Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 D-10055/2025

February 19, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,666 words·~8 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. November 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-10055/2025

Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 20. November 2025 / N (…).

D-10055/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 31. Juli 2024 respektive 2. Mai 2025 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in (…) gelebt, wo er in der Bau- sowie der IT-Branche tätig gewesen sei, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei aufgrund seines Verhältnisses mit einem Mann bei den Behörden angezeigt worden und sein Stamm bedrohe ihn mit dem Tod, ausserdem seien er und sein Partner von den Stämmen angezeigt worden, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn bestehe (Art. 393 irakisches Strafgesetzbuch), dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2025 – eröffnet am 25. November 2025 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und die vorläufige Aufnahme anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Eingabe unter anderem eine Fotografie eines fremdsprachigen Dokuments (inkl. Übersetzung) beilag, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts-

D-10055/2025 verbeiständung abwies und den Beschwerdeführer dazu aufforderte, einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Beschwerdeführer dem innert Frist nachkam,

und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach Leistung des Kostenvorschusses und unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass in der Beschwerde verkannt wird, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2025 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bereits anordnete, da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, weshalb auf den entsprechenden Verfahrensantrag, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, zumal sich allein aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom

D-10055/2025 Beschwerdeführer erhofft, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ableiten lässt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abklärte und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln (vgl. hierzu insbesondere A42/10, S. 6) auseinandersetzte, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, wobei auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Argumentation in der Beschwerde nicht geeignet ist, die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung umzustossen, zumal die oberflächlichen Wiederholungen seiner Fluchtvorbringen ins Leere gehen, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bereits seine behauptete Homosexualität nicht glaubhaft zu machen vermag,

D-10055/2025 dass er, obgleich er sie seit seinem 15. Lebensjahr lebe, nicht ansatzweise überzeugend Angaben zu seinem angeblichen Leben als Homosexueller respektive der Homosexuellen-Szene im Heimatstaat machen konnte (vgl. A39/18 F52 und F54), dass auch die oberflächlichen und allgemeinen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, die zur Entdeckung seiner bislang angeblich verborgen gelebten Homosexualität und somit seiner Ausreise geführt hätten, nicht logisch nachvollziehbar sind, dass kaum glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer und sein Partner sich im Elternhaus des Letzteren trafen und sexuelle Handlungen vollzogen, ohne die Zimmertür abzuschliessen, nachdem sie seinen eigenen Angaben nach ansonsten immer sehr vorsichtig gewesen seien und der Freund/ Partner mit Eltern und Geschwistern in diesem Haus gelebt hat (vgl. A39/18 F37 und F48), dass auch die geschilderte Flucht des Beschwerdeführers – lediglich in Unterwäsche gekleidet – aus dem Elternhaus seines Partners und weiter mit dem Auto konstruiert erscheint, zumal er geltend macht, sein Freund sei ebenfalls aus dem Haus geflohen, jedoch zu Fuss und in eine andere Richtung, was völlig unplausibel ist (vgl. A39/18 F37 und F48 f.), dass denn auch sein Vorbringen unlogisch ist, dass die Eltern des Freundes die Handlung des Beschwerdeführers und ihres Sohnes sogleich den Stämmen gemeldet haben, ihre Stämme sie zunächst bei den Behörden angezeigt und dann beschlossen hätten, sie auf eigene Faust zu töten (vgl. A39/18 F37 und F40), dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib des Freundes/ Partners weder dezidiert noch nachvollziehbar sind, der Beschwerdeführer auf die Frage nämlich ausführte, er habe den letzten Kontakt von der Türkei aus gehabt, weder er noch sein Freund/Partner hätten es gewagt einander zu sagen, wo sie sich aufhalten, weil auf beiden Seiten die Angst dagewesen sei, dass der andere vielleicht im Gewahrsam seines Stamms sei und durch ihn der Aufenthaltsort des anderen herausgefunden werden könne (vgl. A39/18 F42), dass der Beschwerdeführer spätestens, nachdem er sich in der Schweiz in Sicherheit wähnte, in Kontakt mit seinem Freund/Partner hätte treten können, mit dem er seit seiner Jugend verbunden sein will,

D-10055/2025 dass die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat und seine damit verbundenen Bemühungen um ein Visum gegen die geltend gemachte Bedrohungslage und das behauptete behördliche Interesse an seiner Person sprechen (vgl. A39/18 F33, F37 und F45 f.), dass auch die lediglich in Kopie zu den Akten gereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, zumal diesen aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit kaum Beweiswert zukommt (vgl. BM3, 5 und 8), dass für die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie eines fremdsprachigen Dokuments gleiches gilt (vgl. Beschwerdebeilage 3) und der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung (soweit überprüft) Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-10055/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

D-10055/2025 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 D-10055/2025 — Swissrulings