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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2008 D-1147/2007

September 1, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,092 words·~30 min·4

Summary

Asylverfahren (Übriges) | Verfügung des BFM vom 15. Januar 2007 i.S. Asyl un...

Full text

Abtei lung IV D-1147/2007 zom/scm {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli X._______ Y._______, Tunesien, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2007 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1147/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Tunis, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 1. April 1999 und hielt sich anschliessend in Italien auf. Am 19. Juli 2004 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags bei der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 21. Juli 2004 wurde er in der Empfangsstelle summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 30. Juli 2004 führte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durch. Anschliessend wurde dieser für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Aus Tunesien sei er im Jahr 1999 in erster Linie ausgereist, um in Europa nach Arbeit zu suchen und sich eine Zukunft aufzubauen. Er habe sich weder in Tunesien noch in Italien jemals politisch betätigt, sei in keiner Organisation oder Vereinigung Mitglied gewesen und habe auch niemals Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Indessen sei er am 30. Januar 2002 durch ein tunesisches Gericht zusammen mit achtundzwanzig weiteren Personen im Abwesenheitsverfahren zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Aus diesem Grund könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren, drohten ihm im Gefängnis doch Folter und der Tod. Im Übrigen aber wisse er weder, weshalb man ihn verurteilt habe, noch kenne er die weiteren im Urteil genannten Personen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen unter anderem die Kopie eines vom 30. Januar 2002 datierenden Urteils des Militärgerichts in Tunis zu den Akten. C. Am 13. Oktober 2004 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Ergebnisse diverser Abklärungen zu dessen Person das rechtliche Gehör. Dabei hielt es fest, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt, indem er falsche Angaben zu den Umständen seiner Ausreise aus Tunesien und seines Aufenthalts in Italien gemacht habe. So hätten die Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer Tunesien bereits vor dem 1. April 1999 verlassen habe, sei er doch in D-1147/2007 Italien unter verschiedenen Identitäten bereits seit dem Jahr 1988 registriert worden. Weiter sei der Beschwerdeführer in Italien in der Vergangenheit in verschiedene gerichtliche Verfahren involviert gewesen. Insbesondere sei er am 22. Februar 2002 in A._______ wegen krimineller Vereinigung, Hehlerei, „Herstellung von falschen Akten“ und Begünstigung der illegalen Einreise zu einer Haftstrafe von vier Jahren und einer Busse in der Höhe von 8'519.-- Euro verurteilt worden. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich in Italien vom 4. April 2001 bis zum 28. Mai 2004 in Haft befunden. Der Beschwerdeführer bestätigte im Rahmen seiner mündlichen Stellungnahme die vom Bundesamt vorgebrachten Punkte im Wesentlichen. D. Mit Schreiben vom 10. November 2004 ersuchte das Bundesamt gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die schweizerische Botschaft in Tunis darum, Auskünfte über die Person des Beschwerdeführers einzuholen, so insbesondere in Bezug auf die Umstände seiner Verurteilung, die Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Tunesien sowie zur Frage, ob der Genannte als islamistischer Aktivist bekannt sei. E. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 übermittelte die schweizerische Botschaft in Tunis dem Bundesamt einen Bericht gleichen Datums ihres tunesischen Vertrauensanwalts. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2002 durch ein tunesisches Militärgericht unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer im Ausland tätigen terroristischen Organisation und der Anstiftung zu terroristischen Handlungen im Abwesenheitsverfahren zu einer Haftstrafe von zwanzig Jahren, dem Entzug der bürgerlichen Rechte sowie zu behördlichen Überwachungsmassnahmen während weiterer fünf Jahre verurteilt worden sei. Hingegen sei der Beschwerdeführer nicht als islamistischer Aktivist bekannt. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien habe der Beschwerdeführer angesichts der Schwere der begangenen Straftaten mit einer Inhaftierung unter besonders strengen Bedingungen zu rechnen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zu diesen und weiteren Erkenntnissen in Bezug auf seine Person das rechtliche Gehör. Dabei wurde dem Be- D-1147/2007 schwerdeführer im Wesentlichen eröffnet, die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Tunesien hätten ergeben, dass er in seinem Heimatstaat unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer im Ausland tätigen terroristischen Organisation und der Anstiftung zu terroristischen Handlungen verurteilt worden sei. Ausserdem sei er gemäss öffentlich zugänglichen Informationen auf einer Liste des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen von Unterstützern von Al-Qaida und der Taliban aufgeführt. Ferner werde er verdächtigt, in Italien einer mit Al-Qaida verbundenen Zelle des terroristischen „Groupe Combattant Tunisien“ (GCT) angehört zu haben. Beim GCT handle es sich um eine Jihadisten-Organisation, deren Ziel die Errichtung eines islamistischen Staates in Tunesien sei und die Terrorakte als legitimes Mittel des Kampfes erachte. Als Organisation, die auf der Terrorliste der Vereinten Nationen figuriere, sei diese als geeignet zu erachten, die innere Sicherheit der Schweiz zu gefährden. G. Mit Schreiben vom 4. Januar 2006 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den vom BFM genannten Punkten. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in Tunesien im Abwesenheitsverfahren verurteilt worden, ohne jegliche Möglichkeit, sich gegen die erhobenen Anschuldigungen zu verteidigen. Seine Verurteilung sei auf einen Missbrauch politischer Macht des in Tunesien herrschenden Regimes zurückzuführen. Im Rahmen des in Italien gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens schliesslich sei er in Bezug auf den Vorwurf terroristischer Umtriebe freigesprochen worden. H. Am 11. Juli 2006 ehelichte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin X._______. I. Am 13. Juli 2006 ersuchte der Beschwerdeführer die zuständigen Behörden des Kantons Y._______ - des Wohnsitzkantons seiner Ehegattin - um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM angefragt, ob er angesichts seiner Eheschliessung an seinem Asylgesuch festhalte. D-1147/2007 K. Mit Schreiben vom 3. August 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, er halte an seinem Asylgesuch fest. L. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 wies das Migrationsamt des Kantons Y._______ das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Y._______ ab. M. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Dabei führte das Bundesamt zunächst aus, der Beschwerdeführer erfülle grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, stehe doch fest, dass er in seinem Heimatstaat zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei und eine begründete Furcht geltend machen könne, im Falle einer Rückkehr nach Tunesien ernsthaften Nachteilen im Sinne der erwähnten Norm ausgesetzt zu werden. Indessen stellte das Bundesamt weiter fest, der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. Die Gründe hierfür lägen zum einen im Umstand, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2002 in Italien wegen krimineller Vereinigung („association criminelle“), Hehlerei, Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zu Menschenhandel („complicité dans un trafic d'êtres humains“) zu vier Jahren Gefängnis und einer Busse in der Höhe von 8'519.-- Euro verurteilt worden sei. Hinsichtlich der kriminellen Vereinigung sei ferner zu berücksichtigen, dass unter den betreffenden Personen auch E._______ K._______ figuriere, der durch die italienischen Behörden als Anführer der Operationen Usama bin Ladens in Europa betrachtet werde und eine wichtige Rolle bei der logistischen und finanziellen Unterstützung des islamistischen Terrorismus spiele. In seinem Bericht vom 10. Dezember 2005 hebe das Bundesamt für Polizei (BAP) ausserdem hervor, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, einer mit Al-Qaida verbundenen Zelle des terroristischen „Groupe Combattant Tunisien“ (GCT) anzugehören. Angesichts dieser Faktoren sei darauf zu schliessen, dass schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gegeben seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auf einer Liste des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführt sei, welche Organisationen und Personen nenne, die mit Al-Qaida und den Taliban in Verbindung D-1147/2007 stünden. Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe in Italien die gegen ihn verhängte Strafe vollumfänglich verbüsst. Grundsätzlich sei in solchen Fällen davon auszugehen, dass die Ausschlussklausel gemäss Art. 1 F Bst. b FK nicht mehr anwendbar sei. Allerdings seien in diesem Zusammenhang weitere Aspekte in Erwägung zu ziehen. So sei der Beschwerdeführer in Italien zwischen 1988 und 1994 unter verschiedenen Identitäten registriert worden, wobei er einmal wegen Handels mit Betäubungsmitteln und einmal wegen des Besitzes eines falschen Geldscheins im Wert von 100'000 Lire festgenommen worden sei. Wegen Verstosses gegen das italienische Betäubungsmittelgesetz sei er ausserdem einmal zu einer Haftstrafe von fünf Monaten und 25 Tagen und einmal zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Angesichts dieser Fakten und dem Strafurteil vom 22. Februar 2002 gelange das Bundesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bilde. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Gewährung des Schutzes als Flüchtling werde angesichts seiner Gefährlichkeit durch die Schutzinteressen der Schweiz überwogen. Schliesslich stellte das BFM fest, nach der Eheschliessung des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin habe dieser bei den zuständigen Behörden des Kantons Y._______ ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gestellt. Somit liege auch die Zuständigkeit zur Prüfung allfälliger Hindernisse in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung bei den kantonalen Behörden, und das Bundesamt habe sich zu dieser Frage nicht zu äussern. N. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 5. Februar 2007 gewährt, mit Ausnahme jener Aktenstücke, die von der Edition ausgeschlossen wurden. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 15. Januar 2007 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, D-1147/2007 es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben; des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem zwei Photographien, die ihn im Beisein seiner Ehefrau zeigen, die Kopie einer italienischen Übersetzung des vom 30. Januar 2002 datierenden Urteils des Militärgerichts in Tunis, die Kopie eines vom 14. Oktober 2004 datierenden Schreibens des Beschwerdeführers an das BFF sowie einen Auszug aus dem Internet ein. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wie auch auf die vorgebrachte Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, womit sich die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erübrige. Angesichts des fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit wurde der Beschwerdeführer ausserdem unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, bis zum 7. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Erlass des Kostenvorschusses. R. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 20. März 2007 wurde festgestellt, dass der verlangte Kostenvorschuss am 28. Februar 2007 geleistet worden sei, womit das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos zu erachten sei. S. Mit Eingabe vom 23. März 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Auszug aus dem Internet ein, wonach sein Mandant gemäss Meldung von Interpol durch Sanktionen der Vereinten Nationen betroffen sei. T. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2007 hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-1147/2007 U. Mit Beschluss vom 2. Mai 2007 wies der Regierungsrat des Kantons Y._______ eine gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 11. Dezember 2006 betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhobene Beschwerde ab. V. Die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Y._______ mit Urteil vom 24. Oktober 2007 abgewiesen. W. Mit Urteil vom 1. Februar 2008 wies schliesslich das Bundesgericht die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y._______ erhobene Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM (beziehungsweise das ehemalige BFF) erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). D-1147/2007 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM in erster Linie fest, der Beschwerdeführer erfülle zwar grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, er sei aber von dieser gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK auszuschliessen. Zur Begründung führt das Bundesamt in diesem Zusammenhang die folgenden Aspekte an: Zunächst sei der Beschwerdeführer am 22. Februar 2002 in Italien wegen krimineller Vereinigung, Hehlerei, Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zu Menschenhandel zu vier Jahren Gefängnis und einer Busse in der Höhe von 8'519.-- Euro verurteilt worden. Ausserdem figuriere unter den Personen, mit welchen der Beschwerdeführer eine kriminelle Vereinigung gebildet habe, der von den italienischen Behörden als Anführer der Operationen Usama bin Ladens in Europa betrachtete E._______ K._______. Weiter habe das BAP in einem den Beschwerdeführer betreffenden Bericht darauf hingewiesen, dass dieser verdächtigt werde, einer mit Al-Qaida verbundenen Zelle der Terrororganisation „Groupe Combattant Tunisien“ anzugehören. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auf einer Liste des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführt, welche Organisationen D-1147/2007 und Personen nenne, die mit Al-Qaida und den Taliban in Verbindung stünden. 4.2 Im Zusammenhang mit dem durch das Bundesamt angerufenen Art. 1 F Bst. b FK ist zunächst allgemein auf die anerkannten Grundsätze hinzuweisen, welchen die Anwendung dieser Norm zu folgen hat (vgl. insbesondere UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 149 ff.). Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind. Somit erlaubt die Bestimmung, unter den genannten Voraussetzungen eine schutzsuchende Person unter anderem von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft – und mithin der Verlust des besonderen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus – für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln gemäss Art. 1 F FK allerdings generell restriktiv auszulegen und anzuwenden (a.a.O., Rz. 149). In Bezug auf den spezifischen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gilt ausserdem, dass unter dem Begriff „schweres Verbrechen des gemeinen Rechts“ immer ein Kapitalverbrechen beziehungsweise eine besonders schwerwiegende Straftat zu verstehen ist (a.a.O., Rz. 155). Ferner ist bei der Anwendung dieser Ausschlussklausel die Schwere der befürchteten Verfolgung gegen die Art der Straftat, derer die asylsuchende Person verdächtigt wird, abzuwägen. Vermag diese Person eine begründete Furcht vor sehr schwerer Verfolgung, so insbesondere vor einer Verfolgung, die Gefahr für Leben und Freiheit bedeutet, geltend zu machen, so muss das von ihr begangene Verbrechen sehr schwer sein, wenn es die Anwendung der Ausschlussklausel nach sich ziehen soll (a.a.O., Rz. 156). Schliesslich setzt das Bestehen ernsthafter Gründe für den Verdacht, dass die betreffende Person ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts begangen hat, zwar nicht einen formellen Beweis voraus. Indessen ist gleichwohl zu verlangen, dass konkrete, stichhaltige Belege vorliegen, welche diesen Verdacht objektiv zu begründen vermögen (vgl. GEOFF GILBERT, Current issues in the application of the exclusion clauses, in: Erika Feller/Volker Türk/Frances Nicholson (eds.), Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, S. 425 [470 f.]). D-1147/2007 4.3 Es stellt sich somit die Frage, auf welche Grundlagen das BFM die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Erkenntnisse hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 1 F Bst. b FK in Bezug auf den Beschwerdeführer stützt. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, welche konkreten Informationen sich aus den vorinstanzlichen Akten ergeben. Im Einzelnen lassen sich die folgenden Quellen und Aussagen aufführen. 4.3.1 Aus einem Schreiben des BAP an das damalige BFF vom 2. August 2004 (vorinstanzliches Verfahrensdossier, act. 19) geht Folgendes hervor: „Unseren Erkenntnissen zufolge wurde [der Beschwerdeführer] am 4. April 2001 in Italien im Zusammenhang mit Waffenhandel, Dokumentenfälschungen und Hehlerei verhaftet und am 22. Februar 2002 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Hehlerei, Dokumentenfälschungen und Menschenschmuggel zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Der Dienst für Analyse und Prävention hat daraufhin am 17. April 2002 eine zehnjährige Einreisesperre gegen [den Beschwerdeführer] erlassen.“ 4.3.2 Aus einem E-mail des Polizeiattachés bei der schweizerischen Botschaft in Rom an das BFF vom 18. August 2004 (act. 29) geht hervor, dass bei der italienischen Polizei mündlich angefragt worden sei, ob die vom BAP gemachten Angaben stimmen würden. Dies sei bejaht worden. 4.3.3 Mit Schreiben vom 1. September 2004 (act. 32) übermittelte das BAP dem BFF eine an den Polizeiattaché bei der schweizerischen Botschaft in Rom gerichtete Zusammenfassung der italienischen Polizeibehörden bezüglich der vorliegenden strafrechtlichen Registrierungen des Beschwerdeführers. Dabei geht aus den Informationen der italienischen Behörden im Wesentlichen hervor, mit Urteil vom 22. Februar 2002 des „G.I.P. presso il tribunale ordinario di M._______“ sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer (und drei Mitangeklagte) für „reati di associazione per delinquere, ricettazione, formazione di atti falsi e favoreggiamento dell'immigrazione clandestina, con vincolo della continuazione fra tutte le indicate fattispecie“ verantwortlich seien. Das Strafmass für den Beschwerdeführer habe sich auf vier Jahre Haft und eine Busse von 8519.-- Euro belaufen. 4.3.4 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2005 (act. 68) teilte das BAP dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei am 22. Februar 2002 in Itali- D-1147/2007 en zu vier Jahren Gefängnis wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation, Hehlerei, Dokumentenfälschungen und Menschenschmuggels verurteilt worden. Er sei Mitglied des „Groupe Combattant Tunisien“ (GCT). Der GCT sei eine Jihadisten-Organisation, deren Ziel die Errichtung eines islamistischen Staates in Tunesien sei. Sie erachte Terrorakte als legitimes Mittel des Kampfes und habe neben tunesischen Interessen auch westliche Angriffsziele im Visier. Ferner werden Ausführungen über die Einschätzung des GCT als terroristische Organisation seitens der USA und der UNO gemacht. Des Weiteren führte das BAP aus, der Beschwerdeführer stehe seit seiner Ankunft in der Schweiz im Juli 2004 in Kontakt mit Landsleuten, die sich im Raum A._______ aufhielten und Gegenstand von Ermittlungen der italienischen Behörden im Bereich der Terrorismusbekämpfung seien. 4.3.5 Gemäss einer Aktennotiz betreffend ein Telephongespräch zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter des BFM und einem Mitarbeiter des BAP vom 16. Dezember 2005 (act. 70) gingen die Erkenntnisse des BAP bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum GCT aus Informationen aus Italien hervor. Ausserdem ergebe sich dies aus den Listen der UNO, die im Internet öffentlich zugänglich seien. Ansonsten sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz bisher aber nichts vorzuwerfen. 4.3.6 Aus einer im vorinstanzlichen Dossier enthaltenen italienischen Übersetzung eines vom 30. Januar 2002 datierenden Urteils eines tunesischen Militärgerichts (von welcher ausserdem eine Kopie mit der Beschwerdeschrift eingereicht wurde) geht zunächst unter anderem hervor, dass damit insgesamt 34 Angeschuldigte – unter ihnen der Beschwerdeführer – gleichzeitig zu Haftstrafen von jeweils acht Jahren und mehr verurteilt wurden. Weiter ergibt sich daraus, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wie auch 30 weiterer Angeklagter im Abwesenheitsverfahren erfolgte, während lediglich drei Personen dem Gericht vorgeführt wurden. Ferner geht aus dem Urteil in Bezug auf den Beschwerdeführer gemäss Übersetzung Folgendes hervor: Dieser sei – neben weiteren Personen – zu Beginn des Jahres 2001 durch die italienischen Behörden inhaftiert worden (S. 10). Ein dem Gericht vorgeführter Angeklagter namens B._______ habe ausgesagt, er habe innerhalb einer in Norditalien bestehenden tunesischen Gruppierung von Islamisten namens „Ahl Sunnah wa al Jamaa“ unter anderen – insgesamt werden 24 zugleich angeklagte Personen genannt – den Beschwerdeführer gekannt (S. 11). Der dem Gericht vorgeführte Ange- D-1147/2007 klagte A._______ habe ausgesagt, er habe einige Mitglieder der genannten Gruppierung gekannt, darunter den Beschwerdeführer (S. 14). Der Angeklagte E._______ K._______, welcher die tunesische Gruppe als Stellvertreter geleitet habe, sei im April 2001 durch die italienischen Behörden verhaftet und zusammen mit dem Beschwerdeführer und drei weiteren der Angeklagten der italienischen Justiz zugeführt worden (S. 15). Weitere konkrete Aussagen lassen sich in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers dem Urteil nicht entnehmen. 4.4 Im Anschluss an diese Auflistung ist zunächst danach zu fragen, welche Straftaten der Beschwerdeführer in Italien effektiv begangen hat, nachdem diese Delikte aus Sicht des BFM den primären Anlass für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK bilden sollen. 4.4.1 Im Hinblick auf diese Frage ist festzustellen, dass lediglich eines der erwähnten Beweismittel aus Italien selbst stammt, nämlich die an den Polizeiattaché bei der schweizerischen Botschaft in Rom gerichtete Zusammenfassung der italienischen Polizeibehörden bezüglich der strafrechtlichen Registrierungen des Beschwerdeführers (vgl. zuvor, E. 4.3.3). In diesem Bericht ist zunächst die Rede von „associazione per delinquere“, was durch das BFM in der angefochtenen Verfügung mit „association criminelle“ übersetzt wird. Jedoch liegen keinerlei Hinweise vor, was mit „associazione per delinquere“ genau gemeint ist, beziehungsweise gestützt auf welchen strafrechtlichen Tatbestand die Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein italienisches Gericht tatsächlich erfolgte und welchen Tatbeitrag der Genannte selbst erbrachte. Dabei ist festzuhalten, dass unter die erwähnte italienische Umschreibung eine erhebliche Bandbreite von möglichen Tatbeständen subsumierbar ist: So könnte sie sich auf eine bandenmässige Begehung der hauptsächlich vorgeworfenen Delikte (vgl. bspw. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), einen mit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB vergleichbaren Tatbestand, eine rechtswidrige Vereinigung im Sinne von Art. 275ter StGB oder allenfalls einen sonstigen Tatbestand des italienischen Strafrechts beziehen. 4.4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich ausserdem, dass das BFM zumindest implizit davon auszugehen scheint, der Begriff „associazione per delinquere“ beziehe sich auf terroristische Umtriebe. D-1147/2007 Eine zentrale, durch das erwähnte Beweismittel aber ebenfalls unbeantwortete Frage ist somit offensichtlich, worin der spezifische kriminelle Zweck der fraglichen „Vereinigung“ bestand. Von Seiten der italienischen Behörden liegen in Bezug auf diese Frage keinerlei konkrete Informationen vor. 4.4.3 Im Übrigen ergibt sich aus dem erwähnten Bericht der italienischen Polizeibehörden, dass der Beschwerdeführer weiter wegen Hehlerei, Urkundenfälschung und Begünstigung illegaler Einreise, dies bei fortgesetzter Begehung der genannten Tatbestände, verurteilt wurde. Jedoch werden in der angefochtenen Verfügung die vorhandenen Informationen, soweit diese aus erster Hand (nämlich von den italienischen Behörden selbst) stammen, auch diesbezüglich in ungenauer und potentiell missverständlicher Weise wiedergegeben, indem von „complicité dans un trafic d'êtres humains“ gesprochen wird. Während in den Schreiben des BAP vom 2. August 2004 und vom 10. Dezember 2005 von „Menschenschmuggel“ die Rede ist, liegen keinerlei konkrete Informationen vor, welchen Tatbeitrag der Beschwerdeführer tatsächlich geleistet hat. Denkbar ist auch hier eine erhebliche Bandbreite möglicher Tatbestände, so etwa die blosse Urkundenfälschung zum Zweck des illegalen Grenzübertritts von Drittpersonen. 4.4.4 Des Weiteren führt das BFM im Zusammenhang mit der behaupteten Beteiligung des Beschwerdeführers an einer kriminellen Vereinigung in Italien aus, dieser stehe mit einer Führungsperson des islamistischen Terrorismus namens E._______ K._______ in Verbindung. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich aus den Akten mit einer Ausnahme keinerlei Hinweise auf einen entsprechenden Kontakt ergeben, wobei auch in den Stellungnahmen des BAP kein derartiger Vorwurf geäussert wurde. Die Ausnahme betrifft das in italienischer Übersetzung vorliegende Urteil eines tunesischen Militärgerichts vom 30. Januar 2002. Daraus ergibt sich, dass eine der mit diesem Urteil belangten Personen namens E._______ K._______ als stellvertretender Anführer der in Norditalien bestehenden tunesischen Gruppierung „Ahl Sunnah wa al Jamaa“ bezeichnet wird. Weiter enthält das Urteil die Aussage, der besagte Angeklagte sei im April 2001 durch die italienischen Behörden verhaftet und unter anderem zusammen mit dem Beschwerdeführer der italienischen Justiz zugeführt worden. Nachdem im gesamten vorinstanzlichen Aktendossier keine weiteren Angaben zur Person von E._______ K._______ enthalten sind, ist davon auszugehen, dass das BFM das Argument einer ent- D-1147/2007 sprechenden Verbindung des Beschwerdeführers aus dem Urteil des tunesischen Militärgerichts übernommen hat. Jedoch ist mit Blick auf dieses Urteil festzuhalten, dass das Vorgehen des tunesischen Militärgerichts offensichtlich grundlegenden rechtsstaatlichen Massstäben in krasser Weise widerstösst. So ist in Bezug auf den Beschwerdeführer festzustellen (vgl. auch zuvor, E. 4.3.6), dass dieser im Abwesenheitsverfahren zu einer Haftstrafe von insgesamt zwanzig Jahren verurteilt wurde, ohne dass irgendwelche spezifische deliktische Handlungen oder konkret benennbare Tatbeiträge des Betroffenen erwogen wurden. Vielmehr beziehen sich im Urteil auf die Person des Beschwerdeführers lediglich indirekte Ausführungen allgemeinster Natur, die keinerlei Beweiswert in Hinsicht auf ein tatbestandsmässiges Verhalten aufweisen. Mit anderen Worten ist das Urteil des tunesischen Militärgerichts vom 30. Januar 2002 aus rechtsstaatlicher Sicht völlig haltlos, und es muss somit für die vorliegend zu beantwortende Frage, ob der Beschwerdeführer in einer Weise straffällig wurde, die einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK rechtfertigt, unbeachtlich bleiben. 4.4.5 Es fragt sich ferner, wie das BAP zur in der angefochtenen Verfügung als weiteres Argument angeführten Erkenntnis gelangte, der Beschwerdeführer sei Mitglied einer in Norditalien aktiven Zelle des „Groupe Combattant Tunisien“ (GCT). In den Akten finden sich abgesehen vom Schreiben des BAP an das BFM vom 10. Dezember 2005 keinerlei entsprechende Hinweise. Aus der Aktennotiz betreffend ein Telephongespräch zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter des BFM und einem Mitarbeiter des BAP vom 16. Dezember 2005 (vgl. E. 4.3.5) ergibt sich diesbezüglich nur, dass die Erkenntnisse des BAP bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum GCT aus italienischen Informationen hervorgehen würden. Ausserdem ergebe sich dies aus den Listen der UNO, die im Internet öffentlich zugänglich seien. In diesem Zusammenhang ist zunächst unklar, ob dem BAP zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Aktendossier vorhandenen Informationen italienischer Herkunft (vgl. zuvor, E. 4.3.2 f.) weitere spezifische Hinweise vorlagen. Wäre dies der Fall, so würde sich die Frage stellen, welcher Art diese Hinweise waren und weshalb sie dem BFM nicht deutlicher offengelegt wurden. In der vorliegenden Form jedenfalls lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Angabe ziehen, womit dieser kein Beweiswert zukommt. In Bezug auf die Aussage wiederum, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum GCT ergebe sich auch aus den im Internet veröffentlichten Listen der D-1147/2007 UNO, ist festzustellen, dass dies nicht zutreffend ist: Vielmehr geht aus der damit gemeinten Liste des Sanktionsausschusses des UNO-Sicherheitsrats eine solche Angabe gerade nicht hervor (dazu im Einzelnen noch nachfolgend, E. 4.5). Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass eine angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim GCT auch nicht aus dem zuvor erwähnten Urteil des tunesischen Militärgerichts hervorgeht (wobei diesem aus den angeführten Gründen ohnehin kein Beweiswert zukäme, s. E. 4.4.4), sondern vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer und weiteren Angeklagten einzig die Bildung einer Gruppe namens „Ahl Sunnah wa al Jamaa“, was sich etwa mit „sunnitische Gruppe der Betenden“ übersetzen lässt. 4.5 Schliesslich ist auf das von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK angeführte Argument einzugehen, der Beschwerdeführer sei auf einer Liste des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführt, welche Organisationen und Personen nenne, die mit Al-Qaida und den Taliban in Verbindung stünden. 4.5.1 Diesbezüglich ist zunächst Folgendes festzustellen: Gestützt auf die Resolution 1267 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 1999 unterhält der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats eine Liste von Personen, die mit Usama bin Laden, dem Al-Qaida- Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen beziehungsweise solcher Kontakte verdächtigt werden. Der Beschwerdeführer wird auf dieser Liste, die letztmals am 12. August 2008 angepasst wurde, im Abschnitt „natürliche Personen, die mit Al-Qaida in Verbindung gebracht werden“, aufgeführt. Gestützt auf die Liste des Sicherheitsrats figuriert der Beschwerdeführer auch in einer entsprechenden Liste der Schweiz (Anhang 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban; SR 946.203; gemäss Stand am 1. Juli 2008) sowie unter anderem der Europäischen Union (Verordnung [EG] Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Massnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen; ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9). 4.5.2 Mit Blick auf die erwähnten Listen ist im vorliegenden Zusammenhang zunächst von Bedeutung, dass eine entsprechende Nen- D-1147/2007 nung an sich noch keinerlei Schlüsse auf ein spezifisches strafrechtliches Verschulden zulässt: Zum einen nennt die Liste des Sanktionsausschusses des UNO-Sicherheitsrats in Bezug auf den Beschwerdeführer abgesehen vom Verdacht einer Verbindung mit Al-Qaida keine sonstige konkrete Anschuldigung. Zum anderen resultieren aus der Nennung in der Liste auch keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern lediglich gewisse Restriktionen vor allem wirtschaftlicher Natur. So nennen die Art. 1-4b der soeben erwähnten schweizerischen Verordnung im Einzelnen folgende mögliche Sanktionen: Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material; Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Meldepflicht; Beschränkung der Reisefreiheit (was gemäss der Verordnung einem Verbot der Durchreise durch die Schweiz gleichkommt). 4.5.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Prozedere, welches für die Aufnahme in der Liste des Sanktionsausschusses (wie auch eine allfällige Streichung aus derselben) zur Anwendung gelangt, aus rechtlicher Sicht erheblicher Kritik ausgesetzt ist: Bemängelt wird unter anderem, dass der Sanktionsausschuss nicht nach einem Verfahren vorgeht, das rechtsstaatlichen Massstäben genügt; insbesondere haben die Betroffenen keine Möglichkeit, ihre Auflistung durch eine unabhängige Instanz überprüfen zu lassen (vgl. bspw. LARISSA VAN DEN HERIK, The Security Council's Targeted Sanctions Regimes: In Need of Better Protection of the Individual, in: Leiden Journal of International Law 20 [2007], S. 797 ff.). So kann eine Auflistung bereits dadurch ausgelöst werden, dass ein UNO-Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss um Aufnahme einer bestimmten Person in die Sanktionsliste ersucht. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auf Betreiben der tunesischen Regierung, mithin gestützt auf das rechtlich als unhaltbar bezeichnete Urteil des tunesischen Militärgerichts vom 30. Januar 2002 (dazu zuvor, E. 4.4.4), in die Sanktionsliste aufgenommen wurde. 4.5.4 Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich aus der Tatsache an sich, dass der Beschwerdeführer auf der erwähnten Liste des Sanktionsausschusses des UNO-Sicherheitsrats (sowie den darauf basierenden entsprechenden Listen der Schweiz und unter anderen der EU) aufgeführt ist, keine konkreten Folgerungen im Hinblick auf die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK ableiten lassen. 4.6 D-1147/2007 4.6.1 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich den vorhandenen Verfahrensakten keine hinreichenden Informationen zur Frage entnehmen lassen, ob im Sinne der Anforderungen von Art. 1 F Bst. b FK (vgl. vorne, E. 4.2) ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im Ausland ein schweres Verbrechen begangen hat. So ist insbesondere nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreter Delikte der Beschwerdeführer durch die italienischen Justizbehörden strafrechtlich belangt wurde. Auch ist nicht ausreichend nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer – insbesondere durch entsprechende eigene Aktivitäten – dem islamistischen Extremismus zuzurechnen sein soll. In diesem Zusammenhang hat es das BFM unterlassen, den Sachverhalt in der erforderlichen Weise abzuklären. 4.6.2 Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass – nachdem sich die angefochtene Verfügung in wesentlichen Punkten auf die Delinquenz des Beschwerdeführers in Italien beruft – in den Akten des BFM insbesondere weder eine Kopie des italienischen Strafurteils vom 22. Februar 2002 noch eine präzise anderweitige Auskunft italienischer Behörden über den Inhalt des Urteils enthalten sind. Erwähnenswert ist im Zusammenhang mit der Frage, was dem Beschwerdeführer in Italien konkret vorgeworfen wurde, auch, dass im Rahmen der Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Y._______ offenbar teilweise präzisere Informationen vorlagen als im Asylverfahren. So wurde im Entscheid der ersten kantonalen Beschwerdeinstanz – dem Rekursentscheid des Regierungsrats des Kantons Y._______ vom 2. Mai 2007 – auf einen Auszug aus dem italienischen Zentralstrafregister verwiesen. Auch wenn nicht von vornherein klar ist, welche Aussagekraft ein solches Beweismittel für die relevanten Rechtsfragen hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht auch im Asylverfahren beschafft wurde. Diese Einschätzung gilt übrigens auch hinsichtlich des italienischen Strafurteils vom 22. Februar 2002. 4.6.3 Die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2007 stützt sich nach dem Gesagten auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt, wodurch die Grundlage für die Prüfung der wesentlichen Rechtsfragen nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D-1147/2007 5. Ergänzend sind im Übrigen die folgenden Bemerkungen anzubringen. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird zur Begründung der Anwendbarkeit von Art. 1 F Bst. b FK über die zuvor erwähnten Aspekte hinaus ausserdem Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe in Italien die gegen ihn verhängte Strafe vollumfänglich verbüsst, und in solchen Fällen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausschlussklausel gemäss Art. 1 F Bst. b FK nicht mehr anwendbar sei. Allerdings sei in diesem Zusammenhang in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in Italien zwischen 1988 und 1994 unter verschiedenen Identitäten registriert worden sei, wobei er einmal wegen Handels mit Betäubungsmitteln und einmal wegen des Besitzes eines falschen Geldscheins im Wert von 100'000 Lire festgenommen worden sei. Wegen Verstosses gegen das italienische Betäubungsmittelgesetz sei er ausserdem einmal zu einer Haftstrafe von fünf Monaten und 25 Tagen und einmal zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Angesichts dieser Fakten und des Strafurteils vom 22. Februar 2002 gelange das Bundesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bilde. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Gewährung des Schutzes als Flüchtling werde angesichts seiner Gefährlichkeit durch die Schutzinteressen der Schweiz überwogen. 5.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Kriterium einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit, welches durch das BFM zur Begründung der Anwendbarkeit von Art. 1 F Bst. b FK herangezogen wird, weder in der genannten Norm selbst noch in den anderen Ausschlussklauseln der FK vorgesehen ist. Es ist offensichtlich unzulässig, die im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrags statuierte Ausschlussklausel gemäss Art. 1 F Bst. b FK in solcher Weise – nämlich durch eigenmächtige Hinzufügung eines weiteren Ausschlussgrunds – auszuweiten. Dabei ist auch nochmals auf das allgemeine Erfordernis hinzuweisen, die verschiedenen bestehenden Ausschlussklauseln von Art. 1 F FK generell restriktiv auszulegen und anzuwenden (dazu bereits vorne, E. 4.2). Die Frage einer allfälligen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz seitens des Beschwerdeführers wäre aus asylrechtlicher Sicht somit einzig unter dem Gesichtspunkt der Asylausschlussgründe von Art. 53 AsylG und allenfalls im Hinblick auf Art. 33 Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 5 Abs. 2 AsylG zu prüfen. D-1147/2007 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 28. Februar 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1147/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2007 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.-zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, mit den Akten, Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das A._______ des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Martin Scheyli Versand: Seite 21

D-1147/2007 — Bundesverwaltungsgericht 01.09.2008 D-1147/2007 — Swissrulings