Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.02.2026 D-12/2026

February 6, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,428 words·~12 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-12/2026

Urteil v o m 6 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Helin Genis, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2025.

D-12/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 2. Mai 2025 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie geltend machte, sie sei irakische Staatsangehörige, ethnische Kurdin und habe vor ihrer Ausreise in (…) gelebt, wo sie als Reinigungskraft in einem Spital tätig gewesen sei, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater und ihre Brüder hätten sie wiederholt misshandelt und schliesslich mit ihrem Cousin, der ein hochrangiges Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) sei, zwangsverheiratet, dass sie ihren Ehemann, der ebenfalls gewalttätig gewesen sei, wenige Tage nach der Eheschliessung verlassen und fortan in einem Frauenhaus gelebt habe, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat mit dem Tod bedroht sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. November 2025 – eröffnet am 2. Dezember 2025 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Dezember 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem ein Dauerrezept vom 2. Juni 2025 und ein Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (…) vom 18. Dezember 2025 beilagen,

D-12/2026 dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 5. Januar 2026 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Rückweisungsbegehren, welches mit einer unvollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts begründet wird, abzuweisen ist, dass das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, zumal der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung der Sache beschlägt,

D-12/2026 dass sich die Vorinstanz entgegen der Beschwerdeschrift denn nicht veranlasst sehen musste, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzuklären, nachdem sie diesbezüglich lediglich einen medizinischen Bericht aus dem Heimatstaat in Kopie zu den Akten reichte und ausführte, zwar sei sie vor ihrer Ausreise wegen psychischer Beschwerden behandelt worden, ihr Zustand habe sich jedoch gebessert, zudem gehe es ihr im Anhörungszeitpunkt «gut» und sie befinde sich in der Schweiz nicht weiter in Behandlung (vgl. A28/17 F3 ff., F86 ff., F114 und BM3/1), dass auch der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte medizinische Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (…) vom 18. Dezember 2025 nicht auf einen unvollständig erstellten Sachverhalt schliessen lässt, nachdem diesem im Wesentlichen zu entnehmen ist, bei der Beschwerdeführerin sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, die eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung indiziere und die Abklärungen im Rahmen der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie seien abgeschlossen (vgl. Beschwerdebeilage 5), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken als ernsthafte Nachteile gelten; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-12/2026 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, wobei auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Argumente in der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet sind, diese ausführlichen Erwägungen umzustossen, zumal es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, aus den Erklärungsversuchen betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und mit dem SEM festzustellen ist, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich oberflächlich sowie wiederholt ausweichend zu ihren Asylgründen (Zwangsheirat und Misshandlungen durch ihre Verwandten) äusserte, dass ihre Vorbringen denn auch zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen, welche sie auch auf konkretes Nachfragen hin nicht zu erklären vermochte (vgl. beispielsweise A28/17 F99 ff.), dass sich die in der angefochtenen Verfügung detailliert aufgezeigten Widersprüche – die in der Beschwerdeschrift nicht bestritten werden – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht mit ihrer Bildung oder allfälligen Verständigungsproblemen respektive einer Überforderung erklären lassen, zumal sie angab die dolmetschende Person «sehr gut» zu verstehen, und ihre Aussagen nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. A28/17 F1 und S. 17), dass schliesslich auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, wie sie sich insbesondere aus dem ärztlichen Bericht vom 18. Dezember 2025 ergeben (namentlich Posttraumatische Belastungsstörung; vgl. Beschwerdebeilage 5), nicht zu einer vom SEM abweichenden Einschätzung hinsichtlich Glaub- respektive Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen führen, dass eine entsprechende Diagnose weder für sich allein einen Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f. m.w.H.), noch die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin plausibel erklärt (vgl. Urteil des BVGer D-5642/2025 vom 30. Dezember 2025 E. 6.3.2)

D-12/2026 dass auch die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerin konstruiert wirken, nachdem sie nicht glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb sie trotz ihres legal erworbenen französischen Visums illegal mit einer zufällig ebenfalls ausreisenden Arbeitskollegin den Heimatstaat verlassen habe (vgl. A11/3 und A21/3 und A28/17 F53 f.), dass ihr diesbezüglicher Erklärungsversuch, ihr Reisepass sei ihr «weggenommen» worden, sie habe diesen für die Visumserteilung gar nicht benötigt, dann aber mangels Reisepasses (ohne Reisepass) erteilten Visum keinen Gebrauch machen können, nicht ansatzweise logisch nachvollziehbar ist (vgl. A28/17 F101 ff.), dass das SEM nach dem Gesagten – entgegen der in der Beschwerde wiederholt geäusserten persönlichen Einschätzung der Rechtsvertretung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihrer angeblichen Asylgründe mehrmals weinte – zu Recht wegen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin erübrigt, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83

D-12/2026 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass in den kurdischen Provinzen des Irak keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend stabil ist und, obgleich die sozioökonomische Lage in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell von einem genügenden Zugang zu (medizinischer) Grundversorgung auszugehen ist, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI (Region Kurdistan Irak) gelebt haben, in der Regel zumutbar ist, sich hingegen eine detaillierte Prüfung aufdrängt, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht (vgl. Urteil des BVGer D-4132/2025 vom 21. November 2025 E. 7.3 m.H.a. Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14), dass hierbei zu prüfen ist, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen und ob bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. a.a.O.), dass mit dem SEM festzustellen ist, dass bei der alleinstehenden Beschwerdeführerin durchaus begünstigende Faktoren im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vorliegen, zumal dem auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegengehalten wird, dass die Beschwerdeführerin mittleren Alters ist und über jahrzehntelange Arbeitserfahrung verfügt, mit welcher sie ihren Lebensunterhalt (sowie den ihrer Schwestern) und ihre Ausreise selbständig zu finanzieren vermochte (vgl. A28/17 F32, F55 und F81), womit anzunehmen ist, sie vermöge sich nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat wirtschaftlich wiedereinzugliedern,

D-12/2026 dass entgegen der Beschwerdeschrift aufgrund ihre Asylgründe, die ausschliesslich mit ihrer Familie in Zusammenhang stehen, nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, sie verfüge im Heimatstaat nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz, zumal diese Vorbringen – wie bereits dargelegt – unglaubhaft sind, dass der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Kontaktabbruch zu ihrer Schwester, da die Beschwerdeführerin kein Mobiltelefon mehr besitze und Telefonnummern nicht auswendig wisse (vgl. A28/17 F85 und F98) bei Wahrunterstellung nicht per se darauf schliessen lässt, dass ihre Schwester ihr bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat im Bedarfsfall die Unterstützung verweigern würde, dass im Nordirak sodann generell von einem genügenden Zugang zu medizinischer Grundversorgung (inklusive ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlungen) und von einem grundsätzlich funktionierenden Sozialhilfesystem auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3743/2021 vom 13. Februar 2024 E. 8.3.3; Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.8), dass den Aussagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, dass sie in ihrer Heimat bereits Zugang zu medizinischer Versorgung hatte, womit sie bezüglich ihrer gesundheitlichen Leiden (Posttraumatische Belastungsstörung, Autoimmunerkrankung der Schilddrüse; vgl. Beschwerdebeilage 5 und A27/2) auf die in ihrer Heimat vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen zu verweisen ist, zumal den Akten – entgegen der pauschalen Behauptung in der Beschwerdeschrift – keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, der Zugang zu den gesundheitlichen Einrichtungen im Heimatstaat könnte ihr verwehrt werden, dass es der Beschwerdeführerin zudem freisteht, im Bedarfsfall individuelle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 73 ff. AsylV 2), dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),

D-12/2026 dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass die Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-12/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

D-12/2026 — Bundesverwaltungsgericht 06.02.2026 D-12/2026 — Swissrulings