Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.03.2020 D-1094/2020

March 20, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,138 words·~11 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1094/2020

Urteil v o m 2 0 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020.

D-1094/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe sich in der Türkei für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und die HDP (Demokratische Partei der Völker) engagiert und sei deshalb von den Behörden behelligt worden, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Februar 2018 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Laufe des Verfahrens zahlreiche Beweismittel zu den Akten reichte, welche in Zusammenhang mit einem im (…) 2018 gegen ihn erhobenen Strafverfahren in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund von Aktivitäten auf Facebook vom (…) 2018 standen, dass die Beschwerde in der Folge mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1379/2018 vom 20. Mai 2019 gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen wurde, dass dabei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, mit den neuen Beweismitteln würden gänzlich neue Sachverhaltselemente in Form von exilpolitischem Engagement in der Schweiz geltend gemacht, welche durch das SEM noch nicht geprüft worden seien, dass im Zusammenhang mit den Vorfluchtgründen offene Fragen in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise die Wahrung des rechtlichen Gehörs (Einfluss der psychischen Probleme auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers) festgestellt wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Februar 2020 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, das Asylgesuch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,

D-1094/2020 dass das SEM in seiner Begründung in Bezug auf die Vorfluchtgründe erneut zum Schluss gelangte, diese seien nicht glaubhaft, wobei es ausführlich auf den Einfluss der psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf sein Aussageverhalten einging, dass in Bezug auf die Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers im Jahre 2018 Abklärungen der Botschaft vom 25. September 2019 ergeben hätten, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» erhoben worden sei und ein Festnahmebeschluss bestehe, dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe aber vom Asyl auszuschliessen sei (Art. 54 AsylG [SR 142.31]), da er die Bedrohungslage erst nach seiner Ausreise aus der Türkei geschaffen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2020 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragte, dass er am 2.,3., 5., 12. und 17. März 2020 (Poststempel) ergänzende Eingaben machte, dass er dabei zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen noch einmal darauf hinwies, dass in der Türkei wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien ein Strafverfahren gegen ihn laufe, welches jetzt bei der 2. Strafkammer von B._______ liege, dass einem Kollegen von ihm (C._______), mit dem er in der Türkei zusammengearbeitet habe und der ihn an der Anhörung vom SEM erwähnt habe, in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, dass die türkischen Behörden im Verfahren gegen D._______ zudem gegen ihn als Mittäter ermitteln würden, dass er nach dem Gesagten ein Recht auf dauerhaftes Asyl habe und seine Sicherheit mit einer vorläufigen Aufnahme nicht genügend gewährleistet sei,

D-1094/2020 dass er in der Beschwerdeergänzung vom 5. März 2018 noch einmal auf seine gesundheitlichen Beschwerden und seine Probleme mit der Polizei in der Türkei aufgrund seiner Hilfstätigkeit für die PKK hinwies, dass er zur Stützung seiner Vorbringen folgende Dokumente zu den Akten reichte: - den Asylentscheid sowie ein Bestätigungsschreiben von C._______ vom 26. Februar 2020 und den gegen diesen erlassenen Haftbefehl vom (…) 2018 (inklusive Übersetzung) - ein Verhandlungsprotokoll im Verfahren (…) der 2. Strafkammer des Amtsgerichts B._______ vom (…) 2020 sowie seine diesbezügliche Verteidigung vom (…) 2020 (inklusive Übersetzung) - ein Bestätigungsschreiben seines Bruders in der Türkei vom 28. November 2019 (inklusive Übersetzung) sowie seines Bruders in der Schweiz vom 18. März 2020 - weitere amtliche Dokumente überwiegend in türkischer Sprache – ein Dokument ist undatiert – aus dem Jahre 2018 betreffend D._______ unter teilweiser Nennung des Beschwerdeführers - einen ärztlichen Bericht vom 9. März 2020 dass der mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 verlangte Kostenvorschuss am 2. März 2020 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),

D-1094/2020 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich die Argumentation in der Beschwerde ausschliesslich auf die geltend gemachten Nachfluchtgründe (Facebook-Aktivitäten in der Schweiz) stützt, dass das SEM in diesem Zusammenhang in seiner Verfügung vom 7. Februar 2020 jedoch bereits festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Strafverfahrens, welches im Jahre

D-1094/2020 2018 in der Türkei gegen ihn wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien erhoben wurde, dass es weiter richtig festhielt, die Bedrohungslage habe der Beschwerdeführer (durch seine Aktivitäten auf Facebook im Jahre 2018) erst nach seiner Ausreise aus der Türkei geschaffen, weshalb er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen sei (Art. 54 AsylG [SR 142.31]), dass der als glaubhaft erachteten flüchtlingsrelevanten Verfolgung vom SEM daher bereits mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Rechnung getragen wurde, allerdings ebenso rechtens unter Ausschluss des Asyls, dass Asyl nur dann gewährt werden könnte, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ausreise im Oktober 2017 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des Staates ausgesetzt gewesen ist, dass das SEM jedoch ausführlich ausführt, die diesbezüglichen Vorbringen seien oft nicht nachvollziehbar, unverständlich, vage und letztlich auch substanzarm und würden im Übrigen zuweilen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten, dass auch die Berücksichtigung des schlechten psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine andere Einschätzung zulasse, dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen der Vorinstanz in der Beschwerde nichts entgegenhält, sondern allein auf die Gefährdung aufgrund der subjektiven Nachfluchtgründe Bezug nimmt, dass er gar nichts zu den geltend gemachten Ausreisegründen (Unterstützung der PKK mit Hilfsgütern und Mitglied der HDP sowie damit einhergehende Behelligungen durch die türkischen Behörden) ausführt, dass die Situation vor der Flucht lediglich in der Beschwerdeergänzung vom 5. März 2020 mit einem Satz erwähnt wird, dass vor diesem Hintergrund und aufgrund der Aktenlage beziehungsweise angesichts des niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers insgesamt auch das Gericht nicht davon ausgehen muss, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise derart im Fokus der Behörden gestanden,

D-1094/2020 dass von einer gezielten und intensiven Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bereits im Jahr 2017 auszugehen wäre, dass auch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung des SEM vom 25. September 2019 diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse brachten, dass sich der vorliegende Fall vom Verfahren von C._______ insofern unterscheidet, als dieser seine Aktivitäten auf den sozialen Medien bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei entfaltete, während der Beschwerdeführer erst in der Schweiz in diesem Sinne aktiv wurde, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Vergleich mit dieser Person nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass daran auch die Bestätigung von C._______, er habe bereits in der Türkei mit dem Beschwerdeführer politisch zusammengearbeitet (vgl. Schreiben vom 26. Februar 2020) nichts ändert, da sich daraus noch keine intensive und gezielte Verfolgungssituation ableiten lässt und eine mögliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP auch von der Vorinstanz nicht ausgeschlossen wurde, dass auch die eingereichten Beweismittel betreffend D._______ aus dem Jahre 2018 stammen und davon auszugehen ist, dass auch sie in Zusammenhang mit den Aktivitäten auf sozialen Medien und dem entsprechenden Strafverfahren stehen, da in den türkischsprachigen Dokumenten verschiedentlich der Begriff «sosyal medya» genannt wird, dass nach dem Gesagten in antizipierender Beweiswürdigung auf die Übersetzung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden kann, dass auch die eingereichten Bestätigungsschreiben seiner beiden Brüder an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sie ebenfalls nicht auf die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers eingehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er bereits im Zeitpunkt der Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte, weshalb das Staatssekretariat zu Recht lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt, das Asylgesuch aber abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-1094/2020 (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips (vgl. Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich Erörterungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erübrigen, dass der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass er somit in der Schweiz bleiben kann, solange er in der Türkei gefährdet ist und damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass vor diesem Hintergrund auf die geltend gemachten psychischen Probleme nicht weiter einzugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1094/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-1094/2020 — Bundesverwaltungsgericht 20.03.2020 D-1094/2020 — Swissrulings