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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 C-9885/2025

February 17, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·866 words·~4 min·3

Summary

Freiwillige Versicherung | Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 3. Dezember 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-9885/2025

Urteil v o m 1 7 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien A._______, (Australien), Zustelladresse: (Grossbritannien), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 3. Dezember 2025.

C-9885/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2025 ihre Verfügung vom 16. Oktober 2025, wonach das Beitrittsgesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherter) zur freiwilligen AHV/IV abgelehnt wurde, bestätigte (BVGer-act. 1, Beilage), dass der Versicherte mit E-Mail vom 22. Dezember 2025 an die Vorinstanz gelangte und insbesondere um Verlängerung der Beschwerdefrist ersuchte, wobei er das Bundesverwaltungsgericht mit einer Kopie der E-Mail bediente (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die zuständige Instruktionsrichterin A._______ mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2026 aufforderte, innert der noch laufenden Beschwerdefrist mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 3. Dezember 2025 führen wolle und falls ja, innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen, die Beschwerde zu begründen sowie handschriftlich zu unterzeichnen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),

C-9885/2025 dass die Zwischenverfügung vom 7. Januar 2026 dem Versicherten am 12. Januar 2026 zugestellt wurde (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2025 keinen Zustellnachweis erbringen konnte (BVGer-act. 3 und 4), dass der Versicherte in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2025 ausführte, den Einspracheentscheid «erst heute, am 22. Dezember 2025», erhalten zu haben (vgl. BVGer-act. 1), dass die Beschwerdefrist und damit die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist zur Beschwerdeverbesserung, unter Beachtung des Fristenstillstandes (vgl. Art. 22a VwVG), mithin spätestens am 3. Januar 2026 zu laufen begann und am 2. Februar 2026 ablief, dass der Versicherte innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbesserte, dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-9885/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 22. Dezember 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

C-9885/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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