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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2017 D-107/2017

January 13, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,292 words·~16 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-107/2017

Urteil v o m 1 3 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).

D-107/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und angab, er heisse B._______ und stamme aus C._______, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 1. Dezember 2016 im Wesentlichen vorbrachte, die am 25. November 2016 angegebene Identität sei falsch, in Wahrheit heisse er A._______ und sei algerischer Staatsangehöriger, dass er seinen algerischen Pass und die Identitätskarte zu Hause zurückgelassen habe, dass er Algerien, wo er beschuldigt worden sei, staatliche Stempel gefälscht zu haben, am 31. Juli 2013 – im Besitz eines (…) Visums – verlassen habe, um seine Familie vom Ausland aus zu unterstützen, dass er über ein Flugticket nach E._______ verfügt und bei der Zwischenlandung in Rom ein Asylgesuch gestellt habe, dass er nach dreijährigem Aufenthalt in Italien einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, worauf er am 27. Oktober 2016 nach Österreich gereist sei und dort am 1. November 2016 ein weiteres Asylgesuch eingereicht habe, das noch hängig sei, dass er in Österreich anfangs November 2016 eine marokkanische Staatsangehörige namens F._______ geheiratet habe, dass sie am 25. November 2016 gemeinsam in die Schweiz gereist seien, nachdem seine Frau, die an einer chronischen Krankheit leide, in Österreich einen negativen Asylentscheid erhalten habe, dass er hierzulande in einer Moschee eine Bestätigung der religiösen Trauung habe ausstellen lassen, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er dort einen negativen Asylentscheid erhalten habe, dass es ihm gesundheitlich gut gehe,

D-107/2017 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A7), dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 – eröffnet am 29. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an die Vorinstanz, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und auf das Asylgesuch einzutreten, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer zudem darum ersuchte, dass seine Beschwerde gemeinsam mit derjenigen von G._______ (Anmerkung Gericht: Beschwerdeverfahren D-104/2017) behandelt werde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe, nachdem er in Italien einen negativen Asylentscheid erhalten habe und Ende Oktober 2016 nach Österreich weitergereist sei, die marokkanische Staatsangehörige G._______, die das SEM mit separater Verfügung vom 13. Dezember 2016 nach Österreich zurückschicken wolle, kennengelernt und sie hätten sich daraufhin in Österreich religiös trauen lassen, dass G._______ in Österreich nach Erhalt eines ablehnenden Asylentscheids die Ausschaffung gedroht habe, worauf sie gemeinsam in die Schweiz gereist seien und hierzulande unter falschen Personalien um Asyl ersucht hätten,

D-107/2017 dass sie sich hierzulande auch unter den falschen Personalien eine Bestätigung ihrer religiösen Vermählung hätten ausstellen lassen, dass ihnen die staatliche Registrierung der nach islamischen Regeln erfolgten religiösen Vermählung zwar aufgrund fehlender heimatlicher Identitätsausweise bisher nicht möglich gewesen sei, sie aber dennoch als Ehepaar zu behandeln und nicht zu trennen seien, zumal gemäss Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein Mitgliedstaat für alle Familienangehörigen zuständig sein solle, dass auch Art. 16 Dublin-III-VO heranzuziehen sei, oder sich die Schweiz gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen für die Durchführung ihrer Asylverfahren für zuständig zu erklären habe, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-107/2017 dass aus den nachfolgend aufgeführten Gründen kein Anlass für eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren von G._______ besteht und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-107/2017 dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ablehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

D-107/2017 dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass vorab festzustellen ist, dass das vom Beschwerdeführer angerufene Familienverfahren von Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO, wonach bei gleichzeitiger Antragstellung mehrerer Familienangehöriger, bei denen die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied gestellten Antrags zuständig ist, vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, dass Art. 11 Dublin-III-VO nämlich den Familienbegriff von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO plus unverheiratete minderjährige Geschwister umfasst (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 11), dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff «Familienangehörige» der Ehegatte eines Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, fällt, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass der Beschwerdeführer und G._______, die unbestrittenermassen nicht zivilrechtlich verheiratet sind und sich durch einen muslimischen Verein in D._______ am 26. November 2016 ein auf falsche Personalien lautendes Zeugnis einer religiösen Trauung ausstellen liessen, aufgrund der Aktenlage nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO zu betrachten sind, zumal sie sich erst Ende Oktober 2016 in Österreich kennengelernt hätten, der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vom 1. Dezember 2016 den Namen seiner Partnerin mit F._______ und nicht mit G._______ angab (vgl. A7 S. 3) und G._______ ihrerseits in ihrem Verfahren nicht einmal in der Lage war, den Nachnamen ihres Partners zu nennen, so dass nicht von einer gefestigten und bereits längere Zeit andauernden Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann,

D-107/2017 dass daher vorliegend kein Familienverfahren im Sinne von Art. 11 Dublin- III-VO (Familienverfahren) durchzuführen ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 2. August 2013 in Italien und am 1. November 2016 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden deshalb am 6. Dezember 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und dessen Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens auch mit den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2017 nicht zu negieren vermag, dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, Italien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig ist, und er allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen hat, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),

D-107/2017 dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen, wonach Italien sein Asylgesuch abgelehnt habe und er zudem mit G._______ zusammenbleiben möchte, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

D-107/2017 dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in sein solches Land gezwungen zu werden, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asyl- respektive einem allfälligen Beschwerdeverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er möchte mit G._______, die – wie zuvor festgestellt – nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen ist, zusammenbleiben, darauf hinzuweisen ist, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWAR- TER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150), dass angesichts der Aktenlage, wonach sich der Beschwerdeführer und G._______ erst Ende Oktober 2016 in Österreich kennengelernt hätten, wie bereits vorstehend erwähnt nicht von einer stabilen, gefestigten und bereits längere Zeit andauernden Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, und G._______ im Übrigen in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch mit dem Hinweis auf Art. 16 Dublin-III-VO (besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Eltern, Kindern oder

D-107/2017 Geschwistern) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er gemäss eigenen Angaben in der Schweiz über keine, von Art. 16 Dublin-III- VO erfassten familiären Beziehungen verfügt (vgl. A7 S. 6), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-107/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-107/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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