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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2017 D-1025/2017

April 24, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,288 words·~11 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1025/2017 mel

Urteil v o m 2 4 . April 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Bangladesh, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 / N (…).

D-1025/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 27. Oktober 2015 sowie der Anhörung vom 16. März 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Heimatstaat Mitglied der (…) ([…]) beziehungsweise der (…) ([…]) gewesen zu sein, dass er sich als Parteimitglied im Februar 2011 an Demonstrationen beteiligt habe, welche sich gegen Unterschlagungen von Baumaterial für eine Klinik in seiner Heimatstadt gerichtet hätten, dass die Unterschlagungen durch Mitglieder der Awami-League erfolgt sein sollen, weshalb sich die Proteste gegen diese gerichtet hätten, dass die Mitglieder der Awami-League jedoch einflussreich und auch mit den Polizeibehörden verbunden seien, und er im Anschluss an die Demonstrationen von ihnen bedroht worden sei, weshalb er sich im Elternhaus versteckt gehalten habe und schliesslich im Juni beziehungsweise Ende 2011 aus dem Heimatstaat in den Iran gereist sei, dass er sich dort mehr als 3 ½ Jahre aufgehalten habe, bevor er nach Europa weitergereist sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Januar 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht genügen, da sie in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd seien, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 16. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

D-1025/2017 dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist bis 20. März 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– gesetzt wurde, dass der Kostenvorschuss am 20. März 2017 und damit fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-1025/2017 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), was der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen im Januar 2011 angeblich durchgeführten politischen Aktivitäten, namentlich auch zu den im Februar 2011 abgehaltenen Demonstrationen ebenso unsubstanziiert sind (vgl. act. A 5/11 S. 7; A 20/20 S. 9 ff.) wie die von ihm geltend gemachten gegen seine Person gerichteten Bedrohungen seitens der Mitglieder der Amawi-League (vgl. act. A 5/11 S. 7; act. A 20/20 S. 8 f., S. 13), dass sodann auch die Angaben zum Zeitpunkt der erfolgten Flucht aus dem Heimatstaat widersprüchlich ausgefallen sind, der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP ausführte, am 15. Juni 2011 aus dem Heimatstaat ausgereist zu sein (act. A 5/11 S. 5), demgegenüber aber anlässlich der Anhörung zunächst angab, er habe Ende des Jahres 2011 seinen Heimatstaat verlassen, was er auf Vorhalt dieses Widerspruchs wieder auf das Ausreisedatum Juni 2011 korrigierte (act. A 20/20 S. 14), dass auch die Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer zu seiner Familie seit dem Jahr 2015 keinen Kontakt mehr habe, weil diese im Heimatort seinetwegen bedroht worden und zwischenzeitlich verschwunden sei (vgl. Beschwerdeakten act. 1 S. 3), im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 16. März 2016 steht, in welcher er explizit erklärte, von der Schweiz aus telefonisch im Kontakt mit seiner nach wie vor in der Heimatstadt lebenden Mutter zu stehen (vgl. act. A 20/20 S. 4),

D-1025/2017 dass die auf Beschwerdeebene als Beweismittel (Beilage 3-5) eingereichten Fotokopien, bei welchen es sich um Übersetzungen von Dokumenten ins Englische handeln soll, die die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer dokumentieren sollen, ebenfalls nicht zum Beweis der Asylvorbringen geeignet sind, dass es sich bei dem als Beilage 3 eingereichten Beweismittel gemäss Ausführungen in der Beschwerde um die Übersetzung einer „Klage“ eines Polizeibeamten vom 8. November 2016 handeln soll, dass der Antrag (des Polizeibeamten) „I’m prying to take legal action againt the vampire“ sich dabei auf eine Tat bezieht, welche gleichentags unter anderem auch vom Beschwerdeführer verübt worden sein soll (vgl. Beilage 3 S. 1), dass sich aus der im Übrigen in sehr schlechter Druckqualität eingereichten Übersetzung inhaltlich nicht schliessen lässt, was dem Beschwerdeführer genau zur Last gelegt wird, dass dieser Frage aber auch keine Relevanz zukommt, da der Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt in der Schweiz weilte und nach eigenen Angaben bereits mehrere Jahre den Heimatstaat verlassen hatte, dass auch keine Hinweise dafür erkennbar sind, dass diese „Klage“ in einem Zusammenhang mit dem Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2011 steht, dass insbesondere nichts darauf hinweist, der Beschwerdeführer könnte Opfer einer politisch motivierten falschen Anschuldigung geworden sein, dass es sich bei Beilage 4 gemäss Vorbringen auf Beschwerdeebene um eine bei der Polizei eingereichte „Klage“ eines Kaders der Awami League, C._______, handeln soll, welche sich ebenfalls unter anderem auch gegen die Person des Beschwerdeführers richten soll, dass das Dokument gemäss Übersetzung von besagtem C._______ unterzeichnet worden sein soll, dies in der Funktion als Präsident der Awamai League (vgl. Beilage 4 S. 2), genannte Person hingegen im Rubrum der Klage unter Applicant als Sekretär der Awami League aufgeführt wird (vgl. Beilage 4 S. 1),

D-1025/2017 dass sich diese „Klage“ zudem auf eine Tat vom 5. Februar 2012 (Date and Time of Occurrence) beziehen soll (vgl. Beilage 4 S. 1), hingegen die Ausstellung dieser „Klage“ vom 5. Februar 2011 datiert (vgl. Beilage 4 S. 2), dass sich aus dieser in sehr schlechter Druckqualität eingereichten Übersetzung inhaltlich nicht schliessen lässt, was dem Beschwerdeführer genau zur Last gelegt wird, dass aber auch diesbezüglich der Frage von vornherein keine Relevanz zukommt, da der Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt bereits aus dem Heimatstaat ausgereist war und auch nicht erkennbar ist, dass dieses Dokument in irgendeiner Form beweiserheblich für die als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen sein könnte, dass es sich bei Beilage 5 sodann um die Übersetzung einer „Warrant of Conviction“ datierend vom 10. Januar 2012 handeln soll, wobei sich weder aus dieser Übersetzung selbst noch aus dem Vorbringen in der Beschwerde, mit welcher dieses Beweismittel eingereicht wurde, ergibt, auf was für ein Delikt sich diese beziehen soll, dass diesem Beweismittel mithin in Bezug auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung jeglicher Beweiswert abzusprechen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Vorinstanz daher zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

D-1025/2017 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

D-1025/2017 dass der noch junge und soweit aus den Akten ersichtlich auch gesunde Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss über eine achtjährige Schulbildung verfügt und im Heimatstaat eigenen Angaben gemäss ein enges familiäres Beziehungsnetz hat, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration unterstützen kann (vgl. act. A 20/20 S. 5), dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1025/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

D-1025/2017 — Bundesverwaltungsgericht 24.04.2017 D-1025/2017 — Swissrulings