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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2012 D-106/2012

May 31, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,691 words·~13 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-106/2012

Urteil v o m 3 1 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N (…).

D-106/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Luftweg am 6. November 2009 und gelangte am 9. November 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ vom 12. November 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM am 24. November 2009 direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Tamile und stamme aus C._______, Distrikt D._______. Als (Berufsbezeichnung) habe er mehrmals an (…)veranstaltungen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen. Deswegen sei er von der Armee an seinem Herkunftsort gesucht worden. In der Folge habe er sich nach E._______ begeben, wo er im August 2006 von der Armee festgenommen und während einer Woche in Untersuchungshaft gewesen sei. Man habe ihn geschlagen. Von August bis Oktober 2007 habe er sich während zweier Monate legal in der Schweiz aufgehalten. Er habe ein Engagement als (Berufsbezeichnung) im Kanton F._______ gehabt. Nach seiner Rückkehr sei er zwei Tage auf einer Polizeistation in E._______ festgehalten worden. Danach habe er sich zu seinem Onkel nach M. begeben, bei dem er bis im Februar 2009 geblieben sei. Wegen des Krieges sei er nach V. gegangen, wo er sich zwei Tage in einem Flüchtlingscamp aufgehalten habe. Danach habe er bei einem Bekannten in E._______ gelebt. Anlässlich eines Engagements in E._______ (15. Juni 2009) sei seine Tasche, worin sich Geld und die Ausweispapiere (Pass und Identitätskarte) befunden hätten, gestohlen worden. Im November 2009 sei er schliesslich mit Hilfe eines Schleppers, der alles für ihn erledigt habe, ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Die am 13. November 2009 vom BFM angeforderten Botschaftsunterlagen fanden am 23. November 2009 Eingang in die Akten. B. Am 7. April und 4. Mai 2011 fanden zwei Denunziationsschreiben Eingang in die Akten (A 16/3 und A 17/2 gemäss Aktenverzeichnis BFM). Diese lauteten dahingehend, dass der Beschwerdeführer in E._______ eine Ehefrau und ein Kind habe. Dieselben Denunziationsschreiben wurden auch an die kantonale Migrationsbehörde gerichtet, worauf der Be-

D-106/2012 schwerdeführer in dieser Angelegenheit durch diese am 31. Mai 2011 befragt wurde (A 18/14). C. Am 26. Juli 2011 stellte die Schweizer Botschaft in Colombo dem BFM das bei ihr eingegangene den Beschwerdeführer betreffende Denunziationsschreiben vom 26. April 2011 samt ihn betreffende Visumsunterlagen zu (A 19; Eingang BFM: 5. August 2011). D. Mit Schreiben des BFM vom 26. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör zu sich widersprechenden Angaben im Rahmen des Asylgesuchs und den von ihm eingereichten Visumsgesuchen vom 15. Juni 2006, 21. Mai und 23. Juli 2008 (Wohnadresse) gewährt. Auch wurde ihm die Gelegenheit geboten, zu zwei dem BFM vorliegenden Denunziationsschreiben Stellung zu nehmen, aus denen sich weitere Unstimmigkeiten zu seinen Ausführungen im Rahmen des Asylgesuchs ergeben würden (Zivilstand, Aufenthaltsort der Eltern). Schliesslich wurde er aufgefordert, seinen Reisepass einzureichen. Auf die entsprechenden Stellungnahmen vom 30. September sowie 3. und 10. Oktober 2011 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Das BFM trat mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 – eröffnet am 29. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, verpflichtete den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen. Ferner erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Unter Hinweis auf das Urteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (Lageanalyse Sri Lanka) wurde ausgeführt, dass der der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei.

D-106/2012 F. Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Aktenstücke A 3/1, A 4/1, A 5/1, A 6/1, A 9/28, A 11/1, A 14, A 19, A 20/2, A 21/3, A 22/1, A 23/6. Es sei nach Gewährung dieser Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (1). Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (2). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen (3). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten (4). Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (5 und 6). Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen (7). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2012 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darum ersucht, das BFM – sollte es die angefochtene Verfügung nicht wiedererwägungsweise aufheben – anzuweisen, die entsprechende Akteneinsicht (Rechtsbegehren 1) zu gewähren, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Ferner sei zum gleichen Zeitpunkt die allfällige Vernehmlassung des BFM mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme dem Beschwerdeführer zuzustellen. I. In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei

D-106/2012 mit Schreiben vom 24. Januar 2012 nachträglich Einsicht in sämtliche Akten gewährt worden, mit Ausnahme der Akten A 7, A 8, A 11 und A 13, die als interne Akten nach bundesgerichtlicher Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden. Hinsichtlich der Rüge betreffend Verletzung von Art. 32 Abs. 2 Bst a AsylG sei festzuhalten, dass es sich bei besagter Gesetzesbestimmung nicht – wie es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darstelle – um die Offenlegung der Identität gehe, sondern um die effektive Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren. Bezüglich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert gleicher Frist eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen (vgl. Bst. H hiervor). Auf die fristgerecht eingereichte Stellungnahme vom 13. Februar 2012 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-106/2012 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen den Asylbehörden innert der Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder

D-106/2012 Identitätspapiere abgegeben. Ob er für die Nichteinreichung solcher Papiere entschuldbare Gründe glaubhaft zu machen vermag, kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 4.2. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Anhörungen im November 2009 als zentralen Asylgrund vor, wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE vor der Ausreise gesucht worden zu sein. Er sei bei Veranstaltungen der LTTE als (Berufsbezeichnung) aufgetreten. Unter anderem sei er deswegen im August 2006 eine Woche in E._______ inhaftiert und verhört worden. Man habe ihn misshandelt. Knapp zwei Jahre später gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (26. September 2011) zu zwei bei ihm eingegangen Denunziationsschreiben (Eingang BFM: 7. April und 4. Mai 2011), welche den Beschwerdeführer betrafen. Ebenfalls wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zu widersprechenden Aussagen im Rahmen der Anhörungen zum Asylgesuch und seinen im Zusammenhang mit den Visumsgesuchen gemachten Angaben zu äussern (vgl. Bst. D hiervor). Die entsprechenden Visumsunterlagen wurden dem BFM von der schweizerischen Botschaft aufgrund eines bei ihr eingegangenen, den Beschwerdeführer betreffenden, Denunziationsschreibens zugestellt. Aus dieser Vorgehensweise wird ersichtlich, dass das BFM zusätzliche Abklärungen vorgenommen hat, welche insbesondere die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers tangierten, mithin das diesbezügliche Ergebnis sich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft als von Bedeutung erweisen musste. Jedenfalls gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung dieser Umstände zum Schluss, dass aufgrund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, was das Eintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zur Folge hätte haben müssen. Zudem könnte das von der Schweizer Botschaft in Colombo zugestellten Denunziationschreiben vom 26. April 2011 (Eingang BFM: 5. August 2011; Bst. C hiervor) im Zusammenhang mit dem zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Bedeutung sein, zumal darin unter anderem angeführt, wurde, der Beschwerdeführer habe langjährige Beziehungen zu den LTTE unterhalten und diese Organisation hätte ein Haus für ihn gebaut, was ihm ein luxuriöses Leben ermöglicht habe. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer jedoch das rechtliche Gehör nicht gewährt. Auch fand das entsprechende Sachverhaltselement keinen Niederschlag in der angefochtenen Verfügung. Diese unterschiedliche Handhabung der Gewährung des rechtli-

D-106/2012 chen Gehörs zu einem im vorliegenden Fall nicht als unwesentlich zu qualifizierenden Sachverhaltsumstand lässt sich nach dem Gesagten aber nicht rechtfertigen. 4.3. Ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshindernisse offenkundig fehlen, bemisst sich sodann nicht zuletzt auch daran, dass in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu Art. 40 AsylG). Gemäss Rechtsprechung ist es hingegen ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse eben nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. Als zusätzliche, einen Nichteintretensentscheid ausschliessende Abklärungen gelten beispielsweise solche, welche für die Beurteilung der politischen Lage in einem bestimmten Land, zur Situation einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden. Vorliegend ist somit festzustellen, dass aufgrund der Herkunft und eines gemäss Akten nicht zum vornherein auszuschliessenden Risikoprofils des Beschwerdeführers im Rahmen einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer offensichtlich nicht Flüchtling ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass die Begründungsdichte in der angefochtenen Verfügung einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers gleichkommt, was den Rahmen eines Summarverfahrens sprengt, mithin einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht zulässt. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6. S. 91 f.). Auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung respektive zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-106/2012 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde beantragt, dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen (Ziffer 7 der Rechtsbegehren). Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Mit Einreichen der Replik hatte der Rechtsvertreter Gelegenheit, seine Kostennote zu den Akten zu reichen. Der Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ist daher abzuweisen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-106/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung respektive zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.1'500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

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