Abtei lung IV D-1051/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . März 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.__________, geboren (...), ohne Nationalität (syrischer Herkunft), (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1051/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde (Ajnabi) syrischer Herkunft, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2010 auf dem Luftweg verliess und am 26. Januar 2010 von Kairo und Daressalam herkommend im Flughafen B.__________ eintraf, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens B.__________ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2010 summarisch befragt wurde, dass ihm das BFM am 15. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu getätigten Abklärungen betreffend seine Identität gewährte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. Februar 2010 ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Leben in Syrien sei schwierig gewesen, dass er nach dem Tod seines Vaters als einziger Sohn für seine Familie verantwortlich gewesen sei, dass er als Kurde Schwierigkeiten gehabt habe, eine Anstellung zu finden, obwohl er einen guten Schulabschluss habe, dass er als Ajnabi sein Haus nicht auf seinen Namen registrieren lassen und sein Geld nicht auf die Bank bringen könne sowie allgemein im öffentlichen Leben schikaniert werde und keine Rechte habe, dass er sich aus diesen Gründen bereits vor ungefähr zwei oder drei Jahren zur Ausreise entschlossen habe und in der Folge mehrmals aus Syrien ausgereist und wieder eingereist sei, D-1051/2010 dass er in Indien, Ägypten, Libanon, Jordanien, der Türkei, Qatar und den Seychellen gewesen sei, jeweils mit dem Ziel, über diese Orte nach Europa zu gelangen, dass er es schliesslich im Januar 2010 geschafft habe, via Kairo und Daressalam nach C._________ zu kommen, dass er befürchte, im Falle seiner Wiedereinreise nach Syrien von den syrischen Behörden ins Gefängnis gesteckt und allenfalls zu Tode gefoltert zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer einen Ausweis für Ajnabi-Kurden sowie einen syrischen Führerschein zu den Akten reichte, dass der Führerschein gemäss einem Ausweisprüfungsbericht der Kantonspolizei C._________ eine Fälschung ist, dass die Flughafenpolizei ausserdem einen syrischen Reisepass (lautend auf den Namen D.__________) sicherstellte, bei welchem keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Februar 2010 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug anordnete, dass ausserdem der sichergestellte syrische Reisepass eingezogen wurde, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, den Ausführungen des Beschwerdeführers könnten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung entnommen werden, dass zwar die staatenlosen Kurden in Syrien unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden hätten, jedoch in Syrien keine generelle asylrelevante Verfolgung dieser Personen stattfinde und der Beschwerdeführer auch keine individuelle, relevante Verfolgung geltend gemacht habe, D-1051/2010 dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit grösstenteils arabischsprachiger Beschwerde (vgl. die Beschwerdebegründung) vom 19. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren und er sei (eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den Beschwerdeführer entsprechend zu informieren, dass der Beschwerde ein Begleitschreiben der Sozial-, Rechts- und Rückkehrberatung des Schweizerischen Roten Kreuzes Kanton C.__________ beilag, mittels welchem das Bundesverwaltungsgericht ersucht wurde, die fremdsprachige Beschwerde entgegenzunehmen und von Amtes wegen übersetzen zu lassen, dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopie) am 22. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen aufgefordert wurde, die fremdsprachige Beschwerdeschrift innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, D-1051/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2010 eine deutsche Übersetzung seiner Beschwerde zu den Akten reichte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG), dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziffer 5 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-1051/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe an das Herkunftsland durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, der Beschwerdeführer sei darüber mittels separater Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs lediglich auf allgemeine Schikanen und Diskriminierungen verweist, unter welchen er als staatenloser Kurde (Ajnabi) in Syrien zu leiden habe, dass jedoch die in Syrien unbestrittenermassen bestehenden Diskriminierungen von staatenlosen Kurden (Ajnabi und Maktumin) mangels Verfolgungsintensität keine Massnahmen darstellen, welche für sich allein besehen einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken vermögen und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 D-1051/2010 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. die bereits in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d von der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] begründete, vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung fortgeführte Praxis), dass der Beschwerdeführer keine über diese allgemeinen Schikanen hinausgehenden Verfolgungshandlungen geltend machte, dass er im Gegenteil ausdrücklich erklärte, er habe nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. S. 6 des Anhörungsprotokolls vom 8 Februar 2010 sowie S. 15 des Befragungsprotokolls vom 2. Februar 2010), und auch keine Verfolgung seitens Dritter geltend machte, dass er zwar in der Beschwerde (erstmals) vorbringt, er habe auf einer in Syrien verbotenen Internetseite unter einem anderen Namen Texte veröffentlicht, dass dieses nicht näher substanziierte Vorbringen jedoch – ungeachtet seines zweifelhaften Wahrheitsgehaltes – nicht asylrelevant ist, zumal dem Beschwerdeführer dadurch offensichtlich keine Nachteile entstanden sind und auch keine konkreten Hinweise dafür bestehen, er könnte deswegen in absehbarer Zukunft ernsthafte Probleme bekommen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Herkunftsland keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, dass er vorbringt, er befürchte, bei einer Wiedereinreise nach Syrien festgenommen zu werden, weil er illegal ausgereist sei, dass diese Befürchtung indessen aufgrund der Aktenlage unbegründet erscheint, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Vergangenheit bereits mehrmals illegal aus Syrien aus- und wieder eingereist ist, ohne dass ihm dabei Nachteile entstanden sind (vgl. S. 17 des Befragungsprotokolls vom 2. Februar 2010), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu D-1051/2010 machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft – das heisst mindestens Glaubhaftmachung – gilt (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-1051/2010 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Syrien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit guter Schulbildung handelt, welcher im Herkunftsland erwerbstätig war und zuletzt eine Apotheke in Damaskus führte, dass es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass er in Syrien den Akten zufolge über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt (Mutter, zwei Schwestern, mehrere Onkel und Cousins), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte, dass die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Diabetes und Kleinwüchsigkeit) bei Bedarf ohne weiteres auch in Syrien adäquat behandelt werden können, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist, D-1051/2010 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-1051/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 11