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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2015 D-101/2015

January 16, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,928 words·~20 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-101/2015

Urteil v o m 1 6 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), und deren Kinder D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N _______.

D-101/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige – ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 4. November 2014 beziehungsweise 6. November 2014 legal verliessen und via F._______ nach Ungarn gelangten, dass sie in Ungarn von den Behörden aufgegriffen und für 24 Stunden in Haft genommen worden seien, dass man sie nach der Haftentlassung angewiesen habe, sich in einem Camp zu melden, sie jedoch in ein Hotel gegangen seien, wo sie sich während zwei Wochen aufgehalten hätten, dass sie sodann von Ungarn in Richtung Schweiz weitergereist seien, dass die Beschwerdeführenden am 27. November 2014 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie am 28. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchten, dass das BFM ihnen anlässlich der Befragungen zur Person am 5. Dezember 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihnen Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass der Beschwerdeführer (Vater) in diesem Zusammenhang erklärte, in Ungarn wären sie nicht sicher, eine Rückführung dorthin würde eine grosse Gefahr bedeuten, dass die verfeindete Familie sie in Ungarn jederzeit finden könnte, zumal es aufgrund der geringen Reisekosten einfach sei, dorthin zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) ihrerseits angab, es sei in Ungarn nicht viel sicherer als in Kosovo, weshalb sie in der Schweiz bleiben möchten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragungen zu Protokoll gaben, sie seien in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist,

D-101/2015 dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 7. November 2014 in Ungarn im Zusammenhang mit der illegalen Einreise registriert worden war, dass das BFM gestützt darauf am 12. Dezember 2014 die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte (vgl. A14 und A15), dass die ungarischen Behörden das Ersuchen am 16. Dezember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen und angaben, die Beschwerdeführenden hätten am 8. November 2014 in Ungarn um Asyl nachgesucht (vgl. A17 und A18), dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 – eröffnet am 7. Januar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. November 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) anordnete und den Kanton H._______ mit deren Vollzug beauftragte, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbesondere ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Ungarn, da die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen und angegeben hätten, die Beschwerdeführenden hätten am 8. November 2014 in Ungarn Asylgesuche eingereicht,

D-101/2015 dass es sodann den ungarischen Behörden obliege, die Asylgesuche zu prüfen, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in ihr Heimatland anzuordnen, dass Dublin-Rückkehrer seit der Asylgesetzesrevision vom 1. Januar 2014 (Act CXCVIII of 2013) in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren und zu einer vollständigen Überprüfung ihrer Asylgründe erhielten, dass die Beschwerdeführenden nach der Überstellung von den zuständigen Asylbehörden befragt würden, ausser sie verzichteten auf ein erneutes Asylverfahren respektive würden ihr Asylgesuch explizit zurückziehen, dass ihre Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 16. Juni 2015 zu erfolgen habe, dass auf ihre Asylgesuche demnach nicht eingetreten werde, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Ungarn bestünden, dass sich in Anbetracht der hohen Asylgesuchszahlen im ersten Halbjahr 2013 die Aufnahmebedingungen, insbesondere die hygienischen Konditionen, in den Unterkünften und Haftanstalten verschlechtert hätten, dass bei einem Besuch des ungarischen Helsinki Komitees im Februar 2014 in den drei Haftzentren weder erhebliche Mängel bei der Einrichtung noch Kapazitätsengpässe hätten festgestellt werden können, dass festzuhalten sei, dass ein tieferer Lebensstandard in Ungarn wohl im europäischen Vergleich zutreffen dürfte, die Unterbringung der Asylsuchenden aber die Minimalstandards internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreite, weshalb kein Grund zur Annahme bestehe, Ungarn würde den Beschwerdeführenden die gemäss

D-101/2015 Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder, sie würden wegen den zu erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass gestützt auf die dem BFM vorliegenden Informationen nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung nach Ungarn riskierten, völkerrechtswidrig in Haft gesetzt zu werden, dass es jedoch an ihnen liege, sich gegenüber den ungarischen Behörden kooperativ zu verhalten, sodass sie die Haftgründe für Asylsuchende in Ungarn nicht erfüllten, dass das BFM die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam machte, ihre wahre Identität anzugeben, sich den zuständigen Behörden stets zur Verfügung zu halten, nicht unterzutauchen, das Verfahren nicht zu behindern oder zu verzögern und alle Informationen anzugeben, die zur Prüfung ihres Asylgesuches relevant seien, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden ausserdem darüber informierte, dass sie bei Einreichung eines Asylgesuchs am Flughafen riskierten, für maximal 30 Tage inhaftiert zu werden, dass sie als asylsuchende Personen in Ungarn Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld hätten, dass die Beschwerdeführenden als Familie den vorinstanzlichen Erkenntnissen zufolge auf einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht voneinander getrennt würden, dass den Akten entnommen werden könne, dass sie jung und gesund seien, dass es ihnen zuzumuten sei, bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzusprechen, um eine angemessene Unterkunft respektive Unterstützung zu erhalten, sollte die vorgefundene Situation nicht ihren Bedürfnissen entsprechen, dass im vorliegenden Fall kein Grund zur Annahme bestehe, dass sie nach einer Überstellung nach Ungarn konkret gefährdet seien, aufgrund der dortigen Mängel der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,

D-101/2015 dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn somit zulässig sei, dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden, dass zu ihrem Vorbringen, sie befürchteten, in Ungarn von einer verfeindeten Familie angegriffen zu werden, anzumerken sei, bei Ungarn handle es sich um einen Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte, dass sie die zuständigen Stellen in Ungarn um Schutz ersuchen könnten, sollten sie eine konkrete Bedrohung befürchten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn demnach zumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Januar 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen) sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass sie eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren seien,

D-101/2015 dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Ungarn (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat, dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl, vorläufige Aufnahme, Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats und Datenweitergabe an diese (ein Behördenkontakt fand nur mit Ungarn statt) nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

D-101/2015 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,

D-101/2015 dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. November 2014 datieren und das Übernahmeersuchen des BFM an Ungarn am 12. Dezember 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführenden angaben, in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Eurodac-Treffer am 7. November 2014 in I._______ aufgegriffen und am 13. November 2014 daktyloskopiert wurde,

D-101/2015 dass die ungarischen Behörden am 16. Dezember 2014 dem Übernahmeersuchen des BFM vom 12. Dezember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe geltend machen, die Situation in Ungarn sei sehr gefährlich, dass sie von der Polizei inhaftiert worden seien, dass ihre noch kleinen Kinder traumatisiert seien, dass sie ausserdem in Ungarn von ihrer verfeindeten Familie gefunden und getötet würden, dass Ungarn und Kosovo sehr nahe beieinander liegen würden, weshalb es einfach und billig sei, gesucht und gefunden zu werden, dass sie möchten, dass die Schweiz für sie zuständig sei, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR

D-101/2015 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass Ungarn sodann auf die unter anderem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungsweise mit deren Umsetzung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und die materielle Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervorzuheben sind, dass jüngere Entwicklungen in Ungarn indessen Anlass zu erneuter Kritik gaben, dass ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen führte, dass zudem am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft traten, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014 [http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary]), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 – noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO – die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt hat (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45),

D-101/2015 dass es mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel verneint hat, jedoch analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss kam, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne Weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2), dass die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen zwar nicht generell verhaftet würden, und auch nicht davon ausgegangen werden müsse, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden müsse, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E-2093/2012 E. 9 ff.), dass unter diesen Umständen die generelle Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, die Situation in Ungarn sei sehr gefährlich und sie seien von der Polizei inhaftiert worden, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die ungarischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sie gemäss den Akten bereits am 8. November 2014 von der Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen, Gebrauch machten (vgl. A17 und A18), dass auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie

D-101/2015 Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass die Beschwerdeführenden zudem nicht konkret dargelegt haben, Ungarn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sie im Übrigen bei der Polizei um Schutz ersuchen können, sollten sie sich in Ungarn von Drittpersonen bedroht fühlen, dass auch der Umstand, wonach vorliegend eine Familie mit Kindern von der Wegweisung betroffen ist, nicht zu einem Verbleib in der Schweiz zu führen vermag, dass Ungarn Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, dieser Staat halte sich an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass in der Beschwerde des Weiteren lediglich geltend gemacht, nicht jedoch belegt wird, die beiden Kinder seien traumatisiert, dass die Eltern anlässlich des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt erklärten, auch die Kinder seien gesund, es gehe ihnen bestens (vgl. Befragungsprotokolle vom 5. Dezember 2014, A8 S. 9, A10 S. 12), dass vor diesem Hintergrund die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Traumatisierung als nachgeschoben zu qualifizieren ist,

D-101/2015 dass der Vollständigkeit halber dennoch darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerdeführenden in Ungarn bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, sie und ihre Familie möchten in der Schweiz bleiben, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,

D-101/2015 dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-101/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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