Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.04.2021 D-1132/2021

April 8, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,608 words·~18 min·3

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1132/2021

Urteil v o m 8 . April 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2021 / N (…).

D-1132/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Zu seiner Person und zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit seinem zweiten Lebensjahr mit der Familie in Kabul gelebt, wo er geheiratet und ein Abendstudium abgeschlossen habe. Er habe für eine westliche Firma als B._______ gearbeitet. Dies habe den Taliban nicht gepasst und er sei wiederholt telefonisch anonym mit dem Tode bedroht worden. Aus Sorge um seine Sicherheit habe er zum 5. August 2015 seine Arbeit vorzeitig gekündigt. Am 12. September 2015 habe er einen Drohbrief der Taliban erhalten und sich in der Folge zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden. A.a Mit Verfügung vom 28. September 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejahte das SEM, da es die im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hierfür geforderten besonders begünstigenden Faktoren im Falle des Beschwerdeführers als gegeben erachtete. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-6264/2018 vom 5. August 2020 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein gegen das Beschwerdeurteil D-6264/2018 vom 5. August 2020 gerichtetes Revisionsgesuch ein, wobei er die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte. Zur Begründung machte er geltend, die besonders begünstigenden Faktoren, unter welchen gemäss geltender Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug nach Kabul zumutbar sei, seien mittlerweile (beziehungsweise sinngemäss im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils) nicht mehr gegeben (gewesen). Seine nahen Familienangehörigen seien bereits im Mai 2020 aus Afghanistan ausgereist und lebten seither im Iran, wie dies aus dem vor dem Urteil D-6264/2018 vom 5. August 2020 entstandenen und ihm am

D-1132/2021 21. September 2020 zugegangenen Mietvertrag hervorgehe. Damit verfüge er über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr in Kabul. B.b Mit Eingabe vom 26. November 2020 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos zum Nachweis dafür ein, dass seine Familie mittlerweile im Iran lebe. Diese zeigten seine Eltern, Geschwister, seine Ehefrau und seinen Sohn und seien am 21. November 2020 auf dem Platz C._______ in D._______ aufgenommen worden. B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-5624/2020 vom 21. Dezember 2020 ab, da der Beschwerdeführer nach Erlass des Beschwerdeurteils D-6264/2018 keine erheblichen Beweismittel aufgefunden habe, die geeignet seien, die tatbestandliche Grundlage des Beschwerdeurteils zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dem eingereichten Mietvertrag vom 10. Mai 2020 komme keine Erheblichkeit zu und die nachgereichten Fotos vom 21. November 2020 seien nach dem Beschwerdeurteil entstanden, hätten somit nicht vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorgelegen, weshalb sie für das Revisionsverfahren unbeachtlich seien. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei wiedererwägungsweise festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit den beigelegten Fotos der Familienmitglieder aus dem Iran, die bereits im Rahmen des Revisionsgesuches eingereicht worden seien, und dem ebenfalls bereits mit dem Revisionsgesuch eingereichten Mietvertrag vom 10. Mai 2020 werde bewiesen, dass er in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz und keine gesicherte Wohnsituation mehr verfüge. Die nahen Familienangehörigen seien aus Afghanistan ausgereist und lebten nun im Iran. Es sei anzumerken, dass die beiden Onkel in Kabul nicht als tragfähiges Beziehungsnetz angesehen werden könnten. Die gemäss dem Referenzurteil notwendigen besonders begünstigenden Umstände lägen somit nicht mehr vor. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM die sechs Fotos vom 21. November 2020, die seine Familie im Iran zeigten, ein, zusammen mit einem Screenshot dieses Datums, welcher gleichentags per WhatsApp an ihn geschickt worden sei. Zudem sandte er eine Kopie des bereits dem Revisionsgesuch beigelegten Mietvertrags vom 10. Mai 2020 inklusive deutschsprachiger Übersetzung sowie Unterlagen zu seiner finanziellen Situation

D-1132/2021 in der Schweiz ein (Arbeitszeugnis, Mietvertrag, Bestätigung der Krankenkasse). Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 reichte er die Adresse seiner Familie im Iran sowie die Telefonnummer seines Bruders nach. Er ersuchte, den Aufenthalt seiner Familie im Iran mittels dieser Angaben zu überprüfen. D. Mit Entscheid vom 8. Februar 2021 – eröffnet am 11. Februar 2021 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 28. September 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ebenso wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie um unentgeltliche Verbeiständung ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.–. Schliesslich lehnte es den Antrag auf Abklärungen vor Ort in D._______ ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom 12. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, vom Wegweisungsvollzug abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Der Beschwerde lagen Kopien der bereits bekannten Dokumente bei (Mietvertrag inklusive Übersetzung und sechs Fotos), zudem eine Anfrage an die kantonale Behörde zur Ausstellung einer Fürsorgebestätigung. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 15. März 2021 per sofort einstweilen aus. G. Am 26. März 2021 ging eine Fürsorgebestätigung vom 25. März 2021 beim Gericht ein.

D-1132/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-1132/2021 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 5. 5.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kabul. Zu klären ist, ob er glaubhaft machen kann, dass er in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz und keine gesicherte Wohnsituation mehr verfügt, da seine Familienangehörigen das Land verlassen und sich dauerhaft im Iran niedergelassen haben. 5.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der eingereichte Mietvertrag sei nicht mehr zu würdigen, da dieser bereits Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen sei. Folglich seien einzig die im November 2020 entstandenen Fotos zu berücksichtigen. Hierbei handle es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um Fotos seiner Familie, die nunmehr in D._______ leben würde. Es sei festzustellen, dass die Fotos nicht das geltend gemachte fehlende Beziehungsnetz in Kabul belegten. Sie zeigten nur sechs Erwachsene und ein Kind, welche sich auf dem C._______-Platz in D._______ befänden. Es sei durch keine weiteren Dokumente belegt, dass es sich dabei um die Ehefrau, den Sohn, die Eltern und Geschwister handelte. Selbst wenn die Personen auf den Fotos seine

D-1132/2021 Familienangehörigen seien, sei damit nicht bewiesen, dass diese nun permanent nicht mehr in Kabul lebten. Zudem stelle sich auch die Frage nach den weiteren zahlreichen in Kabul lebenden Verwandten, unter anderem seine Schwester. Auch habe der Beschwerdeführer die Behauptung im Wiedererwägungsgesuch, die beiden Onkel in Kabul könnten nicht als tragfähiges Beziehungsnetz angesehen werden, nicht weiter ausgeführt oder belegt. In den Befragungen im Asylverfahren habe er drei Onkel und eine Tante mit Wohnsitz in Kabul angegeben. Er habe ausgesagt, dass ihm ein Onkel und Cousins väterlicherseits sogar einen grossen Geldbetrag zur Finanzierung der Ausreise ausgeliehen hätten. Es sei aufgrund seiner Angaben davon auszugehen, dass er noch über weitere Verwandte in Kabul verfüge. So habe er in der Anhörung erwähnt, sein gesamter Familienstamm sei nach Kabul umgezogen. Damit würden sich auch weitere Abklärungen vor Ort in D._______ erübrigen, handle es sich bei den Auskunftspersonen dort doch mutmasslich um seine nicht als unparteiisch zu bezeichnenden Familienangehörigen. Es sei dem Beschwerdeführer zusammengefasst somit nicht gelungen, ein fehlendes soziales Beziehungsnetz in Kabul glaubhaft zu machen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er aufgrund seines Alters, Gesundheitszustandes, seiner Ausbildung, Arbeitserfahrung und seiner sozialen und beruflichen Vernetzung insgesamt günstige Voraussetzungen habe, die es ihm ermöglichen sollten, sich in Kabul wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen. 5.3 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, seine nahen Familienangehörigen seien aus Afghanistan ausgereist und lebten im Iran. Er verfüge somit zum aktuellen Zeitpunkt über kein tragfähiges Beziehungsnetz und keine gesicherte Wohnsituation in Kabul mehr. Die beiden Onkel in Kabul könnten nicht als tragfähiges Beziehungsnetz angesehen werden. Somit lägen keine besonders begünstigenden Faktoren vor, welche den Wegweisungsvollzug nach Kabul gemäss den Kriterien des Referenzurteils zumutbar machten. Insofern sei festzuhalten, dass er im Asylverfahren auch in Bezug auf die Wegweisungsvollzugshindernisse nur das Erfordernis des Glaubhaftmachens zu erfüllen habe. Offensichtlich befände er sich vorliegend in Beweisnot. Er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um zu belegen, dass sich seine Kernfamilie nicht mehr in Kabul aufhalte, sondern im Iran wohne. Er habe den Mietvertrag und die Fotos der Familie eingereicht. Da die Familie illegal in den Iran eingereist sei, verfüge sie weder über ein gültiges Visum noch über eine Aufenthaltsbewilligung, welche den Aufenthalt im Iran beweisen würde. Insgesamt habe er mit den

D-1132/2021 eingereichten Beweismitteln glaubhaft machen können, über kein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz in Kabul zu verfügen, weshalb die besonders begünstigenden Faktoren aktuell nicht mehr erfüllt seien. Im Übrigen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie in Bezug auf die familiären Verhältnisse keine weiteren Abklärungen vor Ort im Iran getätigt habe, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Dies gelte vorliegend umso mehr, als dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich in Beweisnot befinde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Lage in der Stadt Kabul zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als existenzbedrohend und somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Faktoren können gemäss dem Referenzurteil namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist ferner in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss der zurückkehrenden Person insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie kann nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul ist das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und diese müssen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1). 6.2 Bereits im ordentlichen Asylverfahren schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM an, wonach im Falle des Beschwerdeführers von besonders begünstigenden Faktoren ausgegangen werden kann und sich der Wegweisungsvollzug nach Kabul im Falle des http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5800/2016

D-1132/2021 Beschwerdeführers als zumutbar erweist (vgl. ausführlich Urteil des BVGer D-6264/2018 vom 5. August 2020 E. 10.4.3). Soweit der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Das SEM hat festgestellt, dass der Mietvertrag bereits im Revisionsverfahren gewürdigt wurde, und sich daher zu Recht weiterer Ausführungen dazu enthalten. Diesbezüglich ist auch an dieser Stelle noch einmal auf die Ausführungen des Revisionsurteils D-5624/2020 vom 21. Dezember 2020 zu verweisen (vgl. insbesondere dortige E. 3.3.2). Der über WhatsApp übermittelte, fotografierte Mietvertrag ist von nur geringer Beweiskraft und darüber hinaus nicht geeignet, das fehlende Beziehungsnetz in Kabul, und damit die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin, zu belegen. Aus der lückenhaften Übersetzung des Dokumentes geht zum einen nicht hervor, wo sich das Mietobjekt befindet. Zum anderen vermag allein der Mietvertrag nicht zu belegen, dass und welche Familienmitglieder tatsächlich im Mietobjekt wohnen, zumal als Mieter im Vertrag lediglich eine Person aufgeführt ist. Aus dem Beweismittel lässt sich somit nicht schliessen, im Beschwerdeurteil sei fälscherweise davon ausgegangen worden, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul. 6.3 Die Fotos von November 2020, die nach dem Beschwerdeurteil entstanden sind und auf die das SEM im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zu Recht eingegangen ist, sind ebenfalls nicht geeignet, ein fehlendes tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul zu belegen. Selbst wenn es sich bei den Fotoaufnahmen aus dem Iran tatsächlich um die Familienangehörigen des Beschwerdeführers handeln sollte, ist damit einzig belegt, dass sich diese zu einem bestimmten Zeitpunkt in D._______ aufgehalten haben, nicht aber, dass sie nun permanent dort beziehungsweise nicht mehr in Kabul wohnhaft wären. 6.4 Jedoch ist auch ungeachtet der Frage, ob seine engsten Familienangehörigen Kabul inzwischen verlassen haben, vorliegend weiterhin von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Kabul auszugehen. So gab er, der seit seinem zweiten Lebensjahr in Kabul wohnt (vgl. act. A11, S. 6, F50), zu Protokoll, sein ganzer Familienstamm wohne in Kabul (vgl. act. A11, S. 6, F52). Er hat somit neben seiner mit ihm vormals zusammen in Kabul wohnhaften Kernfamilie noch weitere Verwandte in Kabul (vgl. act. A11, S. 6, F44) und steht auch in Kontakt zu

D-1132/2021 diesen. Auch zu seinen Freunden, seinen ehemaligen Mitschülern und Mitstudenten, stehe er in Kontakt (vgl. act. A11, S. 4, F18 f.). Da er in Kabul zur Schule ging und dort studierte (vgl. act. A11, S. 7, F59 ff.), ist von einem grossen sozialen Beziehungsnetz in Kabul auszugehen. Unter den zahlreichen in Kabul lebenden Verwandten sind mehrere Onkel und Tanten (vgl. act. A11, S. 16, F136). Auch fand der Beschwerdeführer vor der Ausreise bei seinen Onkeln väterlicher- und mütterlicherseits und der Tante väterlicherseits Zuflucht (vgl. act. A11, S. 16, F134), weshalb anzunehmen ist, dass er bei ihnen nach der Rückkehr erneut eine Unterkunft vorfinden könnte. Der junge und gesunde Beschwerdeführer (vgl. act. A4, S. 9) hat zudem eine gute Schulbildung vorzuweisen (vgl. act. A11, S. 7, F58). Nach dem Schulabschluss absolvierte er ein Wirtschaftsstudium (vgl. act. A11, S. 7, F61) und gab neben dem Studium Computer- und Englischkurse (vgl. act. A11, S. 8, F65). Danach erwarb er berufliche Erfahrungen in seiner Funktion als B._______ bei der E._______ (vgl. act. A11, S. 8, F65). Diesen Job als B._______ erhielt er nur, weil er unter den besten drei der zahlreichen Bewerber war (vgl. act. A11, S. 8, F67). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verfügt er mithin über eine hohe Schul- und universitäre Bildung sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung, welche ihm auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Kabul und in Afghanistan allgemein eine rasche Reintegration in den Arbeitsmarkt erleichtern dürfte. Weiter trug er die Ausreisekosten zu einem grossen Teil selbst beziehungsweise lieh er sich den weiteren Geldbetrag von seinen Verwandten in Kabul (vgl. act. A11, S. 19, F156). Es kann daher angenommen werden, dass ihn die Verwandten erneut in finanzieller Hinsicht helfen würden oder er bei Bedarf auch von seinem in den USA lebenden Bruder oder dem ebenfalls in den USA lebenden Cousin Unterstützung erhalten könnte (vgl. act. A4, S. 6). 6.5 Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass die Argumentation, durch den Wegzug seiner Eltern, seiner Ehefrau, seines Kindes und seiner Geschwister in den Iran verfüge er über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr in Kabul und keine gesicherte Wohnsituation, insofern auch nicht verfängt, als er mehrfach erwähnte, dass sowohl sein Vater, seine Mutter und seine Ehefrau ohne Erwerbseinkommen seien und die Familie vom Bruder aus den USA unterstützt werde (vgl. act. A11, S. 4, F24 f.). So wurde auch schon im Verfahren D-6264/2018 in der Beschwerde vom 2. November 2018 argumentiert, die Familie des Beschwerdeführers werde finanziell durch den Bruder in den USA unterstützt, da Mutter und Vater arbeitslos

D-1132/2021 seien (vgl. Beschwerde, S. 20 f.). Insofern kann ihn seine Kernfamilie, zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht, wahrscheinlich ohnehin nicht unterstützen, unabhängig vom Wohnsitz im Iran oder in Afghanistan. Die wirtschaftliche Unterstützung dürfte eher von dem in den USA lebenden Bruder oder dem Onkel und den Cousins in Kabul, die einen erheblichen Teil der Ausreisekosten gezahlt haben, zu erwarten sein. Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zuzutrauen, dass ihm die wirtschaftliche und soziale Integration angesichts seiner Schulbildung, Berufserfahrung und seiner sozialen und beruflichen Vernetzung auch mit Hilfe der vor Ort lebenden Verwandten gelingen wird. Weshalb die beiden in Kabul lebenden Onkel, bei denen er bereits Unterkunft und finanzielle Unterstützung gefunden hatte, kein tragfähiges Beziehungsnetz bilden könnten, wurde zwar auf Beschwerdeebene erneut behauptet, indes in keiner Weise begründet. 6.6 Demnach ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers nach wie vor begünstigende Umstände hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges nach Kabul vorliegen und er bei einer Rückkehr dahin nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt schliesslich als erstellt, weshalb kein Anlass besteht, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind somit – ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit – nicht erfüllt. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 8.2 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos, ebenso der Antrag auf

D-1132/2021 Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 15. März 2021 angeordnete einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1132/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Mareile Lettau

Versand:

D-1132/2021 — Bundesverwaltungsgericht 08.04.2021 D-1132/2021 — Swissrulings