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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2020 D-1063/2020

May 11, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,612 words·~18 min·12

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1063/2020

Urteil v o m 11 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 / N (…).

D-1063/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Imaiyanan East bei B._______ (Distrikt C._______) mit letztem Wohnsitz in D._______ (B._______), suchte am 23. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person und summarisch zu den Asylgründen (BzP) vom 26. November 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden gehabt, nachdem er als Besitzer einer Druckerei auf Bitten eines Freundes E._______, einem im weiteren Verlauf verhafteten Angehörigen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beim Drucken von Postern und Wahlplakaten die LTTE unterstützt habe (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 6). In der Folge hätten ihn Angehörige des Geheimdienstes beziehungsweise des CID (Department of Criminal Investigation) 20 bis 25 Mal aufgesucht, befragt und geschlagen, das erste Mal 2008, das letzte Mal am 10. Oktober 2015 (vgl. A5 S. 7). An diesem Tag hätten beim Öffnen der Druckerei zwei Beamte in Zivil das Geschäft betreten und nach seinem Namen gefragt. Dann hätten sie ihn mit der Pistole bedroht und ihn umbringen wollen, wobei er durch die Hintertüre habe flüchten können. In der Folge habe er sich bei einem Nachbarn versteckt (vgl. A5 S. 7). Im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation gab der Beschwerdeführer im Weiteren an, an seinem Hochzeitstag, dem 9. September 2015, in seinem Haus von Männern in Zivil mit einem Kabel und einem Holzstock geschlagen worden zu sein. Zwei seien im Haustor gestanden, zwei hätten das Haus betreten. Er sei deswegen zwei Tage im Spital gewesen und habe seither Schmerzen im rechten Bein, an der Schulter und im Rücken (vgl. A5 S. 8). C. Nach Beendigung des eingeleiteten Dublin-Verfahrens fand am 4. April 2017 die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Er machte erstmals geltend, im Jahre 2006 seien er und andere Familienangehörige im Zusammenhang mit dem Transport der Leiche seines in Saudi-Arabien verstorbenen Bruders von F._______ nach C._______ an der Grenze zum staatlich kontrollierten Gebiet registriert worden. Sie seien danach in das von den LTTE kontrollierte Gebiet gefahren, um den Verstorbenen in G._______ zu beerdigen. Im gleichen Jahr sei er im Rahmen einer Massenrazzia festge-

D-1063/2020 nommen worden und man habe ihm aufgrund der Registrierung vorgeworfen, dass er nach der Registrierung zu den LTTE gegangen sei. Anhand des Totenscheins habe er beweisen können, dass er im Zusammenhang mit der Beerdigung seines Bruders registriert worden sei, worauf man ihn freigelassen habe. Zwar sei zwischen 2006 und 2015 nichts mehr geschehen, aber aufgrund der Probleme im Jahre 2006 sei die CID «seit 2008 seiner Spur gefolgt» (vgl. A15 S. 12), was er beim Vorfall im September 2015 erfahren habe. Er habe den Mann, der ihn geschlagen habe, als denjenigen erkannt, der ihn längere Zeit beschattet gehabt habe. Im Übrigen habe er nach der Verhaftung seines Freundes E._______ Drohanrufe erhalten (vgl. A15 S. 11). D. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer namentlich seine Identitätskarte, einen Todesschein des Bruders mit Fotos der Beerdigung und mehrere Bestätigungsschreiben ein. E. Mit Entscheid vom 22. Januar 2020 (Eröffnung am 24. Januar 2020) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. November 2015 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG) und es wurde auf den Antrag, der Beschwerde sei

D-1063/2020 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht eingetreten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Schliesslich wurde die Rechtsvertretung aufgefordert, die fehlende Vollmacht bis zum 14. April 2020 einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 24. April 2020 nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 26. März 2020 festgehalten, kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu

D-1063/2020 (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb auf das Gesuch in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Behelligungen durch Angehörige des CID zu Recht als nicht glaubhaft.

D-1063/2020 So ist nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer die Festnahme im Rahmen einer Massenrazzia im Jahre 2006 und den im Rahmen der nachfolgenden Befragung geäusserten Verdacht, sich den LTTE angeschlossen zu haben, anlässlich der BzP nicht erwähnte, obwohl nach dessen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung aufgrund der Probleme im Jahre 2006 das CID «seit 2008 seiner Spur gefolgt» sei (vgl. A15 S. 12). Auf diese Unterlassung angesprochen, behauptete der Beschwerdeführer, er habe den Vorfall aus dem Jahre 2006 dem Dolmetscher geschildert, indessen habe dieser entgegnet, er solle dies bei der Anhörung anbringen (vgl. A15 S. 14). Aus dem Protokoll der BzP ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein solches Anraten des Dolmetschers. Bei der Erklärung des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich um eine blosse Schutzbehauptung. Auch die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP nicht ausdrücklich nach dem Ursprung seiner Schwierigkeiten mit den Behörden gefragt worden sei, vermag angesichts der Tragweite dieser Vorkommnisse nicht zu überzeugen. Im Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer das anlässlich der BzP geltend gemachte Vorbringen, zwischen 2008 und Oktober 2015 20 bis 25 Mal vom CID aufgesucht, befragt und geschlagen worden zu sein, im Rahmen der Anhörung nicht, sondern gab vielmehr an, seit 2006 bis ins Jahr 2015 sei nichts mehr geschehen (vgl. A15 S. 12). Im Rahmen der Anhörung mit dem genannten Widerspruch konfrontiert, erwähnte der Beschwerdeführer einen Mann, der ihn jahrelang beschattet und auch mit ihm regelmässig gesprochen habe; dieses Vorbringen unterscheidet sich ganz offensichtlich vom in der BzP geäusserten, 20 bis 25 Mal vom CID unter Schlägen befragt worden zu sein, und ist folglich als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten. Bereits aufgrund dieses abweichenden Aussageverhaltens bezüglich wesentlicher Sachverhaltsvorbringen, auf welche in der Beschwerde nicht näher oder nicht überzeugend eingegangen wird, bestehen erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese Zweifel werden durch weitere Ungereimtheiten bestätigt. Insbesondere die Schilderung der Behelligungen durch das CID am 9. September 2015 weist mehrere Widersprüche auf. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung an, dabei eine kleine Verletzung an der linken Kopfseite über dem Ohr und Schwellungen an den Beinen erlitten zu haben (vgl. A5 S. 8), was im Widerspruch zur Angabe anlässlich der BzP steht, Schmerzen im rechten Bein, an der Schulter und im Rücken gehabt zu haben (vgl. A15 S. 8). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP an, in seinem Haus von zwei in Zivil gekleideten Männern misshandelt worden zu sein, wobei zwei weitere Männer im Haustor gestanden

D-1063/2020 hätten (vgl. A5 S. 8). Davon abweichend, machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung geltend, er sei von vier Personen bei sich zuhause aufgesucht worden, wobei diese Personen seinen Namen gerufen hätten, worauf er aus dem Haus getreten und von zwei Männern geschlagen worden sei. Seine Ehefrau habe wegen seiner Schreie das Haus verlassen und sei dazwischen gegangen (vgl. A15 S. 7). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach mit der Beschreibung des Beschwerdeführers, zwei Männer seien in das Haus gekommen, gemeint sei, dass diese zwei Männer durch das Haustor in den überdachten Vorgarten des Hauses gekommen seien, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP unmissverständlich angab, in seinem Haus gefoltert worden zu sein (vgl. A5 S. 8) und nicht vor dem Haus, wie anlässlich der Anhörung geltend gemacht. Im Weiteren erscheint die Vorgehensweise des CID, den Beschwerdeführer vor seinem Haus zu misshandeln, wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer fünf oder sechs Tage nach dem bedrohlichen Ereignis ohne Vorkehrungen wie gewohnt seine Arbeit im Geschäft verrichtet habe (vgl. A15 S. 8), realitätsfremd. Schliesslich machte der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage im Rahmen der BzP, wonach er anlässlich der erneuten Behelligungen vom 10. Oktober 2015 durch die Hintertüre habe flüchten können und sich bei einem Nachbarn versteckt habe (vgl. A5 S. 7), im Rahmen der Anhörung geltend, durch die Hintertüre ins Haus seiner Mutter geflohen zu sein und daraufhin bis zur Ausreise versteckt bei einem Pfarrer (gemäss Schreiben wohnhaft in H._______) gelebt zu haben (vgl. A15 S. 8). Schliesslich hat der Beschwerdeführer ohne plausiblen Grund erst anlässlich der Anhörung erstmals geltend gemacht, nach der Verhaftung seines Freundes E._______ Drohanrufe erhalten zu haben (vgl. A15 S. 11). Angesichts der genannten widersprüchlichen Angaben in zentralen Punkten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Vorbringen glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, vermögen die eingereichten Bestätigungsschreiben – unabhängig von der Frage der Authentizität – an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz

D-1063/2020 und der damit verbundenen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Mit dem blossen Hinweis auf die in der Zwischenzeit eingetretene Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr einer Verfolgung ableiten, zumal seine Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden. Zwar befürchten Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 beziehungsweise deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringens, bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Wie bereits zuvor festgehalten wurde, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten.

D-1063/2020 5.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich im Weiteren auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte

D-1063/2020 für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2–13.4). Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz (C._______) und verfüge dort mit seiner Ehefrau und seinen Eltern und mit in Sri Lanka wohnhaften Brüdern über ein familiäres Beziehungsnetz und im Weiteren auch über berufliche Erfahrung. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Ebenso ist davon auszugehen, dass der junge, gesunde Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar.

D-1063/2020 7.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind daher – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit – abzuweisen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1063/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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