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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-1011/2026

June 19, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,898 words·~14 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1011/2026

Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Somalia, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026 / (…).

D-1011/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Januar 2025 für sich und ihre minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführerin 3) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, am 6. Februar 2025 vertieft angehört und am 12. Februar 2025 dem erweiterten Verfahren im Kanton Schaffhausen zugeteilt wurde, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, sie stamme aus D._______ (Provinz E._______), gehöre dem F._______-Clan (Subclan G._______) an und sei ab (…) von einem Al-Shabaab-Chef wiederholt vergewaltigt sowie misshandelt worden, nachdem die Miliz zuvor bereits ihren Ehemann ([…]) verschleppt, ihren Vater ([…]) getötet und ihre Schwester entführt habe, wobei der Täter zudem mit der Zwangsrekrutierung des Sohnes sowie der Beschneidung und Zwangsverheiratung der Tochter gedroht habe, dass die Beschwerdeführerin keine Identitäts- oder Reisedokumente einreichte, die Vorinstanz eine gynäkologische Untersuchung der Tochter am H._______ veranlasste, welche am 1. Juli 2025 das Fehlen vulvärer Läsionen bestätigte, und das SEM nach Durchführung eines 79-minütigen LIN- GUA-Telefoninterviews vom 14. April 2025 sowie der Erstellung des Herkunftsgutachtens vom 21. August 2025 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährte, wozu diese am 24. November 2025 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Januar 2026 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Februar 2026 durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Antrag 1); es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren (Antrag 2); eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen (Antrag 3); subeventualiter seien sie durch das angerufene Gericht anzuhören und ihnen sei anschliessend die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren (Antrag 4); subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen (Antrag 5),

D-1011/2026 dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte und mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abwies sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– erhob, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht leisteten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. März 2026 eine ärztliche Zuweisung an das Zentrum für Psychotraumatologie I._______ vom 2. März 2026 mit Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Schulberichte betreffend den Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 11. Februar 2026 zu den Akten reichten, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden gehört, die Verfügungen erlassen, deren Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 105 AsylG), wobei das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls vorbehältlich der Ausnahmen in Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-1011/2026 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Anerkennung als Flüchtling voraussetzt, dass eine asylsuchende Person eine begründete Furcht vor ernsthaften, asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nachweist oder gemäss Art. 7 AsylG zumindest überwiegend glaubhaft macht, was insbesondere dann nicht zutrifft, wenn die Schilderungen den Tatsachen widersprechen, in sich inkonsistent sind oder der inneren Logik entbehren, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.), dass auf die ausführlichen, sorgfältigen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Vorinstanz – gestützt auf das LINGUA-Gutachten vom 21. August 2025 – in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, scheinen doch die geografischen und sprachlichen Angaben nicht mit den Fluchtvorbringen übereinzustimmen, weshalb letzteren zusammen mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.), dass die in der Beschwerde gegen das LINGUA-Gutachten und die Quellenangaben erhobenen Rügen ins Leere gehen, zumal die in der angefochtenen Verfügung gemachten Quellenangaben in Zusammenschau mit dem LINGUA-Gutachten ausreichend ausgewiesen sind, die LINGUA-Analyse (bestehend sowohl aus einem landeskundlich-kulturellen Teil als auch einer linguistischen Analyse) insgesamt fundiert sowie mit überzeugender, ausgewogener Begründung versehen ist und schliesslich an der fachlichen

D-1011/2026 Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel berechtigt sind (vgl. a.a.O.), dass die Vorinstanz das LINGUA-Gutachten zutreffend dahingehend würdigte, die frühe Sozialisation der Beschwerdeführerin habe wohl in D._______ (Provinz E._______), stattgefunden, es sei jedoch höchst wahrscheinlich, dass sie eine beträchtliche Zeitspanne in einem (…) Milieu verbracht habe (vgl. a.a.O.), dass die Erklärung, die nordsomalischen Dialektmerkmale stammten von der Mutter, die als Kind sechs Jahre bei einer Isaaq-Familie im Norden gelebt habe, als nachträgliche Schutzbehauptung nicht überzeugt, da die Beschwerdeführerin diesen zentralen Umstand weder in der Anhörung noch im LINGUA-Interview erwähnte und es zudem sprachwissenschaftlich höchst unwahrscheinlich ist, dass die Mutter diese Dialektmerkmale trotz eines anschliessenden, rund 30-jährigen Aufenthalts im (…)-geprägten D._______ derart konserviert hätte, dass diese im Wege einer familiären «Sprachinsel» fehlerfrei auf die Tochter übertragen worden wären (vgl. a.a.O. S. 6 f.), dass auch die geltend gemachte vollständige soziale und sprachliche Isolation als F._______-Minderheit im direkten Widerspruch dazu steht, dass die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben insgesamt viereinhalb Jahre Schulen besuchte, über Jahre hinweg als Kohlehändlerin aktiv am öffentlichen Marktgeschehen teilnahm und im LINGUA-Interview detaillierte Orts-, Infrastruktur- und Personenkenntnisse über das Umfeld von D._______ offenbarte, was einen intensiven Kontakt mit dem örtlichen Umfeld belegt und die schlüssige Erhebung des SEM stützt, sie habe die Jahre vor ihrer Ausreise in Wahrheit im Norden Somalias verbracht (vgl. a.a.O.), dass überdies die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Asylgründen – insbesondere zur geltend gemachten Entführung des Ehemannes im Jahr (…), zur Tötung des Vaters und Entführung der Schwester im Jahr (…) sowie zur geltend gemachten wiederholten Vergewaltigung und Misshandlung durch einen lokalen Al-Shabaab-Chef zwischen Anfang (…) und (…) – der Realkennzeichen eines tatsächlich erlebten Geschehens entbehren und sich in oberflächlichen, detailarmen sowie stereotypen Schilderungen erschöpfen (vgl. SEM-Akten 17/15 F59 ff., F85 ff. und F100 ff. sowie angefochtene Verfügung S. 8), dass die in der Beschwerdeschrift einzeln hervorgehobenen Schilderungselemente (etwa «Ich habe nur seine Augen gesehen. Es war immer

D-1011/2026 bedeckt» [Akten SEM 17/15 F98] oder «Er hat seine Pistole an meine Schläfen gehalten» [Akten SEM 17/15 F100]) zwar gewisse Detailelemente enthalten, im Gesamtbild jedoch oberflächlich bleiben und insbesondere nicht zu erklären vermögen, weshalb die Beschwerdeführerin den Tatzeitraum, die Häufigkeit und den genauen Ablauf der einzelnen Übergriffe sowie ihr eigenes Erleben nicht in einer für selbst Erlebtes typischen, differenzierten und um Nebenelemente angereicherten Weise schildern konnte, dass die im LINGUA-Gutachten festgestellte erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen behauptetem letztem Aufenthaltsort und tatsächlichem Sozialisationsverlauf den vorgebrachten Asylgründen – die sich ausschliesslich auf den Zeitraum (…) in D._______ beziehen sollen – im Übrigen jegliche zeitliche Grundlage entzieht und sie auch aus diesem Grund nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind (vgl. a.a.O. S. 8), dass an dieser Beurteilung auch die mit Eingabe vom 10. März 2026 eingereichte ärztliche Zuweisung an das I._______ vom 2. März 2026 nichts zu ändern vermag, da diese lediglich eine Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) dokumentiert und damit weder eine gesicherte Diagnose noch eine fachärztliche Aussage zu möglichen Kausalitäten enthält, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst eine gesicherte – geschweige denn eine bloss verdachtsweise angenommene – PTBS für sich allein keinen Nachweis für die geltend gemachten asylrelevanten Vorfälle erbringt, sondern lediglich als ein Indiz in die Gesamtwürdigung einfliessen kann, da das Beschwerdebild verschiedenste Ursachen haben und nicht eindeutig einem konkreten Verfolgungssachverhalt zugeordnet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014 E. 5.2), dass vorliegend die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der LINGUA-Befunde sowie der Aussagequalität in derart deutlicher Weise vorliegt, dass die blosse Verdachtsdiagnose einer PTBS – die im Übrigen auch in der Verschleierung des wahren Sozialisationsverlaufs und der damit verbundenen Belastung wurzeln kann – die vorinstanzliche Würdigung nicht umzukehren vermag und insbesondere weder die angeführte Detailarmut noch die offenkundigen inhaltlichen Inkonsistenzen erklären kann,

D-1011/2026 dass die Vorinstanz hierbei – unter Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes – den Sachverhalt vollständig abgeklärt sowie richtig festgestellt und ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist, weshalb auch die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unvollständige Sachverhaltsfeststellung) offensichtlich ins Leere gehen, dass auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten Quellen und aufgeführte Rechtsprechung die vorinstanzliche Einschätzung in casu nicht umzustossen vermögen, zumal sie die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Angaben zum geografischen Raum sowie die Substanzlosigkeit der weiteren Vorbringen nicht aufzuwiegen vermögen und keine neuen Aspekte aufzeigen, die geeignet wären, die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen oder zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, dass den prozessualen Anträgen auf eine erneute persönliche Anhörung durch das Gericht (Antrag 4) sowie auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Antrag 5) nicht stattzugeben ist, da der rechtserhebliche Sachverhalt gestützt auf die umfassenden vorinstanzlichen Akten, das LINGUAund das HUG-Gutachten sowie die detaillierte Parteistellungnahme liquid und vollständig erstellt ist und von einer erneuten Beweiserhebung keine veränderte rechtliche Beurteilung zu erwarten ist, dass die vorinstanzliche Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zusammengefasst nicht zu beanstanden ist und das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat (Art. 3, 7 und 49 AsylG), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen entsprechenden Anspruch haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 1–4 AIG zutreffend verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.), wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,

D-1011/2026 dass insbesondere – wie bereits dargelegt – die Beschwerdeführerin mit ihren unglaubhaften Angaben zu Herkunft, persönlicher und familiärer Situation ihre Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) grob verletzt hat, weshalb es dem SEM verunmöglicht ist, eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den tatsächlichen letzten Aufenthaltsort vorzunehmen, und es nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, in hypothetischen Herkunftsregionen nach Vollzugshindernissen zu forschen, weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stünden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG entgegen (Urteil des BVGer E-5677/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 8.3.2), dass das SEM darüber hinaus zutreffend ausgeführt hat, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung in die nördlichen Landesteile Somalias (Somaliland und Puntland) zumutbar sein kann, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11 [Puntland] sowie E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9.3 [Somaliland]), und die Beschwerdeführerin sich aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu Herkunft, Lebensumständen und Beziehungsnetz nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.), dass die in der Beschwerde geltend gemachte konkrete Gefahr einer Genitalverstümmelung der Tochter (Beschwerdeführerin 3) bei einer Rückkehr nach Somalia kein Vollzugshindernis darstellt, da das vom SEM eingeholte gynäkologische Gutachten des HUG vom 1. Juli 2025 (SEM-Akten 35/2) das Vorliegen entsprechender Läsionen verneint und sich aufgrund der unglaubhaften Angaben zum letzten Aufenthaltsort sowie zum sozialen und familiären Beziehungsnetz das Risiko einer FGM in concreto nicht zuverlässig prüfen lässt, ist es doch – wie bereits ausgeführt – nicht Sache der Asylbehörden, in hypothetischen Herkunftsregionen nach Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 und S. 8 ff.), dass auch die in der Beschwerdeschrift hervorgehobene angebliche Drohung der Zwangsrekrutierung des Sohnes (Beschwerdeführer 2) durch Al- Shabaab vor dem Hintergrund der als unglaubhaft gewürdigten Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag, zumal sich – wie bereits dargelegt – die geltend gemachten Bedrohungen in D._______ im Zeitraum (…) mit den linguistisch erstellten Sozialisationsbefunden nicht

D-1011/2026 vereinbaren lassen und die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung für die hier zu beurteilende Konstellation nichts herzugeben vermag, dass die geltend gemachten internationalen Verpflichtungen der Schweiz – namentlich das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) – zu keiner anderen Beurteilung führen, da diese die nach schweizerischem Asyl- und Ausländerrecht massgebenden Schutzstandards von Art. 3 AsylG, Art. 3 EMRK sowie Art. 83 Abs. 1–4 AIG nicht über das hinaus erweitern, was die Vorinstanz vorliegend zutreffend geprüft hat, dass die mit Eingabe vom 10. März 2026 weiter dokumentierte schulische und soziale Integration der Kinder (vgl. Beilagen 5 bis 8 zur Eingabe vom 10. März 2026; Schreiben der Schulleitung (…) J._______ vom 18. Februar 2026 sowie DaZ-Bericht für den Beschwerdeführer 2; Schulbericht der Primarschule J._______ vom 16. Februar 2026 für die Beschwerdeführerin 3) zwar zur Kenntnis zu nehmen ist, angesichts der nach wie vor kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Einreise im Januar 2025) und im Lichte der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kindeswohl im Asylverfahren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 sowie Urteil des BVGer D-3588/2024 vom 15. Dezember 2025) jedoch keine derart vertiefte Verwurzelung in der Schweiz darstellt, die einem Wegweisungsvollzug aus Gründen des Kindeswohls entgegenstehen würde, zumal die Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson der Kinder selbst nur kurzzeitig in der Schweiz verweilt und die zu erwartende Reintegration der Kinder im Kreise der Mutter erfolgen wird, dass auch der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und aufgrund der Aktenlage – einschliesslich der ärztlichen Zuweisung vom 2. März 2026 mit blosser Verdachtsdiagnose einer PTBS – nicht von derart gravierenden oder chronischen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, die den Vollzug der Wegweisung dauerhaft verunmöglichen würden, dass es im Übrigen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, den konkreten Zustand der Beschwerdeführenden unmittelbar vor dem eigentlichen Wegweisungsvollzug auf das Vorliegen vorübergehender Vollzugshindernisse (wie eine akute Transport- oder Reiseunfähigkeit) hin zu überprüfen und allfälligen medizinischen Bedürfnissen durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen (wie eine medizinische Begleitung oder die Sicherstellung der Medikamentenabgabe) Rechnung zu tragen,

D-1011/2026 dass sich der Vollzug der Wegweisung folglich als zulässig, zumutbar und möglich erweist (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) und die Vorinstanz ihn zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 111 Bst. e AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Bedeutung der Streitsache auf Fr. 1'000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1011/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Michal Koebel

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