Abtei lung II I C-993/2009/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Alberto Meuli, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X.________, vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden- Verband, A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Rentenanspruch. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-993/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2009 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 14. Januar 2009 betreffend Abweisung eines Gesuchs um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, dass die Vorinstanz am 12. Mai 2009 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 30. April 2009 an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der ärztliche Dienst (Dr. B._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht seien weitere fachärztliche, insbesondere rheumatologische Abklärungen angezeigt und es müssten die Akten der IV C._______ beigezogen werden (act. 60), dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerdeschrift festhielt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, und daher eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt hat, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass C-993/2009 die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2009 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass hieran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2009 ein umfangreiches unfallchirurgisches Fachgutachten vom 28. April 2009 von Dr. med. D._______, E._______, nachgereicht hat, erachtet es doch die Vorinstanz angesichts des komplexen Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin zu Recht als unumgänglich, dass auch eine rheumatologische Begutachtung durchgeführt wird – und ist es unabdingbar, dass den begutachtenden Ärzten auch die bisher offenbar nicht edierten Akten der IV C._______ vorliegen, dass Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorschreibt, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt, und Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgeweisen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (insbesondere rheumatologischen) Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass das unfallchirurgische Gutachten vom 28. April 2009, das unaufgefordert, ohne Zulassung einer Beschwereergänzung gemäss Art. 53 VwVG und vor Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels eingereicht worden ist, von der Vorinstanz im Rahmen der zusätzlichen medizinischen Abklärungen zu berücksichtigen sein wird, dass es angesichts der Rückweisung auch Sache der Vorinstanz sein wird, über den Antrag der Beschwerdeführerin zu befinden, die Kosten für die private unfallchirurgische Begutachtung seien in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATSG zu übernehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), C-993/2009 dass der obsiegenden Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass im vorliegenden Verfahren das zu entschädigende Honorar der Vertreterin (einschliesslich Auslagen) auf Fr. 1'200.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (insbesondere rheumatologischen) Abklärungen durchzuführen, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die private unfallchirurgische Begutachtung zu befinden und unter Berücksichtigung der vollständigen Akten in der Sache neu zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 12. Mai 2009 samt act. 60 in Kopie) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Beilagen: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2009 samt Gutachten vom 28. April 2009, je in Kopie) - das Bundesamt für Sozialversicherungen C-993/2009 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5