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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2016 D-104/2016

January 29, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,611 words·~13 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 4. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-104/2016/pjn

Urteil v o m 2 9 . Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), ihr Ehemann B._______, geboren am (…), Sri Lanka und die gemeinsamen Kinder, C._______, D._______, E._______ Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).

D-104/2016 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Juni 2009 (Eingang 16. Juni 2009) an die schweizerische Vertretung in Colombo und unter Beilage von Beweismitteln ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. B. B.a Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 ersuchte die schweizerische Vertretung die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die sie zur Ausreise nötigen würden, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 (Eingangsdatum Botschaft: 15. Juli 2009) liessen sich die Beschwerdeführenden vernehmen. B.b Mit Schreiben vom 17. August 2009 überwies die Schweizer Botschaft die Akten dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) und hielt fest, aufgrund personeller Engpässe und der Vorbringen der Beschwerdeführenden werde in ihrem Fall keine Anhörung durchgeführt. B.c Mit Eingabe vom 11. September 2009 (Eingangsdatum Botschaft: 15. September 2009) ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Bewilligung der Einreise und um Erteilung von Asyl. B.d Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es habe vor, ihre Asylgesuche abzulehnen und erteilte ihnen hierzu das rechtliche Gehör, von welchem sie innert Frist keinen Gebrauch machten. B.e Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 lud die schweizerische Vertretung die Beschwerdeführenden zu einer persönlichen Befragung auf den 3. Juni 2014 ein. B.f Die Befragungsprotokolle und die Unterlagen des Dossiers wurden zusammen mit einem ergänzenden Bericht der Botschaft der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Juni 2014 (Eingangsdatum BFM: 12. Juni 2014) übermittelt.

D-104/2016 B.g Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 (Eingangsdatum Botschaft: 20. November 2014) ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um rasche Verfahrenserledigung in ihrem Sinne. B.h Zur Begründung seines Asylgesuches machte der tamilische Beschwerdeführer hinduistischen Glaubens im Wesentlichen geltend, aus F._______ zu stammen und in den Jahren von 2004–2006 zwangsweise ein Basis- und Waffentraining von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert zu haben, damit diese im Gegenzug seinen inhaftierten Vater frei liessen. Als die Gewalt Ende 2005 bzw. zu Beginn 2006 eskaliert sei, seien er und die Beschwerdeführerin innerhalb des G._______ und H._______-Distrikts vertrieben worden und hätten im I._______-Lager Zuflucht gefunden. Im März 2007 seien der Beschwerdeführer und sein Cousin von Armeeangehörigen entführt und während zwei Tagen befragt und misshandelt worden, da sie verdächtigt worden seien, Verbindungen zur LTTE zu haben. Zudem habe die Beschwerdeführerin ab 2009 wiederholt von Unbekannten, die Geld von ihr verlang hätten, Drohanrufe erhalten und sei über den Beschwerdeführer ausgefragt worden. Zudem hätten ihr diese angedroht, den Beschwerdeführer und seinen Cousin umzubringen. Aus Angst vor seinen Verfolgern habe er sich seit März 2007 beziehungsweise Mai 2009 an verschiedenen Orten versteckt gehalten, während bewaffnete Personen bei der Beschwerdeführerin nach ihm gesucht hätten. Anlässlich der Beerdigung seines Schwiegervaters im Februar 2011 habe er sich nach H._______ begeben, wobei bewaffnete Unbekannte nach ihm gesucht hätten, was ihn veranlasst habe, zurück nach G._______ zu gehen. Aus Angst vor Entführungen, wie sie seinen Freunden, die wie er das Basis- und Waffentraining der LTTE absolviert hätten, wiederfahren seien, könne er nicht bei seiner Familie in H._______ leben. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die tamilische Beschwerdeführerin hinduistischen Glaubens im Wesentlichen geltend, aus H._______ zu stammen und seit 2009 mehrfach von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden zu sein, mit dem Ziel, Informationen über mutmassliche Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE erhältlich zu machen. Dieser sei 2004 beziehungsweise 2005 mehrfach gezwungen worden, Militärtrainings der LTTE zu absolvieren. Zudem hätten 2013 beziehungsweise 2014 Unbekannte Ihre Haustüre aufgebrochen und sie fürchte, dereinst einer Entführung zum Opfer zu fallen. Da sie in H._______ einer Arbeit nachgehe und ihre minderjährigen Kinder selbenorts zur Schule gingen, könne sie

D-104/2016 nicht zum Beschwerdeführer nach G._______ ziehen, sondern sehe sich gezwungen, in H._______ zu bleiben. Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten. Auf deren Inhalt wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 4. November 2015 – eröffnet am 21. November 2015 – verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 (Eingangsdatum Botschaft: 15. Dezember 2015) an die schweizerische Vertretung erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragten sie sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-104/2016 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die Rechtsmitteleingabe mit sinngemässem Beschwerdeantrag und entsprechender Begründung verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist unter Vorbehalt des vorstehend Ausgeführten fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur

D-104/2016 Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (BVGE 2015/2). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

D-104/2016 6. 6.1 Das SEM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 4. November 2015 zusammengefasst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten vor den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, da sie teilweise widersprüchlich ausgefallen beziehungsweise zu spät vorgebracht worden seien. Zudem erschienen die Schilderungen hinsichtlich der geltend gemachten Intensität der behaupteten Belästigungen und Drohungen nicht glaubhaft. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 6.2 In der Beschwerdeeingabe wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin müsse den Lebensunterhalt für ihre Familie verdienen, da der Beschwerdeführer nicht mit ihnen lebe. Ausserdem habe sie mit Problemen direkter und indirekter Art zu kämpfen. Ihre Kinder gingen noch zur Schule und sie sei ausser Stande, ihnen eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen und in ständiger Sorge letztere und ihren Ehemann. Da ihre Schwester in der Schweiz lebe, sei sie zuversichtlich, dass ihr diese im Falle einer bewilligten Einreise Hilfestellung leisten könnte. 7. 7.1 Gemäss schweizerischer Asylpraxis ist für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung ist somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird.

7.2 Nach Prüfung der Akten können diesen keine Hinweise entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist oder eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten hätte. Die geltend gemachte Zwangsrekrutierung liegt – je nach Schilderung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers – mindestens zehn Jahre zurück und in Anbetracht der gegenwärtigen politischen Situation in Sri Lanka besteht kein Grund zur Annahme, eine solche werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarerer Zukunft wiederholen. Alleine aus der Zwangsrekrutierung in der Vergangenheit

D-104/2016 lässt sich somit keine aktuelle asylrelevante Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt ableiten. Da die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich unbeachtlich ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit im Hinblick auf das fragliche Vorbringen. 7.3 Bezüglich der angeblichen Entführung 2007 wegen Verdachts auf Verbindungen zur LTTE ist festzustellen, dass sich keine konkreten Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben dürften, andernfalls er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kaum bereits nach zwei Tagen freigelassen, sondern verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden wäre. 7.4 Im Weiteren ist mit dem SEM übereinzustimmen, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen um lokal oder regional bedingte Nachteile handelt, denen sich der Beschwerdeführer durch seinen Wegzug aus H._______ entzogen hat. Wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern aus wirtschaftlichen und schulischen Überlegungen darauf verzichtet hat, es dem Beschwerdeführer gleich zu tun, ist es als starkes Indiz für die Zumutbarkeit ihrer gegenwärtigen Situation respektive am Verbleib am bisherigen Wohnort zu werten. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem Gesagten unabhängig von wirtschaftlichen Schwierigkeiten zumutbar. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden trotz der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat ihnen die Einreise in die Schweiz zurecht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7.6 Schliesslich ist auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Seit Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nur unwesentlich gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicher-

D-104/2016 heitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt ist, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. 8. Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-104/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Sri Lanka.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

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