drohe in Syrien aufgrund der Tätigkeiten ihrer Tochter S. für die YPG oder die PKK eine asylrelevante Reflexverfolgung. 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17

D-1209/2020 5.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, gelang es den Beschwerdeführenden nicht, aufgrund der angeblichen Tätigkeiten ihrer Tochter S. für die YPG oder die PKK, eine Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Im Gegensatz zu den Aussagen von Beschwerdeführer 1 in der BzP, dass er in Syrien nie in Haft gewesen sei (vgl. act. A40, Ziff. 7.02), gab er in der Anhörung an, dass er wegen der Tätigkeiten seiner Tochter S. für die YPG oder PKK von den Milizen fünf Tage inhaftiert worden sei (vgl. act. A49, S. 7). Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin 2. In der BzP gab sie zu Protokoll, dass sie, abgesehen von einer kurzen Inhaftierung durch die PKK, nie in Haft gewesen sei (vgl. act. A41, Ziff. 7.02), wogegen sie in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, sie sei zusammen mit ihren zwei Töchtern wegen der Tätigkeiten ihrer Tochter S. für die YPG oder PKK durch die Milizen festgenommen und inhaftiert worden (vgl. act. A50, S. 5). Das Argument der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe (vgl. daselbst, S. 3 oben), dass sie wegen entsprechender Beeinflussung und Ratschlägen Dritter unvollständige und teils unrichtige Angaben gemacht hätten, kann spätestens ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP (Hinweis auf Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht mehr beansprucht werden und vermag die Widersprüche nicht aufzulösen. Die teils mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmenden Aussagen seiner Tochter S. im Befragungsprotokoll der deutschen Asylbehörden können zwar als Indiz für seine Glaubhaftigkeit gewertet werden, vermögen die festgestellten Widersprüche indes ebenfalls nicht aufzulösen. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Kernvorbringen grundsätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, sie mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen machten. Beispielhaft hierzu aufzuführen sind die Schilderungen von Beschwerdeführerin 2 zur angeblich erlebten Festnahme durch die Milizen wegen der Tätigkeiten ihrer Tochter S. für die YPG oder die PKK. Diesbezüglich blieb sie klar umrissene Aussagen schuldig, durch welche die jeweiligen Interaktionen und ihre eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Befindlichkeiten, psychische Vorgänge sowie spon-

D-1209/2020 tane Reaktionen auf die angeblich erlittenen Drohungen und Gewalteinwirkungen während ihrer geltend gemachten Inhaftierung widerspiegelt worden wären (vgl. act. A50, S. 7 f.). Über das soeben dargelegte Beispiel hinaus bleiben auch die Schilderungen der Beschwerdeführenden auf die Frage, wie es überhaupt dazu gekommen sei, dass sich die gemeinsame Tochter S. den YPG oder der PKK angeschlossen habe, substanzlos, vage und detailarm (vgl. act. A49, S. 7; A50, S. 6). Mithin gelingt es ihnen nicht, dasjenige Ereignis, welches die nachfolgenden Verfolgungshandlungen überhaupt ausgelöst haben soll, glaubhaft darzulegen. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zukommt. 5.4 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie in Syrien aktuell objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müssten. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Lichte dieser Bestimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit den

D-1209/2020 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1209/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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