Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1167/2017
Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Tansania, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 / N (…).
D-1167/2017 Sachverhalt: A. Die aus Tansania stammende Beschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit ihren beiden Kindern am 2. Februar 2017 in die Schweiz, wo sie am 4. Februar 2017 am Flughafen D._______ ein Asylgesuch einreichte. Das SEM verweigerte ihr am selben Tag die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens D._______ als vorläufigen Aufenthaltsort zu. Am 7. Februar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP; SEM- Akte A15) und am 14. Februar 2017 die vertiefte Anhörung (SEM-Akte A30) statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei von ihrem Mann misshandelt und verfolgt worden. Sie sei in Somalia zur Welt gekommen, von dort als kleines Kind mit ihrer Mutter nach Tansania gezogen und in Dar es Salaam aufgewachsen. Sie habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 2004 habe sie ihren ersten Ehemann nach islamischem Brauch und ohne Behörden geheiratet und sei zu ihm in dessen Zweizimmer-Wohnung gezogen. Um ihren Lebensunterhalt verdienen zu können, habe sie auf der Strasse Essen verkauft, was jedoch nicht zum Leben gereicht habe. Sie habe jedoch Hilfe von anderen Leuten bekommen, welche ihr manchmal Essen vorbeigebracht hätten. Aus der Ehe mit ihrem ersten Mann stamme ihre Tochter. Im Jahr 2006 bzw. 2008 hätten sie sich scheiden lassen, und sie sei in der gemeinsamen Wohnung geblieben. Wenige Jahre später sei ihr zweiter Mann zu ihr gezogen. Sie hätten einen Sohn bekommen, jedoch nicht geheiratet. Ihr zweiter Mann habe sie geschlagen, er sei ihr überall hin gefolgt und habe ihr auch vor ihren Kindern und in der Öffentlichkeit Gewalt angetan. Er sei sehr eifersüchtig gewesen und habe getrunken. Sie habe mehrmals vergeblich versucht, ihn aus ihrer Wohnung wegzuschicken, trotzdem sei er immer wieder zurückgekommen, sei an ihrem Arbeitsplatz auf der Strasse aufgetaucht und habe sie erneut geschlagen. Eines Tages habe sie sich schliesslich an die Polizei gewandt und ihren Mann angezeigt. Sie habe darauf von der Polizei eine Nummer erhalten. Was die Polizei nach ihrer Anzeige unternommen habe, wisse sie nicht. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Identitätsdokumente (Pässe, Geburtsurkunden und Aufenthaltsbewilligungen) von sich und ihren beiden Kindern zu den Akten.
D-1167/2017 B. Mit Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 (eröffnet durch die Flughafenpolizei D._______ am 16. Februar 2017) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit vom 23. Februar 2017 datierter Eingabe (von der Flughafenpolizei per Telefax am selben Tag übermittelt) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren oder „jedenfalls“ ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei sie vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Übersetzung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache, die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Foto der von der Polizei erhaltenen Nummer ihrer Anzeige zu den Akten. D. Die Akten der Vorinstanz trafen am 23. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). E. Am 24. Februar 2017 traf die Übersetzung der handschriftlich verfassten fremdsprachigen Beschwerdebegründung per Telefax beim Bundeverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
D-1167/2017 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-1167/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Herkunft für nicht glaubhaft, da sie nichts über die Umstände ihres angeblichen Aufenthalts in Somalia erzählen könne. So verfüge sie über keine Landeskenntnisse und wisse nicht, wann und warum ihre Mutter nach Somalia gezogen sei. Zudem sei ihre eingereichte somalische Geburtsurkunde als Fälschung identifiziert worden. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn ein Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme und nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Behörden nicht immer wieder aufgesucht und sich über ihr Vorgehen gegen ihren Mann informiert habe. Sie habe dazu nur erklärt, dass sie ihre Probleme gemeldet habe und es somit an der Polizei gelegen wäre, zu handeln. Die tansanischen Behörden seien jedoch nicht über die andauernd schlechte Situation informiert gewesen, womit ihnen nicht vorgeworfen werden könne, untätig geblieben zu sein. Die Beschwerdeführerin hätte sich auch an Hilfsorganisationen für Frauen, an eine religiöse Institution, ihre Familie oder ihre Freunde wenden können. Aufgrund ihres Wissens in Bezug auf moderne Kommunikationsmittel und eines grossen Bekanntenkreises hätte von ihr erwartet werden können, dass sie sich vor einem Weggang aus ihrer Heimat zunächst über Hilfsmöglichkeiten in Tansania erkundige. Weiter stehe der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da sie ihren Problemen durch einen Umzug in einen anderen Stadtteil oder an einen anderen Ort in Tansania aus dem Weg hätte gehen können. Sie habe jedoch keine diesbezüglichen Schritte unternommen, sondern sich darauf berufen, dass sie in ihrer günstigen Wohnung habe bleiben wollen. Aus diesen Gründen sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, ihre Mutter sei damals nach Somalia gegangen, weil sie sich dort in einem Naturheil-
D-1167/2017 kundeverfahren behandeln lassen wollte. Dort sei sie (die Beschwerdeführerin) dann zur Welt gekommen. Weil es in Somalia keine Sicherheit gegeben habe, sei ihre Mutter mit ihr nach Tansania zurückgekehrt. Ein Umzug an einen anderen Ort als Dar es Salaam wäre nicht einfach, da die Miete an anderen Orten sehr teuer sei und sie ihre Tochter nicht einfach hätte aus der Schule nehmen können. Ebenfalls habe sie in ihrer Heimatstadt ihren Geschäften nachgehen können. Schliesslich hätte ihr Mann sie auch an einem anderen Ort gefunden, da er ihr stets nachspioniert habe. 5.3 Bei dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten tansanischem Reisepass konnten bei einer Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei D._______ keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden, womit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die tansanische Staatsbürgerschaft besitzt (SEM-Akte A13). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend ihren Geburtsort. Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte häusliche Gewalt und Behelligungen durch ihren Mann keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen, zumal es sich dabei um nichtstaatliche Verfolgung handelt und von der Schutzbereitschaft als auch der Schutzfähigkeit des tansanischen Staates auszugehen ist. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin hilfesuchend an die örtlichen Behörden gewandt, mit ihrer Anzeige beim Staat um Schutz ersucht und im Anschluss daran keine direkte Verbesserung der Situation feststellen können. Allerdings hat sie nach einer einmaligen Anzeige keine weiteren Vorkehrungen getroffen, damit gegen ihren Mann ein Strafverfahren eingeleitet wird. Ob ihr Mann wirklich von der Polizei in Dar es Salaam vorgeladen wurde und inwiefern gegen ihn Massnahmen in die Wege geleitet wurden, um sein Verhalten zukünftig zu unterbinden, bleibt vorliegend offen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe dorthin gehen müssen (SEM-Akte A30, F90), weist jedenfalls darauf hin, dass die tansanischen Behörden nicht untätig geblieben sind. Es ist generell davon auszugehen, dass die tansanischen Behörden willens und auch fähig sind, einer anzeigenden Person Schutz zu gewähren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich zumindest nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen bzw. nachzufragen, ob und welche Schritte gegen ihren Mann unternommen würden. Dies hat sie jedoch unterlassen, weswegen nicht anzunehmen ist, dass ihr seitens der tansanischen Polizei der angeforderte Schutz verweigert wurde.
D-1167/2017 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. Ihr Vorbringen, in einer günstigen Wohnung zu leben und nicht von dort wegziehen zu wollen, steht dieser Möglichkeit nicht entgegen, womit von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist. An der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin vom tansanischen Staat den erforderlichen Schutz erhalten kann, vermag auch das eingereichte Beweismittel (Foto der Nummer, welche sie von der Polizei nach ihrer Anzeige erhalten habe) nichts zu ändern, da die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der erlebten häuslichen Gewalt von der Vorinstanz gar nicht in Frage gestellt wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht alles in ihrer Macht stehende unternommen hat, sich der Verfolgung ihres Ehemannes zu entziehen beziehungsweise bei ihrem Heimatstaat um Schutz zu ersuchen, und sich somit nicht auf den subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutz durch die Schweiz berufen kann. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
D-1167/2017 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
D-1167/2017 Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine jüngere und gesunde Frau, welche sich durch den Verkauf von Lebensmitteln auf der Strasse, ihren „Geschäften“ sowie durch Unterstützung ihrer Verwandten eine Mietwohnung mit Wasser und Elektrizität leisten und gut für sich und ihre beiden Kinder sorgen konnte. Mit ihrem Vater, ihren drei Schwestern sowie ihrer Tante in Dodoma und ihrem Onkel in Kondoa verfügt sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vor Ort. Insbesondere ist sie stets von ihrer älteren Schwester unterstützt worden und steht gemäss ihren Aussagen nach wie vor in Kontakt zu ihr. Die Beschwerdeführerin verfügt ausserdem über eine Schulbildung sowie nachweislich über gute Computerkenntnisse. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann sie sich hinsichtlich ihrer Probleme mit ihrem ehemaligen Mann – falls sie entsprechende Hilfe in Anspruch nehmen möchte – erneut an die Polizei, an Hilfsorganisationen, welche sich spezifisch um die Anliegen von Frauen kümmern, oder an ihre Verwandten wenden, welche in dieser Angelegenheit bereits früher vermittelnd eingegriffen haben. Für gesundheitliche Vollzugshindernisse bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Behandlung der faulen Milchzähne ihres Sohnes dürfte ohne weiteres in Tansania durchführbar sein. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-1167/2017 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1167/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: