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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2012 D-1145/2012

March 6, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,035 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1145/2012

Urteil v o m 6 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), alias A._______, geboren 30. Juni 1973, alias A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Aegypten, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N .

D-1145/2012 Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),

D-1145/2012 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern am 10. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ihre Asylgesuche einreichten und am 24. November 2011 summarisch befragt wurden, wobei ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin- II-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG sowie zur Wegweisung nach Spanien gewährt wurde, dass das BFM am 5. Dezember 2011 die spanischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II- VO ersuchte, und die spanischen Behörden dieses Gesuch am 16. Februar 2012 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 – eröffnet am 23. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 10. November 2011 nicht eintrat, die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz nach Spanien wegwies, sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte sowie feststellte, der Kanton N._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

D-1145/2012 dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerinnen mit Fax-Eingabe vom 29. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liessen: Es sei auf die Asylgesuche vom 10. November 2011 einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei sowohl vom Vollzug der Wegweisung nach Spanien als auch nach Ägypten abzusehen. Es sei für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegebenenfalls sei das Dossier dem BFM zur Neubeurteilung zurückzugeben. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1145/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass auf den Antrag, es sei vom Vollzug der Wegweisung nach Ägypten abzusehen, nicht einzutreten ist, da es sich vorliegend um ein Überstellungsverfahren in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat handelt, dass gemäss Art. 107a AsylG vorliegend die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorzunehmen ist,

D-1145/2012 dass die spanische Botschaft in Kairo den Beschwerdeführerinnen am 18. Oktober 2011 ein vom 5. November 2011 bis am 14. November 2011 gültiges Schengen-Einreisevisum (Typus C) ausstellte (A6/13 Ziff. 2.05 S. 6 und Ziff. 5.04 S. 8; A8/10 Ziff. 2.05 S. 5), welches die Beschwerdeführerinnen benutzten, um von Kairo aus via Madrid in die Schweiz zu reisen, dass die spanischen Behörden am 16. Februar 2012 einer Übernahme zustimmten (A20/1), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. Art. 5 Dublin- II-Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung), dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe den Eindruck gehabt, sie sei mit ihren Töchtern nicht nur in Ägypten, sondern auch in Madrid an Leib und Leben gefährdet gewesen, weil ihr vormaliger, zum Islam konvertierter Ehemann ihren jeweiligen Aufenthaltsort ausfindig gemacht und deswegen sofort nach Spanien habe kommen wollen, dass diese Vorbringen in der Beschwerde indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass aufgrund der festgestellten Visumserteilung durch Spanien zwingend die Normen des Dublin-Abkommens zur Anwendung kommen, dass die oben genannten Einwände an der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass es sich bei Spanien zum einen um ein vergleichsweise grosses Land handelt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht damit zu rechnen hat, ihr vormaliger Ehemann werde sie sogleich ausfindig machen, und sie zum anderen den Schutz der spanischen Behörden in Anspruch nehmen kann, falls sie nach der Rückkehr nach Spanien immer noch der Meinung sein sollte, sie bedürfe eines solchen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ihre Abneigung, nach Spanien zurückzukehren, damit begründe-

D-1145/2012 te, sie wäre gerne in der Schweiz geblieben, um hier in die Kirche zu gehen (A6/13 Ziff. 8 S. 10), dass es sich bei Spanien um ein Land mit ausgeprägt christlichem Selbstverständnis handelt, wo die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern eine ausreichende Auswahl an Kirchen vorfinden wird, in denen sie beten kann, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Spanien Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und der FoK ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Spanien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die spanischen Behörden würden sie direkt nach Aegypten überstellen, ohne zuvor ihre Asylgesuche zu prüfen, dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,

D-1145/2012 dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1145/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

D-1145/2012 — Bundesverwaltungsgericht 06.03.2012 D-1145/2012 — Swissrulings