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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2010 D-1156/2010

March 18, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,072 words·~10 min·4

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Auslandsverfahren

Full text

Abtei lung IV D-1156/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1156/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus M._______ (Jaffna) stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo ersuchte erstmals mit Schreiben vom 10. September 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz. B. B.a Unter Hinweis auf die Säumnisfolge wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 15. September 2009 unter anderem aufgefordert, innert Frist alle Beschwerdegründe im Detail sowie alle allfälligen Beweismittel einzureichen. B.b Mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach. C. Am 25. November 2009 hörte die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies anschliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet. D. D.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in den Jahren 2006 bis Juni 2008 als Fahrer für die N._______ in Jaffna tätig gewesen und habe ehemalige Mitglieder oppositioneller Gruppierungen, die sich der Polizei ergeben hätten, zum Gericht und anschliessend in Schutzhaft transportiert. Am 28. Juni 2008 sei er von Armeeangehörigen verhaftet worden, weil diese in seinem Vehikel angeblich eine Bombe und Munition gefunden hätten. Nach sechsmonatiger Haft sei er gegen eine Kaution von 75'000 LKR (Sri Lanka Rupees, aktuell ca. Fr. 700.--) auf freien Fuss gesetzt und vom Magistrate Court von O._______ am 8. Juli 2009 ohne Auflagen freigesprochen worden. Seither lebe er in Colombo, wo er auch behördlich angemeldet sei. Seit seiner Inhaftierung erhielten seine Eltern in Jaffna ein- bis zweimal im Monat D-1156/2010 gegen ihn gerichtete Drohanrufe von Unbekannten. Auch hätten Unbekannte bei seinen Eltern zu Hause nach ihm gefragt. D.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine grössere Anzahl von Beweismitteln in Kopie zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung – in casu die rund sechsmonatige Inhaftierung und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen – sei somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Dementsprechend komme der Inhaftierung von 2008/2009 keine einreiserelevante Bedeutung zu. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Anlass zur Annahme, die befürchtete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Belegt werde dies unter anderem durch den Freispruch des Beschwerdeführers durch den Magistrate Court von O._______ vom 8. Juli 2009. Folglich gehe das BFM davon aus, es lägen keine weiteren Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vor, und es bestehe auch kein weiteres Verfolgungsinteresse der Behörden gegen ihn. Die Tatsache, dass er seit seiner Entlassung problemlos in Colombo leben könne und sich dort auch behördlich registriert habe, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass er keiner akuten Gefährdung ausgesetzt sei, dies umso weniger, als er keinerlei politisches Profil aufweise. Ferner sei weder er selber noch jemand aus seiner Familie jemals ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Folglich sei nicht ersichtlich, weshalb der Staat ein Verfolgungsinteresse an seiner Person haben sollte. Demnach sei er bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht akut gefährdet, und seine Furcht vor Verfolgung sei daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Was die Drohanrufe bei den Eltern und Anfragen unbekannter Dritter betreffe, sei festzuhalten, dass der Staat in Sri Lanka schutzfähig sei. Zudem seien dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt D-1156/2010 keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, der Staat sei nicht willens gewesen, ihm nötigenfalls Schutz zu gewähren. An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern. F. In seiner Beschwerde vom 19. Februar 2010 beantragt der Beschwerdeführer erneut die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-1156/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylver- D-1156/2010 ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2009 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2010 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Vorbringen entsprächen der Wahrheit und er habe keine Absicht, die schweizerischen Behörden durch unzutreffende Angaben zu falschen Schlüssen zu verleiten. Sein Leben sei derzeit in grosser Gefahr, zumal er jeden Augenblick durch Rivalen getötet werden könne, obwohl er ganz unschuldig sei und nicht verstehen könne, weshalb er von den Sicherheitskräften festgenommen worden sei. Zwar sei er schliesslich vom Gericht auf freien Fuss gesetzt worden, doch sei er bereits wenige Wochen danach permanent telefonisch bedroht und zusätzlich von Unbekannten verfolgt worden, welche einmal versucht hätten, ihn zu entführen. Glücklicherweise sei es ihm gelungen, sich dem Zugriff dieser Leute zu entziehen, indem er einen öffentlichen Platz aufgesucht habe. Danach seien diese Leute zu seinem Haus gekommen, um ihn zu suchen. Ausserdem hätten sie seine Eltern bedroht, um seinen Aufenthaltsort herauszufinden. Dementsprechend habe er sich vor den Unbekannten verstecken müssen; bei diesen handle es sich D-1156/2010 vermutlich um Personen, die für seine ungerechtfertigte Haft verantwortlich gewesen seien. Aufgrund der Bedrohungssituation leide er unter Stress. 5.2 Diese Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar 2010 sind indessen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen, überzeugenden und substanziierten Gründe entgegengesetzt; vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in seiner Eingabe den Sachverhalt zu wiederholen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen dementsprechend die substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen, dies umso weniger, als die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, in Colombo Opfer von Drittpersonen zu werden, die ihm im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten, sechsmonatigen Haft nach dem Leben trachten sollen, mangels objektiver Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar erscheint und die geltend gemachte Bedrohung konstruiert wirkt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ohne weiteren Begründungsaufwand verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.3 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die auf Beschwerdeebene nochmals eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20. i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-1156/2010 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1156/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Colombo (ad [...]), verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 9

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