Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1025/2026
Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Linda Marti.
Parteien
A_______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten B_______, geboren (…), und C_______, geboren (…); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2026.
D-1025/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin gelangte zusammen mit ihren vier (zwischenzeitlich volljährigen) Töchtern am 11. November 2015 in die Schweiz und suchte am 13. November 2015 um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragungen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens (Befragung zur Person vom 18. November 2015; Anhörung vom 11. August 2016) brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in Afghanistan geboren. Sie sei etwa im Alter von 10 Jahren zusammen mit ihrem Vater aus Afghanistan ausgereist, weil dort Krieg geherrscht und es keine Sicherheit gegeben habe. In der Folge habe sie im Iran gelebt, wo sie im Jahr 1995 den afghanischen Staatsangehörigen B_______ geheiratet und mit ihm sowie den vier gemeinsamen Töchtern und dem Sohn C_______ gelebt habe. Am (…) habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern aus dem Iran ausreisen wollen; einerseits hätten sie keine iranischen Aufenthaltspapiere gehabt und die Lage im Iran sei für afghanische Staatsbürger allgemein schwierig gewesen, anderseits habe der älteste Bruder ihres Ehemanns eine Zwangsverheiratung ihrer beiden älteren Töchter mit dessen in Kabul lebenden Söhnen angedroht. Bei der Ausreise aus dem Iran habe sie aber ihren Ehemann und ihren Sohn an der iranisch-türkischen Grenze aus den Augen verloren; es sei Nacht gewesen und die Soldaten seien gekommen und hätten geschossen, so dass alle weggelaufen seien. Sie sei daher schliesslich nur in Begleitung der vier Töchter ausgereist. Über einen Kollegen habe sie gehört, dass ihr Sohn geschlagen worden sei, er habe aber fliehen, sich in Spitalpflege begeben und sich danach verstecken können. Von ihrem Ehemann habe sie nichts mehr gehört. A.c Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab, stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. B. B.a Mit Mehrfachgesuch vom 11. September 2023 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das SEM und ersuchte um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Sie begründete ihr Gesuch mit der veränderten Lage in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban und dem damit einhergehenden Risiko weiblicher Asylsuchen-
D-1025/2026 der, Opfer diskriminierender Gesetzgebung sowie einer religiös motivierten Verfolgung ausgesetzt zu werden. B.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gewährte ihr Asyl in der Schweiz. C. C.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Familienzusammenführung und Einreisebewilligung in die Schweiz betreffend ihren Ehemann, B_______, und ihren Sohn, C_______ geboren (…). C.b Zur Begründung machte sie geltend, sie sei (am (…)) durch ihre Flucht aus dem Iran von ihrem Ehemann getrennt worden. Er und ihr zwischenzeitlich zwar volljähriger, aber schwer kranker Sohn würden sich im Iran befinden, wo sie beide über eine «Foreign Nationals Identification Card» verfügen würden. Nachdem ihr (am (…)) in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, habe sie (im (…) 2024) endlich in den Iran reisen und ihren Ehemann und ihren Sohn treffen können. Ihr Sohn habe vor mehreren Jahren im Iran einen schweren Autounfall erlitten und leide seither an Gedächtnislücken und schwerwiegenden psychischen Störungen; er verhalte sich wie ein Kind und sei auf die Betreuung seines Vaters angewiesen, er könne nicht allein im Iran zurückbleiben. Ihr Ehemann und ihr Sohn hätten weder Zugang zu medizinischer Versorgung noch zu legaler Arbeit und seien der ständigen Gefahr einer Abschiebung ausgesetzt. C.c Dem Gesuch waren die Foreign Nationals Identification Cards, ein Arztzeugnis vom 14. August 2024, Fotos und ein Flugticket vom 20. November 2024 beigelegt. D. D.a Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 (eröffnet am Folgetag) bewilligte das SEM die Einreise des Ehemannes und des Sohnes in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D.b Das SEM führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe Afghanistan im Jahr (…) verlassen und ihren Ehemann im Jahr (…) in (…), im (…) geheiratet. Demnach habe ihre Familiengemeinschaft nicht bereits vor ihrer Flucht aus Afghanistan bestanden, sondern sei erst im Drittstaat (…) gegründet worden. Damit seien die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG für den Familiennachzug betreffend den Ehemann nicht erfüllt. Betreffend den Sohn sei festzustellen, dass er gemäss den
D-1025/2026 Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren im Jahr (…) geboren sei. Aufgrund der mit dem vorliegenden Gesuch eingereichten (…), die als sein Geburtsdatum den (…) aufführe, wäre er im Zeitpunkt der Heirat der Beschwerdeführerin bereits (…) Jahre alt gewesen, was unwahrscheinlich sei und weshalb seine Identität nicht abschliessend geklärt sei. Unbesehen davon, ob er im Jahr (…) oder (…) geboren sei, sei er aber im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits volljährig gewesen, weshalb er die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ohnehin nicht erfülle. Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen des Sohnes würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Nachdem das Gesuch aufgrund dieser Erwägungen abgewiesen werde, würden sich weitere Instruktionsmassnahmen betreffend die Familien- und Abstammungsverhältnisse oder betreffend Vorbehalte gegen eine Einreise gemäss Art. 53 AsylG oder Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG erübrigen. E. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit – an das SEM adressierter und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten – Eingabe vom 3. Februar 2026 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug ihres Ehemannes B_______ und ihres Sohnes C_______ in ihre Flüchtlingseigenschaft und deren Einreisebewilligung in die Schweiz. Gleichzeitig ersuchte sie um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung und entsprechender Beweismittel. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2026 (zugestellt am 17. Februar 2026) forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Beschwerdeverbesserung (Begründung der Beschwerde) einzureichen. G. G.a Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 23. Februar 2026 eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der vollständigen medizinischen Unterlagen des Sohnes und der Nachweise über die gelebte Beziehung zu ihrem Ehemann; eventualiter um Sistierung des Verfahrens bis zur Wiederherstellung der Kommunikationsmöglichkeiten in den (…).
D-1025/2026 G.b Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zwar im Iran aufgewachsen, habe dort geheiratet und ihren Sohn zur Welt gebracht, die ausschliessliche Fokussierung des SEM auf den geografischen Ort der Eheschliessung verkenne aber die komplexe Realität afghanischer Flüchtlinge im (…) und stehe im Widerspruch zum Zweck des Familiennachzugs. Die über zehnjährige Trennung von ihrem Ehemann habe zu einer erheblichen psychischen und physischen Belastung geführt. Die Fortsetzung dieser Trennung und die Ablehnung des Familiennachzugs stelle eine klare Verletzung des Schutzes des Kernbereichs des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (SR 0.101) sowie der Menschenwürde nach Art. 7 BV (SR 101) dar. Betreffend den Sohn habe sie in der Asylanhörung aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes fälschlicherweise das Jahr (…) als sein Geburtsjahr genannt, korrekt sei das auf der (…) eingetragene Geburtsdatum (…). Indem das SEM – obwohl es die angefochtene Verfügung mit Unklarheiten bezüglich der Identität ihres Sohnes begründe – keinerlei Massnahmen zur vollständigen Klärung des Sachverhalts ergriffen habe, habe es den Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Zum gleichen Schluss führe der Umstand, dass das SEM es trotz der humanitären Notlage des gesundheitlich beeinträchtigen Sohnes, der im (…) nicht ohne die Unterstützung seiner Familie leben könne, unterlassen habe, eine unabhängige medizinische Begutachtung oder eine fachärztliche Stellungnahme anzuordnen. Ihr Sohn leide an einer (…) und sei auf unmittelbare und tägliche Betreuung angewiesen. Ohne die direkte Unterstützung seiner Familie könne er seinen Alltag nicht bewältigen, was seine (…) Gesundheit massiv gefährde. Eine weitere Trennung von seiner Familie würde seinen Gesundheitszustand erheblich verschlechtern und eine humanitäre Notlage darstellen. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln sowie Sistierung des Verfahrens ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– bis zum 18. März 2026 zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 18. März 2026 bezahlt.
D-1025/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich nach Durchsicht der Akten als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren der einzelrichterlichen Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 4.3 Dem Umstand, dass das SEM aufgrund gewisser Unstimmigkeiten zwischen den Altersangaben der Beschwerdeführerin in der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren und jenen auf den hier eingereichten Dokumenten gewisse Zweifel an der Identität des Sohnes geäussert hat, kommt
D-1025/2026 keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, war der Sohn zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug unbestrittenermassen volljährig, und zwar unabhängig davon, ob er Jahrgang (…) oder (…) hat (vgl. Gesuch vom 14. Oktober 2025 lit. d sowie Beschwerde vom 3. Februar 2026, S. 2). Es ergab sich in der Folge für das SEM kein weiterer Abklärungsbedarf, weder bezüglich der Identität des Sohnes noch hinsichtlich dessen Gesundheitszustandes, wobei hinzutritt, dass der angeblich auf die unmittelbare Unterstützung durch seine Familie angewiesene Sohn weiterhin auf die Unterstützung durch seinen Vater wird zählen können (vgl. dazu auch E. 6 nachstehend). 4.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für den asylrechtlichen Familiennachzug ist folglich vollständig erstellt. Es besteht demnach auch keine Veranlassung, die in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen abzuwarten. 4.5 Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). 5.2 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, welche durch die Flucht getrennt wurden, nicht aber der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insb. 5.4.2). Weiter setzt die Bewilligung der Einreise in die Schweiz voraus, dass die Verbindung auch nach der Trennung zum Zeitpunkt der Flucht aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wurde (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.4-5.5; Urteil des BVGer D-1218/2023 vom 14. November 2023 E. 4.1). 5.3 Das Bestehen dieser Voraussetzungen hat nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht (vgl. Art. 7 AsylG).
D-1025/2026 6. 6.1 Die wesentliche Intention von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist der Schutz von im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses bestehenden Familiengemeinschaften. Diese Bestimmung dient gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wiederherstellung von vorbestandenen, durch die Flucht zerstörten Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 8.3.4 m.w.H.). Es kommt damit im vorliegenden Verfahren vorab den Fragen besondere Bedeutung zu, einerseits welches der relevante Zeitpunkt «der Flucht» beziehungsweise «des fluchtauslösenden Ereignisses» ist, und andrerseits, ob in jenem Zeitpunkt eine Familiengemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestanden hat. 6.2 Die Ausreise der afghanischen Beschwerdeführerin aus Afghanistan in den Iran im Jahr 1981 kann entgegen der Auffassung des SEM nicht als im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG asylrechtlich relevante Ausreise und damit als «Flucht» aus dem Heimatland bezeichnet werden. Jene Ausreise erfolgte im Kindesalter der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Vater, den Angaben zufolge aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt und damit zu einem Zeitpunkt, als seitens des afghanischen Staates beziehungsweise der Taliban noch keine asylrelevante Bedrohung für die Beschwerdeführerin vorlag. Zu diesem Schluss gelangte denn auch bereits das SEM selbst in seiner (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 10. Januar 2017 (vgl. dort Ziff. 1). Auch das Fernbleiben von Afghanistan seit (…) kann nicht als Flucht gewertet werden. 6.3 Ebenso wenig kann die Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Drittstaat Iran im Oktober 2015 als relevanter Zeitpunkt der «Flucht» im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG erachtet werden, nachdem mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Entscheid des SEM vom 10. Januar 2017 die diesbezüglichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (allgemein schwierige Lage im Iran für afghanische Staatsbürger und drohende Zwangsheirat von zwei mit ihr in die Schweiz gereisten Töchter) als nicht flüchtlings- beziehungsweise asylrelevant qualifiziert worden sind. Die damalige Trennung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und Sohnes, welche im Iran zurückgeblieben sind, erfolgte demnach nicht aus im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG flüchtlingsrechtlich relevanten, sondern aus anderweitigen Gründen. 6.4 Die flüchtlingsrechtlich relevante Situation veränderte sich für die Beschwerdeführerin – welche sich seit ihrer Einreise am 11. November 2015 ohne Unterbruch in der Schweiz aufgehalten hatte – massgeblich erst
D-1025/2026 durch die Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021. So anerkannte das SEM mit Verfügung vom 30. Mai 2024 auf das Mehrfachgesuch vom 11. September 2023 hin die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gewährte ihr Asyl. Im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes anerkannte das SEM offenkundig als Asylgrund das mit der Machtübernahme durch die Taliban einhergehende Risiko weiblicher Asylsuchender, so auch der Beschwerdeführerin, Opfer diskriminierender Gesetzgebung sowie einer religiös motivierten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Im Zeitpunkt dieses solchermassen flüchtlingsrechtlich relevanten Ereignisses bestand allerdings keine Familiengemeinschaft mehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann. Die Familie wurde bereits durch die – nicht flüchtlingsrechtlich relevante (vgl. E. 6.3 vorstehend) – Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Iran im Oktober 2015 getrennt. 6.5 Nebst dem fehlenden Erfordernis der Trennung einer (vorbestandenen) Familiengemeinschaft durch Flucht mangelt es vorliegend – unbesehen der Qualität einer allenfalls trotz der (freiwilligen) örtlichen Trennung weiterhin bestehenden Beziehung – auch am Willen nach einer raschen Wiedervereinigung der Familie in der Schweiz. Selbst wenn die Familie im Jahr 2015 den Angaben zufolge nicht planmässig zusammen ausreisen konnte, geht aus den Akten nicht hervor (und entsprechende Ausführungen obliegen gemäss der Mitwirkungspflicht in Art. 8 AsylG der Beschwerdeführerin), weshalb der Ehemann und der Sohn nicht später hätten nachreisen können. Dies wäre im Falle einer unfreiwilligen Trennung aber zu erwarten gewesen. Unplausibel erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz zwar über einen Kollegen betreffend den Sohn Bescheid wusste, jedoch mit dem Ehemann nicht in Kontakt habe treten können. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe ihn aufgrund der bei der Ausreise geschilderten Ereignisse «aus den Augen verloren», ist jedenfalls zu unsubstantiiert und nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Ehemann und der Sohn im Sinne einer bewussten, freiwilligen Entscheidung nicht zusammen mit der Beschwerdeführerin ausgereist beziehungsweise ihr und den vier Töchtern baldmöglichst nachgereist sind. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführerin erst gut 16 Monate nach der Asylgewährung (am 30. Mai 2024) ein Gesuch um Nachzug ihres Ehemannes und des Sohnes gestellt hat. Ihr Verhalten, nicht gleich nach der Asylanerkennung ein Gesuch um Einbezug zu stellen, deutet auf einen mangelnden Willen um (Wieder-) Vereinigung der Familiengemeinschaft hin. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin offenbar im November 2024 in den Iran gereist ist, um ihren Ehemann und den Sohn dort zu besuchen. Wäre sie an einer
D-1025/2026 Familienzusammenführung interessiert gewesen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie ein entsprechendes Gesuch noch vor einem Besuch im Iran, jedenfalls aber unmittelbar danach veranlasst hätte, was nicht der Fall ist. Sie wartete mit dem Gesuch um Familiennachzug nach der Rückkehr aus dem Iran noch rund 11 Monate und wie ausgeführt gut 16 Monate seit der Asylgewährung zu. Demnach hatte sie offenkundig lange gar keine Familienzusammenführung angestrebt, was im Sinne eines besonderen Umstandes dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in die Asylgewährung – unbesehen von der Frage nach dem relevanten Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses und der Trennung durch Flucht wie auch nach der Qualität einer allfälligen Beziehung mit dem Ehemann – entgegensteht (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer D-1218/2023 vom 14. November 2023 E. 6.1).) Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, weitere (nicht substanziierte) Beweismittel, namentlich zur Beziehungsqualität, abzuwarten. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG betreffend dem Ehemann B_______ nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz und um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat. 6.7 Betreffend den Sohn C_______ folgt das Gericht der Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich, weshalb auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM-Verfügung vom 5. Januar 2026, S. 2). Zu betonen ist, dass sich aus der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG klar ergibt, dass die nachzuziehenden Kinder minderjährig sein müssen. Dies entspricht den auch dem gesetzgeberischen Willen. Der Kreis der Begünstigten des Familienasyls wurde im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. «Andere nahe Angehörige» (vgl. aArt. 51 Abs. 2 AsylG) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen – darunter auch volljährige Kinder – sind seither unbesehen allfälliger besonderer Gründe nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. AS 2013 4375, 5357; BVGE 2015/29 E. 4.2.3; BVGE 2020 VI/7 E. 2.1 ff.; vgl. auch Urteile des BVGer E-3471/2022 vom 4. September 2023 E. 7.2 und D-2937/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 5.5). Vorliegend fehlt es dem Sohn bereits an der zwingenden Voraussetzung der Minderjährigkeit, womit ein Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG bereits deshalb ausgeschlossen ist. Ausserdem lässt das Asylgesetz nach dem Gesagten keinen Raum dafür, im Rahmen des asylrechtlichen Familiennachzugs besondere Umstände – wie beispielweise den Gesundheitszustand –
D-1025/2026 eines volljährigen Kindes zu berücksichtigen (vgl. Urteil D-2937/2022 E. 5.5). 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG auch für C_______ nicht erfüllt sind, und das SEM zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften näher einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. 7. Abschliessend bleibt anzumerken, dass bei Nichterfüllen der Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG die Bestimmung von Art. 8 EMRK praxisgemäss keine ergänzende Anwendung findet (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6, vgl. Urteile des BVGer E-6391/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.4). Der Beschwerdeführerin bleibt es allerdings unbenommen, gegebenenfalls bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 42 ff. AIG [SR 142.20]) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.— festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. März 2026 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’000.— ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-1025/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.— werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
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