Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1073/2025
Urteil v o m 2 5 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025 / N (…).
D-1073/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. November 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 28. November 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe in Polen im Jahr 2024 bereits über einen Schutzstatus verfügt (vgl. SEM-act. […]-1/4 und 5/20). Sie reichte ihren ukrainischen bis am 9. Februar 2034 gültigen Reisepass (Nr. […]) und ihre polnische PESEL-Identifikationsnummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) ein. C. Mit der ihrer Rechtsvertretung zugestellten Verfügung vom 28. November 2024 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, im Rahmen der Prüfung ihres Gesuchs habe sich herausgestellt, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle. Konkret sei festzustellen, dass sie über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfüge und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Schutzalternative in anderem Staat) nicht auf den Schutz in der Schweiz angewiesen sei. Das SEM beabsichtige deshalb, ihr Gesuch abzulehnen und ihre Wegweisung nach Polen anzuordnen. Sie erhalte die Gelegenheit, sich dazu bis am 18. Dezember 2024 schriftlich zu äussern und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. D. Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 4. Dezember 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine bei ihren Eltern gelebt. Da ihre Stadt stark vom Krieg betroffen gewesen sei, sei sie nach Polen gegangen, um dort zu arbeiten. Sie habe sich auf eine Stelle als Instagram- Managerin beworben. Als sie die Stelle angetreten habe, sei sie in eine Wohnung gesperrt und unter Androhung von Gewalt gezwungen worden, vor einer Kamera zu tanzen und sich auszuziehen. Sie habe ihren aktuellen Freund (Schweizer Bürger) im Internet kennen gelernt. Als der Vertrag zu Ende gewesen sei, sei sie von Polen in die Schweiz gereist.
D-1073/2025 E. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim SEM eine Stellungnahme ein. In dieser wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe zwar in Polen einen Schutzstatus erhalten, habe sich dort allerdings nur für drei Monate vom (…) 2024 bis zum (…) 2024 aufgehalten. Sie sei nach Polen gereist, weil sie dort eine Arbeitsstelle gefunden habe. Bei ihrer Ankunft sei ihr mitgeteilt worden, dass sie als Erotikdarstellerin vor der Webcam arbeiten müsse. Sie habe das Angebot nicht annehmen wollen, habe aber gleichzeitig solche Angst vor dem gehabt, was ihr passieren könnte, dass sie keine Minute in Polen habe bleiben wollen und zu ihrem Freund in die Schweiz geflüchtet sei. F. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 – eröffnet am 3. Februar 2025 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am 25. Februar 2025 zu verlassen, dies zur Rückreise nach Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde. Ferner wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton (…) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem SEM die Gelegenheit, bis zum 21. März 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2025 zur Beschwerde Stellung. Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein.
D-1073/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–38 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich – aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 5.3) – vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise
D-1073/2025 ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin in Polen über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr polnischer Schutztitel beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Rückkehr nach Polen eine reale Bedrohung für ihr Leben und ihre Sicherheit darstellen würde. Sie habe sich in Polen in einer direkten Gefahrensituation befunden und sei unter psychischem Druck gezwungen worden, Dokumente für die PESEL-Registrierung zu unterzeichnen. Es habe Versuche gegeben, sie zur Prostitution zu zwingen. Es gebe Zeugen dieser Situation, die bereit seien, die Fakten zu bestätigen. Zudem habe sie in der Schweiz Freund gefunden, die ihr bei der Integration behilflich seien und sie habe bereits einen potenziellen Arbeitgeber. 4.3 Auf die ergänzenden Ausführungen in der Vernehmlassung wird – soweit entscheiderheblich – nachfolgend eingegangen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März
D-1073/2025 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies kann dann angenommen werden, wenn die gesuchstellende Person im Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. das Urteil des BVGer
D-1073/2025 D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.1 sowie 6.3 [zur Publikation vorgesehen]). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Gemäss der Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 hielt sie sich jedoch vom (…) 2024 bis zum (…) 2024 in Polen auf und verfügte eigenen Angaben zufolge über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine sowie eine PESEL-Identifikationsnummer (vgl. SEM-act. […]-1/4 und 5/20). Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar unklar, ob die Beschwerdeführerin aktuell noch über einen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]. Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender
D-1073/2025 Gewissheit festgestellt werden, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen- Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Folgerichtig hat es das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-1073/2025 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Gefahr in Polen durch ehemalige «Arbeitgeber» geltend macht, die sie in die Prostitution hätten zwingen wollen, hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass die polnischen Behörden willig und fähig sind, ihre Einwohner zu schützen, vorausgesetzt die Beschwerdeführerin wendet sich im Falle von Übergriffen von Drittpersonen an die polnischen Behörden. Nach dem Gesagten wäre – sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen – der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen,
D-1073/2025 welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Es darf von ihr denn auch erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ungeachtet dessen, dass sie in Polen angeblich über keine Bezugspersonen verfügt und sich in der Schweiz um Integration bemüht, ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen somit nicht als unzumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1073/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: