Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.02.2017 D-116/2017

February 7, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,074 words·~10 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-116/2017 pjn

Urteil v o m 7 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).

D-116/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 19. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. November 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Heimatstaat Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt zu haben, welcher aufgrund interner Familienstreitigkeiten um ein Grundstück im ursprünglichen Heimatdorf C._______ seiner Familie gegenüber nicht wohlgesonnen gewesen sei, dass alle drei Söhne des besagten Onkels, welche den Taliban angehört hätten, in den Jahren 2007 beziehungsweise 2008 durch die Armee getötet worden seien, dass der Onkel ungerechtfertigt ihn, den Beschwerdeführer, persönlich dafür beschuldigt habe, die Armee über die Zugehörigkeit der Cousins zu den Taliban informiert zu haben und ihm nunmehr aus Rache nach dem Leben trachte, dass er Angst habe, von seinem Onkel in D._______, wo seine Familie gezwungenermassen seit den Streitigkeiten lebe, gefunden und getötet zu werden, dass der Onkel bereits aus Rache zwei Geschäfte und eine Tankstelle der Familie sowie ihr ehemaliges Wohnhaus im Heimatdorf angezündet habe, dass der Beschwerdeführer überdies geltend machte, sein Bruder sei im Jahr 2004 und 2008 nach E._______ in den Dschihad gezogen und im Jahr 2010 gefallen, woraufhin die Taliban die Familie mehrfach und letztmals im Jahr 2013 aufgefordert habe, ihnen den Beschwerdeführer an Stelle des Bruders zuzuführen, dass er erstmals bereits im Jahr 2011 aus dem Heimatstaat geflohen sei und sich unter anderem in Rumänien, Bulgarien und Griechenland aufgehalten habe, dass er nach einer im Jahr 2012 erfolgten freiwilligen Rückkehr ein weiteres Mal im März 2015 beziehungsweise im Jahr 2013, 2014 aus dem Heimatstaat geflohen sei,

D-116/2017 dass das SEM mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 – eröffnet am 10. Dezember 2016 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Vorbringen des Beschwerdeführers würde den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen nicht genügen, da sie in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, unsubstanziiert und nachgeschoben seien, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung per Telefax am 7. Januar 2017 (Postaufgabe: 9. Januar 2017) durch den von ihm mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 13. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a AsylG abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 30. Januar 2017 in der Höhe von Fr. 600.– aufforderte, dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist leistete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-116/2017 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-116/2017 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung das wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat und diesbezüglich vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere oder andere seine Vorbringen stützende Beweismittel eingereicht hat und seine Begründung, die entsprechende Postsendung mit sämtlichen Unterlagen aus dem Heimatstaat sei verloren gegangen, als Schutzbehauptung zu werten ist, dass die vom Beschwerdeführer dargestellten Streitigkeiten um ein Grundstück zwischen seiner Familie und der Familie des Onkels väterlicherseits jeglicher Substanz entbehren und die Aussagen überdies auch in sich widersprüchlich sind (vgl. unter anderem act. A12 S. 15), dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angeblichen Tötung dreier Cousins durch die Armee widersprüchlich sind (vgl. act. A12 S. 12 F. 130, S. 16 F. 173), dass sich sodann die Angaben zu der im Heimatstaat lebenden Familie des Beschwerdeführers, ihrer angeblich notwendigen Flucht aus dem Heimatdorf nach D._______ und ihrem dortigen Wohnort als unsubstanziiert erweisen (act. A12 S. 5, 8), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Taliban hätten seiner habhaft werden wollen, um ihn zu rekrutieren, zutreffend von der Vorinstanz als nachgeschoben qualifiziert wurde und er dieses Vorbringen auch nicht näher substanziieren konnte (vgl. act. A12 S. 12 f.), dass schliesslich auch die Angaben des Beschwerdeführers, wann seine Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgt sein soll, widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. act. A12 S. 11 F. 126/127), dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner in wesentlichen Aspekten unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,

D-116/2017 dass auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet ist, die festgestellten Widersprüche in wesentlichen Aspekten der Asylbegründung aufzulösen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in

D-116/2017 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Pakistan keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet, weshalb der Wegweisungsvollzug generell zumutbar ist, dass sich den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass der ledige Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, eigenen Angaben gemäss in D._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und zudem eine Schulbildung und Arbeitserfahrungen vorzuweisen hat, dass somit davon ausgegangen werden darf, dass er in der Lage sein wird, sich im Heimatstaat zu reintegrieren, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-116/2017 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-116/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand: