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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2012 D-1100/2012

October 12, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,673 words·~18 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1100/2012

Urteil v o m 1 2 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 / N (…).

D-1100/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 8. Mai 2000 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung vom 20. Juni 2001 des vormals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) abgelehnt wurde, wobei ihm auch die Einreisebewilligung verweigert wurde. Mit Urteil vom 14. Januar 2002 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Betreffend Einzelheiten des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit englischsprachiger Eingabe vom 4. Juni 2007 (Eingang Botschaft: 12. Juni 2007) erneut um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz.

B.b Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, auf individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka. Dieses Schreiben befindet sich aus unbekannten Gründen nicht bei den Akten. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2007 geht jedoch hervor, dass er ein solches Schreiben von der Vorinstanz erhalten hat. B.c Das vom Beschwerdeführer der Botschaft eingereichte Antwortschreiben datiert vom 16. August 2007. B.d In den Eingaben vom 4. Juni 2007 sowie 16. August 2007 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, er sei am 25. August 1990 in einer Militäroperation verhaftet und nach fünfzehn Tagen wieder freigelassen worden. Ende Oktober 1991 sei er nach B._______ umgesiedelt worden, bevor er mit seiner Familie im Januar 1992 nach C._______ gezogen sei. Dort sei er im Jahr 1998 von der Polizei verhaftet und inhaftiert worden. Man habe ihn misshandelt und ihm vorgeworfen, der Polizei keine Auskunft bezüglich der mutmasslichen Urheber eines Attentats gegeben zu haben. Um eine vorzeitige Entlas-

D-1100/2012 sung zu erwirken habe sein Anwalt ihm geraten, die Schuld für die Ereignisse anzuerkennen, obwohl er nichts damit zu tun gehabt habe. Am 24. April 2000 sei er wieder aus der Haft entlassen worden. Wegen der erlittenen Misshandlungen könne er seinen rechten Daumen, den Ellbogen und das Knie nicht mehr bewegen, weshalb er medizinischer Behandlung bedürfe. Aufgrund bestimmter Umstände habe er mit seiner Familie an seinen früheren Wohnort D._______ zurückkehren müssen. Am 13. Mai 2006 sei sein (…) von Unbekannten umgebracht worden. Widrige Umstände hätten ihn (Beschwerdeführer) später dazu gezwungen, in einer Kirche um Schutz zu ersuchen. In seiner Region wüteten so genannte "death squads", wodurch die Zukunft seiner Kinder bedroht sei. Am 18. Juli 2007 seien Leute des CID (Criminal Investigation Department) zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten sie ausgiebig befragt. Am 1. August 2007 seien er und seine Frau auf dem Polizeiposten lange verhört worden. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, ein ruhiges Leben zu führen. B.e Mit den Eingaben reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine "Detention Attestation" des ICRC vom 11. Juli 2000 (in Kopie), die Kopie eines Bestätigungsschreibens der "Commission for Justice, Peace and human Developement (SETIK)" sowie Akten des Gerichtsverfahrens vor dem "High Court Criminal" vom 26. April 1999 und vom 25. Oktober 1999 (in Kopie; inklusive englischsprachige Übersetzungen) ein. C. Mit einem Kurzbericht vom 5. November 2007 übermittelte Botschaft die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten dem BFM. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 hielt das BFM fest, der Sachverhalt sei auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als erstellt zu betrachten, weshalb auf seine Befragung verzichtet werden könne. In der Verfügung führte die Vorinstanz im Weiteren aus, sie gedenke nach Prüfung der Verfahrensakten das Asylgesuch abzuweisen. Diesbezüglich gewährte sie ihm Frist zur Stellungnahme. E. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, dass die Zwischenverfügung vom 3. August 2010 dem Beschwerdeführer zugstellt worden sei und dieser keine Stellungnahme eingereicht habe.

D-1100/2012 F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 – in Colombo an den Beschwerdeführer versandt am 3. Februar 2012 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, bezüglich des Verfahrens bei Asylgesuchen aus dem Ausland sehe die Praxis vor, dass Gesuchsteller von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen werden, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei. Eine Anhörung könne sich ebenfalls erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei. Bei einem Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vorliegend erfolgt sei. Gemäss Mitteilung der Botschaft vom 16. Dezember 2010 habe der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM unbeantwortet gelassen. Das Bundesamt erachte die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung und die damit verbundenen psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, als sie noch andauerten oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Zunächst seien alle Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens, die sich vor 2001 ereignet hätten, als nicht asylrelevant zu qualifizieren, zumal er noch weitere sechs Jahre in Sri Lanka geblieben sei, ohne ein Asylgesuch zu stellen. Diese Vorbringen seien bekanntlich bereits in seinem ersten Asylverfahren als nicht einreisebeachtlich eingestuft worden. Sie vermöchten demnach auch zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer mache im zweiten Asylverfahren geltend, in den Jahren 2006 bis 2007 von der Polizei mehrmals befragt worden zu sein. Zudem seien die Lebensbedingungen nicht einfach, zumal er nicht an seinen Wohnort zurückkehren könne. Diesen Vorbringen seien indes keine unmittelbaren Nachteile zu entnehmen, die für den Beschwerdeführer

D-1100/2012 persönlich betrachtet eine Zwangssituation zu begründen vermöchten, weshalb sie nicht einreiserelevant seien. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Todesschwadronen "death squads" handle es sich um Gewalt Dritter. Soweit er dazu ausführe, dass sein (…) von Unbekannten umgebracht worden sei, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass sich der Staat dafür verantwortlich zeichne. Es handle sich vielmehr um eine Verfolgung durch Dritte. Hierzu sei festzuhalten, dass der sri-lankische Staat als schutzfähig gelte und er folglich die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu erhalten. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten zudem keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuteten. Dies werde unter anderem auch dadurch belegt, dass er letztlich persönlich keine gravierenden Probleme mit den Behörden geltend gemacht habe. Auch seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse bei einer objektiven Betrachtungsweise im Sinne des Asylgesetzes als nicht begründet eingestuft werden, da er nicht akut gefährdet sei. Das gelte umso mehr, als sich seit der Einreichung seines Asylgesuchs die allgemeine Situation in Sri Lanka massgeblich verändert habe. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu Ende gegangen. Damit befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurückgegangen. Der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich keine Verfolgungen mehr befürchten müsse. Schliesslich komme hinzu, dass er auf das Schreiben des BFM vom 3. August 2010 nicht geantwortet habe. Dies sei ein Indiz dafür, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten diese doch bloss die Vorbringen des Beschwerdeführers. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.

D-1100/2012 G. Mit auf den 21. Februar 2012 datierter, am 28. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, auf Italienisch verfassten Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise. Zur Begründung seiner Rechtsmittelschrift machte er hauptsächlich geltend, er habe die Zwischenverfügung vom 3. August 2010 erst am 14. Februar 2012 gesehen, da er die Adresse gewechselt habe. Sein Sohn sei an die alte Adresse zurückgekehrt, wo er das Schreiben gefunden habe. Die Situation in Sri Lanka habe sich für ihn (Beschwerdeführer) verschlechtert. Drei Mal sei er bei seiner Arbeitsstelle entlassen worden, da die Polizei und der CID gegenüber seinen Chefs fälschlicherweise gesagt hätten, er sei Mitglied der LTTE. Am 14. Februar 2012 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe seine Frau gefragt, wo er jetzt arbeite. Er befürchte jetzt, dass die Polizei erneut bei seiner Arbeitsstelle erscheine und er wieder entlassen werde. Einmal habe ihn die Person, die ihn 1998 festgenommen habe, auf der Strasse bis zu seiner Arbeitsstelle verfolgt. Er könne mit dieser Angst und der psychischen Folter durch die Polizei und des CID nicht länger leben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-1100/2012 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).

4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des

D-1100/2012 eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.). 4.3 Vorliegend ging das BFM davon aus, der Sachverhalt sei aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist vertretbar, sind doch die Eingaben vom 4. Juni 2007 (schriftliches Asylgesuch) und vom 16. August 2007 (Ergänzung zum schriftlichen Asylgesuch) insgesamt detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs, Begründung des Verzichts auf die Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er habe die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 3. August 2010 erst am 14. Februar 2012 gesehen, ist unglaubhaft, zumal sich dem bei den Akten befindlichen srilankischen Rückschein entnehmen lässt, dass die Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer schon im Jahre 2010 eröffnet wurde. Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. 5. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliedehttp://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30

D-1100/2012 rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK a.a.O. E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte.

6.2 Vorab ist auf die aktualisierte, auch heute noch zutreffende Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/24 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten überdies Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (vgl. BVGE a.a.O. E. 8).

D-1100/2012 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 4. Juni 2007 sowie in seiner weiteren Eingabe vom 16. August 2007 hauptsächlich geltend, er sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Jahre 1990 für fünfzehn Tage verhaftet worden. Im Jahre 1998 hätten ihn die Behörden zu Unrecht beschuldigt, ihnen keine Informationen über einen Attentäter gegeben zu haben, weshalb sie ihn für zwei Jahre inhaftiert hätten. Aufgrund der während der Inhaftierung erlittenen Misshandlungen habe er körperliche Beschwerden, weshalb er medizinischer Behandlung bedürfe. Am 13. Mai 2006 sei sein (…) von Unbekannten umgebracht worden. In seiner (des Beschwerdeführers) Region wüteten zudem "death squads", wodurch die Zukunft seiner Kinder bedroht sei. Am 18. Juli 2007 seien Leute des CID zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten sie lange befragt. Am 1. August 2007 seien er und seine Frau auf dem Polizeiposten lange verhört worden.

6.3.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die Inhaftierungen sowie die in diesem Zusammenhang erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen war, heute eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Im aktuellen Zeitraum können diese Ereignisse mithin nicht mehr als kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angesehen werden, da die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht wesentlich ist. Im Weiteren ist vorliegend mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist der Beschwerdeführer trotz der zwei geltend gemachten Inhaftierungen sowie der Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte in den nachfolgenden Jahren kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Die Inhaftierungen und die Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sind – vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hintergrund der Bekämpfung der LTTE zu sehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka allerdings erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Indes ist den Ak-

D-1100/2012 ten kein nennenswerter Bezug des Beschwerdeführers zu den LTTE zu entnehmen. Dass er zudem am 24. April 2000 bedingungslos aus der Haft entlassen wurde und die sri-lankischen Sicherheitskräfte seither offenbar nie versucht haben, ihn zu ergreifen und zu inhaftieren, was ihnen zweifellos ohne weiteres möglich gewesen wäre, weist auf ein mangelndes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte hin. Es ist daher davon auszugehen, dass seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte nichts gegen den Beschwerdeführer vorliegt. Er verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Soweit er in der Rechtsmittelschrift vorbringt, er befürchte, dass die Polizei erneut bei seiner Arbeitsstelle erscheine, sie ihn gegenüber seinem Chef als LTTE-Mitglied verdächtige und er deswegen entlassen werde, so wie das schon mehrmals der Fall gewesen sei, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen – trotz Zumutbarkeit – in keiner Weise belegt. Abgesehen davon wären diese Schwierigkeiten als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich zu bezeichnen. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, in seiner Region wüteten so genannte "death squads", ist festzuhalten, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Der Einfluss von militanten Gruppierungen hat seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen. Zudem macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr geltend, von "death squads" oder anderen Dritten bedroht zu sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden und die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka gemäss ständiger Praxis keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das (zweite) Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-1100/2012 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1100/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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