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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2026 D-116/2021

May 13, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,782 words·~34 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2020

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-116/2021

Urteil v o m 1 3 . M a i 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am …, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2020 / N (…).

D-116/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und christlichen Glaubens aus dem Distrikt B._______ (Nordprovinz). Sein Bruder C._______ sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, weshalb seine Familie Probleme mit dem Militär gehabt und er – der Beschwerdeführer – im Jahr 2005 mit seinen Geschwistern von B._______ ins D._______ gezogen sei. Später sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er im Geschäft seiner Familie und als (…) gearbeitet habe. Bereits im Jahr 2008 sei er von Soldaten in ein Militärlager mitgenommen und dort geschlagen worden. Im Herbst 2013 habe er bei einer Wahlveranstaltung geholfen und zweimal an einer regierungskritischen Demonstration teilgenommen. Obwohl er kein aktives Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen sei, sei er später festgenommen und in ein Camp gebracht worden. Dort sei er befragt sowie geschlagen und – unter der Auflage, das Land nicht zu verlassen und für weitere Befragungen zur Verfügung zu stehen – nach einer Woche wieder freigelassen worden. Im Dezember 2013 sei er von einer Geschäftskundin und Bekannten seines Bruders, einer in E._______ wohnhaften sri-lankischen Staatsangehörigen, gebeten worden, Geld von einem Überweisungsbüro zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied zu bringen. Diese Transportdienste habe er insgesamt dreimal durchgeführt, bis er im November 2014 von Leuten des Criminal Investigation Department (CID) in seinem Elternhaus gesucht worden sei. Es sei ihm zwar die Flucht gelungen und er habe sich bei einer Tante in F._______ (Distrikt B._______) verstecken können. Die Beamten hätten jedoch seinen Laptop, auf dem sich Bildmaterial der LTTE befunden habe, beschlagnahmt und seien in der Folge wiederholt im Geschäft seiner Familie vorbeigekommen. Aus Angst, gefunden zu werden, habe er Ende Dezember 2015 Sri Lanka mit einem gefälschten Pass in Richtung G._______ verlassen und sei später via H._______ nach Italien und schliesslich in die Schweiz gereist. Auch nach seiner Ausreise sei er weiterhin in seinem Elternhaus gesucht worden. Im Oktober 2017 hätten Geheimdienstleute seinen Vater entführt; dieser sei im Januar 2018 an einem (…) verstorben. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig; er habe an zwei Kundgebungen in I._______ und am Märtyrertag teilgenommen.

Im Verlauf dieses Verfahrens reichte er nebst seiner Geburtsurkunde im Original verschiedene seinen Vater betreffende Unterlagen zu den Akten.

D-116/2021 A.b Mit Verfügung vom 12. März 2019 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1901/2019 vom 11. Juli 2019 abgewiesen. B. B.a Mit als «Neues Asylgesuch – Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp» betitelter Eingabe vom 26. September 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Am 27. Februar 2020 reichte er eine Gesuchsergänzung ein.

Zur Begründung brachte er vor, die sri-lankischen Behörden suchten weiterhin nach ihm. Mitte 2019 seien deshalb seiner Mutter zwei Vorladungen des CID und eine Vorladung der Terrorist Investigation Division (TID) für ihn übergeben worden. Die gegen ihn laufenden Ermittlungen stünden in Zusammenhang mit der bei vertieften Untersuchungen nach den Osteranschlägen erfolgten Festnahme von J._______, dem er – wie im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht – im Jahr 2014 grössere Geldbeträge übermittelt habe. Sodann gebe es jetzt Zeugen für die im Jahr 2008 erfolgten Übergriffe auf ihn, und auch sein exponiertes exilpolitisches Engagement in der Schweiz sei nunmehr umfassend dokumentiert. Im Fall einer Rückkehr wäre er auch deshalb erhöht gefährdet, weil sich in den letzten Jahren aufgrund des geregelten Aufenthaltes seines Bruders C._______ in der Schweiz die wirtschaftliche Lage seiner Familie in Sri Lanka massiv verbessert habe, was der lokalen politischen und wirtschaftlichen Elite, welche der Eelam People’s Democratic Party (EPDP) angehöre, missfalle. Nachdem sein in der Heimat verbliebener Bruder K._______ EPDP-Mitglieder wegen Diebstählen im Geschäft der Familie bei der Polizei und später auch – wegen der Untätigkeit der Polizei – bei der Human Rights Commission angezeigt habe, seien K._______ und seine Angehörigen tätlich angegriffen worden. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, bereits die Terroranschläge vom 21. April 2019 hätten zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage geführt. Nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas am 16. November 2019 habe sich für ihn eine neue, massive Gefährdungslage ergeben. Mit der Ernennung diverser neuer Minister im Nachgang zur Präsidentschaftswahl habe ein vollständiger Machtwechsel stattgefunden,

D-116/2021 zumal bereits zuvor der ehemalige Präsident Sirisena den mutmasslichen Kriegsverbrecher Shavendra Silva zum neuen Armeechef ernannt habe. Die Erweiterung der Kompetenzen der Streitkräfte habe schon innert weniger Tage zu Vorfällen von staatlicher Willkür und Verfolgung geführt. Sodann sei im Dezember 2019 eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo zur Herausgabe von Daten auf ihrem Mobiltelefon erpresst worden. Es bestehe nun die Gefahr, dass sein Name in den erpressten Daten zu finden sei, was im Zusammenhang mit der von ihm vorgebrachten Verfolgung und seinem Risikoprofil (Verbindungen zur LTTE, exilpolitisches Engagement, langer Aufenthalt in der Schweiz, keine gültigen Einreisepapiere) bei einer Rückkehr zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen würde. Es sei deshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer eine erneute Anhörung zu den Asylgründen und die Abklärung, ob seine Telefonnummer auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin zu finden sei. Im Weiteren sei bei Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Polizeidokumente eine Abklärung durch die Schweizer Botschaft in Colombo zu veranlassen.

Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgeführte Beweismittel eingereicht.

B.b Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons N.______ am 30. September 2019 an, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren.

C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 – eröffnet am 10. Dezember 2020 – hielt das SEM fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. September 2019 werde – soweit die Frage der Glaubhaftigkeit der im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgung betreffend – als qualifiziertes Wiederwägungsgesuch und im Übrigen als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Sodann verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sowohl das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch als auch das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig lehnte es die Anträge auf Durchführung einer erneuten Anhörung und einer Untersuchung zwecks

D-116/2021 Ermittlung der Telefonnummer des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin sowie auf Prüfung der eingereichten Dokumente durch die Schweizer Botschaft in Colombo ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der verspäteten Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2020 sei wegen der Befangenheit/Voreingenommenheit der für den Entscheid verantwortlichen Fachspezialisten Asyl aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe (Ziff. 2). Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Ziff. 3), eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 4), eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 5) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren (Ziff. 6). Eventuell sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf die angeordnete Wegweisung und den Wegweisungsvollzug aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 7). Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-116/2021 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. Januar 2021 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, die ihm vom SEM zugestellten Akten seien «in keiner Weise» vollständig, und ersuchte (erneut) um Gewährung der Einsicht in sämtliche vorinstanzlichen Akten. Zudem wurden weitere Beweismittel eingereicht. G. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2021 vorab fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann gab sie antragsgemäss den Spruchkörper sowie die mitwirkende Gerichtsschreiberin bekannt und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Februar 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Der Beschwerdeführer ersuchte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Februar 2021 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte am 19. Februar 2021 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. I. Mit Eingabe vom 5. November 2021 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen von ihm verfassten – den auf dem zusammen mit der Beschwerde vom 15. Januar 2021 eingereichten digitalen Datenträger (CD-ROM) abgespeicherten aktualisierenden – Lagebericht sowie eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-116/2021 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2021 antragsgemäss der Spruchkörper bekanntgegeben, welcher seither unverändert geblieben ist. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und es wurde kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem vorgenommen. Soweit die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind sie abzuweisen (zur entsprechenden Praxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2), wobei auch der in der Eingabe vom 15. Februar 2021 enthaltene Hinweis auf eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2020 daran nichts zu ändern vermag.

D-116/2021 5. 5.1 In der Beschwerde vom 11. Januar 2021 werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts), welche teilweise in den nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers wiederholt werden. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).

5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Akteneinsichtsgesuch sei vom SEM verspätet behandelt worden; sein Rechtsvertreter habe die Akten erst am Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist erhalten. Sodann seien weder das Aktenverzeichnis noch das Beweismittelverzeichnis aktualisiert worden, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (vgl. Beschwerde S. 6 sowie Eingabe vom 14. Januar 2021 S. 1 f.). Sollte angesichts dieser massiven Verletzung des rechtlichen Gehörs die angefochtene Verfügung nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei ihm zumindest Einsicht in sämtliche Akten des SEM zu gewähren und ihm

D-116/2021 anschliessend Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

5.3.2 Dem den Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren vertretenden Rechtsvertreter hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits dort mitgeteilt, wieso ihm keine «vollumfängliche» Akteneinsicht gewährt werden kann (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019); darauf kann hier verwiesen werden, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass das SEM ungerechtfertigterweise die Einsicht in später abgelegte Akten verweigert haben könnte. Soweit in der Eingabe vom 14. Januar 2021 beanstandet wird, die beiden letzten ihm zugestellten Aktenstücke (der Rückschein vom 10. Dezember 2020 sowie das Akteneinsichtsgesuch vom 30. Dezember 2020) seien (noch) nicht paginiert, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer daraus in keiner Weise ein Nachteil entstanden ist, war es ihm doch ohne weiteres möglich, die beiden (ihm ohnehin bekannten) fraglichen Dokumente zu bestimmen und zuzuordnen. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als nicht stichhaltig. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2020 zugestellt wurde, dieser jedoch erst am 30. Dezember 2020 beim SEM ein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht einreichte. Der Umstand, dass er erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die eingeforderten Akten erhielt, hat er daher in erster Linie selbst zu verantworten. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass er seit Erhalt der Akten ausreichend Zeit gehabt hatte, eine entsprechende Beschwerdeergänzung einzureichen. Das Gesuch um Ansetzung einer diesbezüglichen Frist (Rechtsbegehren Ziff. 1, 1. Satz) ist daher abzuweisen. 5.3.3 Ebenfalls unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt der Beschwerdeführer eine Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit der mit seinem Verfahren befassten Personen beim SEM. Fachspezialistin M._______ und Sektionschef N._______ hätten in «schikanöser Absicht» früher erstellte Verfügungen in drei nicht zusammenhängenden Asylverfahren am gleichen Tag an seinen Rechtsvertreter versendet, um bei diesem einen «möglichst hohen Fristendruck» zu erzeugen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Misstrauen in die Unparteilichkeit einer an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirkenden und einflussnehmenden Person objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, 119 V 456 E. 5b; BENJAMIN

D-116/2021 SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 91 f.). Solche Gründe ergeben sich vorliegend nicht aus den Akten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der gleichzeitige Postversand mehrerer Verfügungen in unterschiedlichen Verfahren in objektiver Hinsicht zu diesem Schluss führen könnte, zumal davon auszugehen ist, dass der im Asylbereich in der Schweiz bewanderte und weitum bekannte Rechtsvertreter im relevanten Zeitraum zahlreiche Mandate innehatte. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die vom Rechtsvertreter angeführte Häufung von Asylentscheiden beziehungsweise das Versenden von solchen auf Böswilligkeit seitens der Vorinstanz beruht. Der Umstand, dass es sich bei den vom Rechtsvertreter genannten Verfahren allesamt um Sri Lanka-Verfahren handelt, legt nahe, dass die Verfahren aus nachvollziehbaren und prozessökonomischen Gründen zeitlich und personell koordiniert wurden. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist weder allgemein noch einzelfallspezifisch zu beanstanden (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-123/2021 vom 12. Februar 2026 E. 5.2.2 betreffend die Beschwerde gegen eine der beiden in der Beschwerde erwähnten, gleichentags ergangenen SEM-Verfügungen). Das diesbezügliche Kassationsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1, 2. Satz) ist abzuweisen.

5.3.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der unterlassenen Gesamtbeurteilung des Sachverhalts beziehungsweise des «Auseinanderreissens des Sachverhalts aus formellen Gründen» ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines neuen Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Aus dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung geht indes hervor, dass das SEM die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers – obwohl die Eingabe vom 26. September 2020 nur als Mehrfachgesuch betitelt wurde – unter dem Aspekt eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vor dem Hintergrund des bisher geltend gemachten Sachverhalts gewürdigt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6–10). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht Sinn der Folgegesuche, einen bereits beurteilten Sachverhalt ohne Berücksichtigung der Rechtsnatur der Vorbringen einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

5.3.5 Sodann wird beanstandet, das SEM habe dem Beschwerdeführer eine erneute Anhörung verweigert, obschon die letzte Anhörung vor fast drei Jahren stattgefunden und sich seither die Sachlage entscheidend verändert habe.

D-116/2021 Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war das SEM weder in Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch noch das Mehrfachgesuch verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören (vgl. Art. 111b und 111c AsylG). Diese sind vielmehr schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2014/39 E. 4.3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin, bei dem es sich lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt. Der Beschwerdeführer war verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe substantiiert schriftlich darzutun und zu belegen (vgl. Art. 8 AsylG). Dies hat er mit der 61-seitigen Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. September 2019, unter Beilage zahlreicher Beweismittel, getan. Zudem wurden im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine ihn persönlich betreffenden neuen Vorkommnisse vorgetragen, die Anlass gegeben hätten, ihn (erneut) mündlich zu befragen.

5.4 5.4.1 Weiter habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es weder die Risikofaktoren des Beschwerdeführers noch die eingereichten Beweismittel und den erheblichen Sachverhalt geprüft und dabei insbesondere bezüglich der zu den Akten gegeben Vorladungen auch keine weiteren Abklärungen getätigt habe. Zudem basiere die angefochtene Verfügung auf falschen Länderinformationen, wobei die Mutmassungen der Vorinstanz zu möglichen Abläufen bei einer Rückschaffung keinen Bezug zum vorliegenden Fall enthielten.

5.4.2 Die Vorinstanz hat indes in ihrer angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen mit genügender Klarheit, dass das SEM sowohl die eingereichten Beweismittel als auch die Argumentation des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen hat und weshalb es diese Argumentation nicht teilt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich die Vorinstanz mit sämtlichen Vorbringen in der Beschwerde vom 26. September 2019 und in den nachfolgenden Eingaben (insbesondere auch mit der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka und einem möglichen Bezug dieser Lage zum individuellen Risikoprofil des Beschwerdeführers) sowie den eingereichten Beweismitteln (Vorladungen des CID und der TID, Unterlagen betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, betreffend die wirtschaftliche Situation seiner Familie und betreffend Angriffe auf seine Angehörigen [mit entsprechenden Meldungen seines Bruders K._______]

D-116/2021 sowie verschiedene Berichte zur Lage in Sri Lanka) auseinandergesetzt. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, und sie aus den eingereichten Beweismitteln nicht die gleichen Schlüsse zieht wie er, lässt noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen; vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

5.5 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt haben könnte. Wie bereits vorstehend (im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht) festgehalten wurde, hat sich die Vorinstanz mit allen wesentlichen Vorbringen in der Eingabe vom 26. September 2019 und den zur Untermauerung dieser Vorbringen eingereichten Beweismitteln befasst. Dabei hat sie insbesondere – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – die geltend gemachten individuellen Risikofaktoren und die aktuelle Lage in Sri Lanka ausreichend berücksichtigt. Die Frage, ob das SEM angesichts der geltend gemachten Risikofaktoren und der aktuellen Situation in Sri Lanka eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, stellt ebenfalls keine formelle, sondern eine materielle Frage dar.

5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziff. 1 sowie 3–5) sind somit abzuweisen.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei aufgrund verspäteter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Antrag 1). Er sei erneut zu seinen vollständigen Asylgründen anzuhören (Antrag 2). Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztberichts (Antrag 3) beziehungsweise von weiteren Unterlagen betreffend seine Aktivitäten im tamilischen Geldnetzwerk und betreffend die heutigen Geldüberweisungen nach Sri Lanka (Antrag 4) beziehungsweise von Unterlagen betreffend sein exilpolitisches Engagement (Antrag 5) anzusetzen. Falls an der Echtheit der Vorladungen des CID und der TID gezweifelt werde, sei von Seiten des SEM eine Botschaftsabklärung zu veranlassen (Antrag 6).

D-116/2021 Sollte an den Zeugenaussagen betreffend Mitnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2008 gezweifelt werden, sei eine Zeugenbefragung in der Botschaft in Colombo zu veranlassen (Antrag 7).

6.2 In Bezug auf die Anträge auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und auf erneute Anhörung zu seinen Asylgründen kann auf die Ausführungen unter E. 5.3.2 und 5.3.5 verwiesen werden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, einen ärztlichen Bericht oder weitere Unterlagen betreffend Geldüberweisungen nach Sri Lanka und betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten einzureichen. So wurden mit der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 14. Januar2021 denn auch Screenshots einer Überwachungskamera, verschiedene Kontoauszüge (des Beschwerdeführers und seiner Mutter), Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme von Veranstaltungen in der Schweiz sowie seine Mutter mit ihrem Schmuck zeigen sollen, und Kopien von Urkunden über den Kauf von Grundstücken zu den Akten gegeben.

Sodann besteht keine Veranlassung, zwecks weiterer Prüfung der eingereichten Vorladungen bei der Schweizer Botschaft in Colombo Abklärungen in Auftrag zu geben (vgl. dazu auch die Bemerkungen unter E. 10.2.3 nachfolgend). Zudem sind – wie vorstehend dargelegt – keine Anhaltspunkte vorhanden, dass das SEM nicht sämtliche Vorbringen gewürdigt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt haben dürfte, weshalb auch keine Zeugenbefragung in der Schweizer Botschaft in Colombo notwendig erscheint (zu Zeugeneinvernahmen im Ausland vgl. im Übrigen die Darlegungen im Urteil E-123/2021 vom 12. Februar 2026 E. 5.6.2).

6.3 Nach dem Gesagten sind die Beweisanträge abzuweisen. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht, und infolgedessen die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch sowie als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe vom 26. September 2019 ablehnte.

7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-116/2021 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

7.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 8. Soweit der Beschwerdeführer mit den zusammen mit der Eingabe vom 26. September 2019 eingereichten Beweismitteln belegen wollte, dass die SEM-Verfügung vom 12. März 2019 ursprünglich fehlerhaft und die von ihm geltend gemachte Verfolgung sehr wohl glaubhaft war, wurde die besagte Eingabe vom SEM als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen; im Übrigen wurde sie als Mehrfachgesuch behandelt. Das SEM ist zufolge funktioneller Unzuständigkeit auf keines der Vorbringen eingetreten. Dass das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers mit der Einreichung von Beweismitteln, die vor dem Urteil vom 11. Juli 2019 datieren, auch revisionsrechtliche Aspekte beinhaltete, vermag sich insofern

D-116/2021 nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auszuwirken, als das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1) und dem Beschwerdeführer dadurch keine Schlechterstellung entstanden ist. Davon abgesehen ist die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation der Vorbringen in der als «Neues Asylgesuch» betitelten Eingabe vom 26. September 2019 – entgegen der sinngemässen Kritik in der Beschwerde (S. 15 ff.) – nicht zu beanstanden.

9. 9.1 9.1.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, wieso es zum Schluss gelangte, dem Beschwerdeführer gelinge es mit der geltend gemachten Verhaftung von J._______:, den angeblich darauf folgenden Vorladungen des CID und der TID sowie den Aufsuchungen der Mutter durch Polizei und Militär nicht, eine fortwährende behördliche Verfolgung seiner Person zu plausibilisieren und damit eine andere Beurteilung der Verfügung vom 12. März 2019 beziehungsweise deren Aufhebung zu bewirken, und wies das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch in der Folge ab. Dabei äusserte es sich einlässlich zur erst fünf Jahre nach den angeblichen Geldtransporten geltend gemachten Festnahme von J._______, zum Beweiswert der Vorladungen und der Aufnahmen einer Überwachungskamera, zu den eingereichten Belegen für den Wohlstand der Familie des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängenden Diebstähle, zur Qualität der Zeugenaussagen zur geltend gemachten Mitnahme im Jahr 2008 sowie zur Qualifizierung des eingereichten Bild- und Videomaterials zu den exilpolitischen Aktivitäten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei auf die detaillierten und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort S. 6–10).

9.1.2 Sodann setzte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 10–12) eingehend mit der in der Eingabe vom 26. September 2019 vorgebrachten veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka auseinander und gelangte zum Schluss, auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Dabei stehe auch die Ernennung von Shavendra Silva und die in der besagten Eingabe geltend gemachte erweiterte Machtkompetenz des Militärs und der Sicherheitsbehörden in keinem konkreten Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers. Aus dessen Schilderungen gehe nicht hervor, aus welchen Gründen

D-116/2021 gerade er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrechtlich erheblich gefährdet wäre. Auch aus der vorgebrachten erhöhten Gefährdungslage aufgrund des Informations-Blackouts sei kein persönlicher Bezug zu seiner Person festzustellen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als Individuum durch die aktuelle politische Situation in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung zu befürchten hätte und inwiefern sich die Lage seit dem BVGer-Urteil D-1901/2019 vom 11. Juli 2019 verändert hätte, dass sie eine Neubeurteilung der Sachlage begründen könnte. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel und auch die im Mehrfachgesuch erwähnten BVGer-Urteile vermöchten an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Mehrfachgesuch sei abzulehnen. 9.2 In der Beschwerde wird – unter teilweiser Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts – darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund der Erlebnisse in seiner Heimat in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Sodann wird beanstandet, das SEM habe – statt die eingereichten Beweismittel korrekt und vollständig zu würdigen – eine unzulässige Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch sämtliche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren belegen können, wodurch bei einer korrekten Würdigung derselben eine Glaubhaftigkeitsprüfung hinfällig geworden wäre. Die veränderte politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka habe einen «zusätzlichen und direkten Einfluss» auf seine Flüchtlingseigenschaft; selbst zum Zeitpunkt seiner Ausreise allenfalls noch nicht als asylrelevant zu qualifizierende Sachverhaltselemente müssten «zwingend vor der heutigen Menschenrechts- und Sicherheitslage berücksichtigt werden». 10. 10.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass für den Beschwerdeentscheid die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind dabei zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 10.2 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zunächst entgegenzuhalten, dass im ordentlichen Asylverfahren sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von verfolgungsbegründenden Risikofaktoren verneint hatten. Das Risikoprofil des

D-116/2021 Beschwerdeführers wurde daher bereits rechtskräftig beurteilt; seine Vorbringen wurden für unglaubhaft befunden und eine Vorverfolgung verneint (vgl. BVGer-Urteil D-1901/2019 vom 11. Juli 2019 E. 7). Das SEM hat in der nunmehr angefochtenen Verfügung die Vorbringen in der Eingabe vom 26. September 2019 (und dabei auch die darin geltend gemachten Risikofaktoren, insbesondere auch das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz) sehr wohl vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Sri Lanka geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich – wie nachfolgend dargelegt – der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, am Risikoprofil des Beschwerdeführers habe sich auch angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka nichts Wesentliches verändert. Die Rüge, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2020 eine unzulässige Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, statt die eingereichten Beweismittel korrekt zu prüfen, läuft ins Leere. Ergänzend sind die folgenden Ausführungen anzubringen.

10.2.1 Hinsichtlich der behaupteten Mitnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2008 hat das SEM zutreffend auf das Urteil D-1901/2019 verwiesen. Nachdem dem Ereignis die flüchtlingsrechtliche Relevanz, u.a. zufolge fehlenden Kausalzusammenhangs, abgesprochen worden war, erweisen sich die nachträglich eingereichten Beweismittel zum Beleg der Glaubhaftigkeit als unerheblich. 10.2.2 Die diversen vor Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel zum angeblichen Reichtum der Familie des Beschwerdeführers wären, soweit sie vor dem 11. Juli 2019 entstanden sind, in einem Revisionsverfahren zu prüfen gewesen. Indessen wird weder ausgeführt noch ist ersichtlich, weshalb diese nicht im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die genannten Beweismittel erweisen sich somit als verspätet. Bezüglich der später entstandenen Beweismittel zu dieser Frage wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 10.2.3 Schliesslich ergeben sich auch aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise auf eine tatsächliche konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.

D-116/2021 So ist der Vorinstanz insbesondere dahingehend zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die vorgebrachte veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka das Risikoprofil des Beschwerdeführers massgeblich verändert haben könnte und der Beschwerdeführer als Individuum durch die aktuelle politische Situation in seiner Heimat zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht kann sich ferner insbesondere auch der Auffassung des SEM anschliessen, es erscheine nicht plausibel, dass die Mutter des Beschwerdeführers Anfang 2020, mithin erst fünf Jahre nach der Ausreise ihres Sohnes, zu Hause aufgesucht worden sei, um zu Vorfällen aus dem Jahr 2014 Auskunft zu geben, oder auch, dass die Mutter den Beschwerdeführer erst nach Ergehen des BVGer-Urteils vom 11. Juli 2019 über den Eingang der Vorladungen des CID und der TID informiert habe. Weiter vermag in der Tat auch das zur Begründung des Mehrfachgesuchs eingereichte Bild- und Videomaterial nicht den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei.

Die mit der Beschwerde vom 11. Januar 2021 sowie mit den Eingaben vom 14. Januar 2021 und vom 15. Februar 2021 eingereichten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Dies gilt insbesondere auch für die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (Fotos, die ihn bei der Teilnahme an Kundgebungen in I._______ und L._______ zeigen sollen) und die finanziellen Verhältnisse seiner Familie (etwa Foto einer Frau [angeblich der Mutter] mit Goldschmuck vor sich, von einer Bestätigung einer am 21. Juli 2020 erfolgten Einzahlung auf ein Festgeldkonto) betreffenden Bilder und Unterlagen. Auch der Umstand, dass auf dem Screenshot der Videosequenz einer Überwachungskamera nunmehr eine Datums- und Zeitangabe – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. S. 23) jedoch keine Ortsangabe – erkennbar ist, vermag an den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern.

In Bezug auf die (politische) Lage in Sri Lanka, welche der Beschwerdeführer mit der Einreichung zahlreicher von seinem Rechtsvertreter erstellter Länderberichte illustrieren will, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen. Es ist festzustellen, dass sich die (politische) Lage in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung wiederum erheblich geändert hat. Der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa sind inzwischen nicht

D-116/2021 mehr an der Macht. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Die EPDP verlor bei dieser Parlamentswahl ihre Sitze (vgl. < https://www.aljazeera.com/news/2024/11/15/sri-lankas-leftist-ruling-coalition-headed-for-landslide-election-win >, abgerufen am 3. März 2026). Auch wenn noch nicht genau absehbar ist, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie im Allgemeinen – sowie auch für den Beschwerdeführer im Besonderen – durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. auch dazu das Urteil des BVGer E-123/2021 vom 12. Februar 2026 E. 8.1.2 mit Hinweis auf das Urteil D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 6.4). Vielmehr kann – im Vergleich zur Lage nach der Wahl Rajapaksas – von einer Beruhigung der Lage gesprochen werden.

10.2.4 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 58) geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund der Erlebnisse in seiner Heimat in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, wozu beim behandelnden Arzt ein entsprechender Bericht verlangt worden sei, ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zuvor nie psychische oder andere gesundheitliche Probleme vorgebracht hatte. Nachdem der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, den in Aussicht gestellten Bericht einzureichen, besteht auch keine Veranlassung zur Ansetzung einer entsprechenden Frist; das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 10.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe dargetan sind, die unter dem Aspekt des Mehrfachgesuchs, der Wiedererwägung oder der Revision eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-116/2021 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Im vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren, insbesondere im Urteil D-1901/2019 vom 11. Juli 2019 (vgl. dort E. 10.2) wurde rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 66–68) enthaltenen Darlegungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und zu den beim Beschwerdeführer (angeblich) vorhandenen Risikofaktoren nichts zu ändern. Schliesslich vermögen auch die revisionsrechtlichen Aspekte des Mehrfachgesuchs keine völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, zumal seit Beschwerdeeinreichung keine zusätzliche Gefährdung durch Dritte geltend gemacht wurde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten.

D-116/2021 12.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1901/2019 vom 11. Juli 2019 den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch als zumutbar bezeichnet (vgl. dort E. 10.3). Wie das SEM erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, dessen in der Beschwerdeschrift erstmals geltend gemachten psychischen Probleme durch keine entsprechenden Unterlagen belegt werden, gemäss eigenen Angaben in seiner Heimat über ein tragfähiges und finanziell privilegiertes familiäres Netz verfügt. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragte indessen mit Eingabe vom 15. Februar 2021 unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses bisher nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Von einer Kostenerhebung ist deshalb abzusehen.

D-116/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

D-116/2021 — Bundesverwaltungsgericht 13.05.2026 D-116/2021 — Swissrulings