Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-922/2024
Urteil v o m 5 . August 2026 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Martina Filippo.
Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Markus R. Reiser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 8. Januar 2024.
C-922/2024 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte, Beschwerdeführerin), geboren am (…) 1978, ist deutsche Staatsangehörige, geschieden (verheiratet von 2001 bis 2011), Mutter eines Kindes (geb. […] 2003) und lebt in Deutschland (Akten der IV-Stelle des Kantons B._______ [IV-act.] 1). A.b Ab dem Jahr 2005 war die Versicherte mit Unterbrüchen während insgesamt 13 Jahren und 11 Monaten in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete während dieser Zeit in der Eigenschaft als Grenzgängerin Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 14, 83, 135 S. 5). Zuletzt war die Versicherte von 1. November 2018 bis 31. Dezember 2021 in einem Vollzeitpensum bei der C._______ AG in (…) (B._______) als Kundengärtnerin angestellt, wobei die Versicherte ab dem 17. August 2020 infolge eines Rückenleidens krankgeschrieben war (IV-act. 1, 18, 54). B. B.a Am 16. Dezember 2020 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) aufgrund ihres Rückenleidens zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle ordnete zur Klärung der Leistungsansprüche am 4. April 2023 eine rheumatologische Begutachtung an (IV-act. 102). B.b Der rheumatologische Sachverständige attestierte der Versicherten mit monodisziplinärem Gutachten vom 16. Juli 2023 ab 17. August 2020 aufgrund des Rückenleidens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Kundengärtnerin. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit attestierte der Sachverständige der Versicherten eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-act. 117). B.c Mit Vorbescheid vom 12. September 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2021 in Aussicht (IV-act. 125). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser (Deutschland), erklärte sich am 21. September 2023 mit dem Vorbescheid ausdrücklich einverstanden (IVact. 126).
C-922/2024 B.d Mit Verfügung vom 21. November 2023 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der Versicherten ab 1. Juli 2022 eine ordentliche ganze Invalidenrente zu, unter Anrechnung von acht Erziehungsgutschriften (IV-act. 134). B.e Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 ersetzte die Vorinstanz die Verfügung vom 21. November 2023 und sprach der Versicherten eine ordentliche Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2021 zu, unter Anrechnung von acht Erziehungsgutschriften (IV-act. 135). C. C.a Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser, mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und beanstandete die Höhe der IV-Rente mit der Begründung, dass die Erziehungsgutschriften nicht korrekt berücksichtigt worden seien (BVGeract. 1). Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die «unentgeltliche Durchführung der Beschwerde». C.b Mit Vernehmlassung vom 18. März 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Mit Verfügung vom 21. November 2023 sei der Beschwerdeführerin fälschlicherweise eine ganze Rente ab 1. Juli 2022 zugesprochen worden. Innert laufender Rechtsmittelfrist sei diese Verfügung durch die angefochtene Verfügung ersetzt worden, mit welcher entsprechend dem Beschluss der zur Prüfung zuständigen IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2021 zugesprochen worden sei. Die reduzierte Rentenhöhe sei darauf zurückzuführen. Die Erziehungsgutschriften seien während der Ehe beziehungsweise während den Jahren, in welchen beide Elternteile in der Schweiz versichert waren, hälftig geteilt worden. Für die restlichen Jahre sei der Beschwerdeführerin die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet worden. C.c Am 28. März 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gut, gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung, wies aber das Gesuch um unentgeltlichen Verbeiständung und Einsetzung von Rechtsanwalt Markus R. Reiser als amtlich bestellten Anwalt ab (BVGer-act. 7).
C-922/2024 C.d Am 8. April 2024 teilte die Vorinstanz dem Gericht aufforderungsgemäss mit, die angefochtene Verfügung sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2024 zugestellt worden (BVGer-act. 8). C.e Am 19. April 2024 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 10). C.f Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. Mai 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der Kindesvater sich gleich von Beginn an von der Familie abgesetzt habe, weder Unterhaltsleistungen bezahlt noch sonst irgendwelche Verpflichtungen erfüllt habe. Aus diesem Grund sei wenig nachvollziehbar, weshalb ihm die Hälfte der Anwartschaften bis zur Scheidung zugesprochen werde. Die Verteilung der Rente, auch vor der Ehescheidung, sei deshalb unverhältnismässig (BVGer-act. 11). C.g Am 23. Juni 2026 reichte die Vorinstanz die Rentenakten auf gerichtliche Aufforderung hin erneut ein (BVGer-act. 15). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-922/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20] i.V.m. Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – nachdem der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist für die Entgegennahme der Anmeldungen von Grenzgängern sowie die Durchführung und Prüfung der entsprechenden Abklärungen die kantonale IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Die Beschwerdeführerin war bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als Grenzgängerin im Kanton B._______ erwerbstätig und wohnte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in der benachbarten Grenzzone in Deutschland. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig, während die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2024 zu Recht von der IVSTA erlassen wurde. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 8. Januar 2024, mit welcher die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2021 eine ordentliche Dreiviertelsrente zusprach. Vor Bundesverwaltungsgericht ist einzig umstritten, ob die Berechnung der Rentenbeträge – insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschriften – korrekt erfolgt ist (vgl. hierzu E. 5 nachfolgend). Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c).
C-922/2024 2.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2024 ersetzte die Vorinstanz ihre frühere Verfügung vom 21. November 2023, die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach eigener Darstellung am 18. Dezember 2023 zugegangen war (BVGer-act. 1). Damit erging die Verfügung vom 8. Januar 2024, bevor die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 21. November 2023 abgelaufen war (vgl. insb. Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Art. 50 Abs. 1 VwVG). Auf diese noch nicht formell rechtskräftige Verfügung konnte die Vorinstanz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist voraussetzungslos zurückkommen, ohne dass die Voraussetzungen der Revision oder Wiedererwägung einer Verwaltungsverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG (SR 830.1) erfüllt sein mussten (BGE 134 V 257 E. 2.2; 107 V 191 E. 1; Urteil des BGer 9C_188/2019 vom 10. September 2019 E. 4.2; Urteil des BVGer C-3152/2023 vom 2. Dezember 2025 E. 2.3). Insoweit ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 3.2 3.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
C-922/2024 Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). 3.2.2 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Vorliegend sind in Anbetracht der am 16. Dezember 2020 erfolgten Anmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind primär die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar (vgl. aber E. 4.8.5 nachfolgend). Sie werden – soweit nicht anders vermerkt – im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert und angewendet. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. Januar 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 224 E. 6.1.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 13 VwVG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet, so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
C-922/2024 Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]). 4.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 4.5 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a IVG [in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung, zuvor: Art. 59 Abs. 2bis IVG]). 4.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 m.w.H.). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1). Für die Festsetzung
C-922/2024 des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3), wobei grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). 4.7 4.7.1 Im vorliegenden Fall stützt sich die vorinstanzliche Zusprache einer Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % in medizinischer Hinsicht auf das monodisziplinäre Gutachten von Dr. med. D._______, Facharzt Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16. Juli 2023 (IV-act. 117). Der rheumatologische Sachverständige attestierte der Beschwerdeführerin am 17. August 2020 aufgrund des Rückenleidens (chronifiziertes belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit lumboradikulärer Schmerz- und sensibler Reizsymptomatik L5/S1 rechts [ICD-10 M54.5 / M51.1]) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Kundengärtnerin sowie in sämtlichen schweren wie auch mittelschweren körperlich belastenden Tätigkeiten (IV-act. 117 S. 26). In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit attestierte der Sachverständige der Versicherten eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % «spätestens» ab Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung (21. Juni 2023), wobei sich eine relevante fassbare funktionelle Verschlechterung des Krankheitsbildes seit Beginn der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht ausweisen lasse (IV-act. 117 S. 27). Die radiologisch morphologisch fassbare Pathologie müsse als schwerwiegend bezeichnet werden (IV-act. 117 S. 25). Der Sachverständige ging weitgehend mit den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin einig, dass die angestammte Tätigkeit als Kundengärtnerin langfristig nicht mehr möglich sei. Aufgrund diverser Dorsopathien, welche zu einer verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts in deutlichem Ausmass führen, sei die Beschwerdeführerin auch in leicht körperlich belastenden Tätigkeiten, auch wenn leidensadaptiert, in ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt, jedoch nicht in dem Ausmass, wie von der Beschwerdeführerin angenommen und geschildert werde (IV-act. 117 S. 21 ff.). Ein Vollzeitpensum sei aufgrund der immer wieder auftretenden instabilen Phasen mit Exazerbation von Rückenbeschwerden selbst in einer leidensadaptierten leicht körperlich belastenden Tätigkeit nicht zumutbar (IV-act. 117 S. 23).
C-922/2024 Der Sachverständige erachtete in einer angepassten Tätigkeit (Heben und Ziehen von Lasten max. bis 7.5 kg körperfern und 10 kg körpernah, durchgeführt in Wechselbelastung, ohne Durchführen von Zwangshaltungen, insbesondere vermehrten LWS-Inklinationen sowie Rotationsfunktionen, Vermeiden von Hebelarmfunktionen sowie generell Erschütterungen bzw. Tätigkeiten in unebenem Gelände) eine Präsenzzeit von fünf Stunden pro Tag als möglich, «mit Vorteil» je zweieinhalb Stunden morgens und nachmittags verteilt auf fünf Tage pro Woche (IV-act. 117 S. 27). Bei 60 %-iger Präsenzzeit und einer zusätzlichen Leistungseinbusse von 10 % zwecks Durchführung von Pausen und Erholungsphase könne deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (IV-act. 117 S. 27). 4.7.2 Der RAD-Arzt, Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, erachtete die Schlussfolgerungen des Gutachtens in seiner Beurteilung vom 8. August 2023 als nachvollziehbar medizinisch begründet und widerspruchsfrei. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit 17. August 2020 auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer angepassten Tätigkeit seit dem 17. August 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-act. 121). 4.7.3 Es ist weder bestritten noch besteht aufgrund der Akten Anlass, von den Einschätzungen des rheumatologischen Sachverständigen und des RAD-Arztes abzuweichen. Namentlich beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. IV-act. 117 S. 4 ff.) sowie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden abgegeben. Im Weiteren wurden die festgestellten Untersuchungsbefunde angeführt und die gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründet. Die umfassende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und die 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 17. August 2020 wurden schlüssig dargelegt. 4.8 4.8.1 Die Beschwerdeführerin war bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 17. August 2020 zu 100 % erwerbstätig (IV-act. 1, 18, 86). In den Akten finden sich keine Hinweise, dass sich dies ohne Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung in absehbarer Zeit geändert hätte, weshalb ihr Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist (E. 4.6 vorstehend).
C-922/2024 4.8.2 Vorliegend ist der Rentenanspruch – bei Anmeldung am 16. Dezember 2020 (Bst. B.a vorstehend) und nach Ablauf des Wartejahres – frühestmöglich am 1. August 2021 entstanden (Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.8.3 Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen im Einkommensvergleich mit Fr. 73'580.- (IV-act. 125; 13 x 5'660.-; IV-act. 18). Für das Invalideneinkommen stützte sich die IV-Stelle auf die LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Nominal Total, Kompetenzniveau der Tätigkeit 1, Spalte Frauen und ging von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'371.- bei 40 Wochenstunden aus (IV-act. 125). Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 1.9 % und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergebe sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 55'720.-. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % resultiere ein IV-Grad von 62 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 4.8.4 Die Vorgehensweise zur Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens gibt methodisch zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. BGE 150 V 410 E. 9.5.1; 148 V 174 E. 6.2). Was die Höhe des Valideneinkommens betrifft, gab die frühere Arbeitgeberin am 1. Oktober 2022 an, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens «ca. Fr. 75'400.-» in der ursprünglichen Tätigkeit verdienen hätte (IVact. 86), also rund Fr. 1'820.- mehr als von der Vorinstanz angenommen. Für das Jahr 2021 fehlen spezifische Angaben. Was die Höhe des Invalideneinkommen betrifft, beträgt der monatliche Bruttolohn für Frauen gemäss der von der Vorinstanz gewählten Tabelle richtigerweise Fr. 4'276.und nicht Fr. 4'371.-. Dieser Wert ergab sich aus der LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Nominal Total, Kompetenzniveau der Tätigkeit 1, Spalte Frauen. Die Nominallohnentwicklung für Frauen betrug im Jahr 2021 0.6 % (Nominallohnindex, Frauen 2016-2024, BFS). Weiterungen zur Höhe von Validen- und Invalideneinkommen erübrigen sich: Auch bei einem Valideinkommen von Fr. 75'400.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'814.- (bei 100%; Fr. 4'276.- x 12, mit Umrechnung auf betriebsübliche Arbeitszeit [41.7h] und Nominallohnentwicklung [0.6%]) bzw. Fr. 26'907.- (bei 50 %) und dem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 64 % ergibt sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 4.8.5 Einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3) hat die Vorinstanz nicht vorgenommen, was von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht bestritten wird und ebenfalls zu keinen Weiterungen
C-922/2024 Anlass gibt (vgl. Urteil des BGer 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 5.2; E. 4.7.1 vorstehend). Vorbehalten bleibt eine Anpassung des Rentenanspruchs per 1. Januar 2024 infolge der Neuregelung des Pauschalabzugs (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung ab 1. Januar 2024), was von der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023; Rz. 9200 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024). 5. Umstritten ist die Rentenberechnung. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen Fehler in den Berechnungsgrundlagen, namentlich bei der Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Im Folgenden sind zunächst die gesetzlichen Grundlagen zur IV-Rentenberechnung darzulegen: 5.1 Die Grundlagen der Rentenberechnung richten sich grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt, in dem der Rentenanspruch entsteht (E. 3.2.1 vorstehend; Urteil des BVGer C-2921/2023 vom 20. Februar 2026 E. 5 und E. 6.3), vorliegend also am 1. August 2021 (E. 4.8.2 vorstehend). 5.2 5.2.1 Die Ausgleichskassen berechnen die Renten der Invalidenversicherung (Art. 60 Abs. 1 Bst. b IVG), wobei die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar sind und der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlassen kann (Art. 36 Abs. 2 IVG; BGE 147 V 146 E. 5.3.3). Gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV (SR 831.201) gelten die Art. 50 bis 53bis der AHVV (SR 831.101) sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung. 5.2.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr
C-922/2024 Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als unvollständig gilt die Beitragsdauer, wenn eine Person eine geringere Zahl von Beitragsjahren aufweist als ihr Jahrgang (Rz. 5056 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021 [nachfolgend: RWL]). Gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Die Abstufung der Teilrenten wird in Art. 52 AHVV näher geregelt. 5.2.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das BSV legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (vgl. Rz. 5301 RWL). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Anschliessend wird der Betrag auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101 RWL). 5.2.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf das individuelle Konto (IK) abgestellt, welches für jede beitragspflichtige Versicherte geführt wird und in welches die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 5.2.5 Frauen mit dem gleichen Jahrgang wie die Beschwerdeführerin (1978) und Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2021 weisen bei vollständiger Beitragsdauer 22 volle Versicherungsjahre auf (vgl. Rententabellen 2021, gültig ab 1. Januar 2021). Die Beschwerdeführerin hat zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt der Invalidität eine Beitragsdauer von 13 Jahren und 11 Monaten erreicht (vgl. IK-Auszug in IV-act. 135). Die Beitragsdauer der
C-922/2024 Beschwerdeführerin von insgesamt 13 Jahren und 11 Monaten erweist sich folglich als unvollständig, womit nur Anspruch auf eine Teilrente bestehen kann. Ausgehend von den 13 vollen Versicherungsjahren der Beschwerdeführerin und den 22 vollen Versicherungsjahren des Jahrgangs (bei vollständiger Beitragsdauer) kommt vorliegend die Rentenskala 26 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2021, Skalenwähler, S. 13). Gemäss IK-Eintragungen beträgt die während der für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Beitragsdauer von 13 Jahren und 11 Monaten erzielte Einkommenssumme Fr. 754'156.-. Beim vorliegend anwendbaren Aufwertungsfaktor von 1.000 (vgl. Rententabellen 2021, S. 17, Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren: Aufwertungsfaktor 1.000 bei erstem IK-Eintrag im Jahr 2005 und Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2021) bleibt die Einkommenssumme unverändert. Geteilt durch die massgebende Beitragsdauer von 13 Jahren und 11 Monaten bzw. 167 Monaten und multipliziert mit 12, resultiert unstrittig ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 54'191.- (Fr. 754'156.- : 167 x 12) (vgl. SAK-act. 48 S. 6). 5.3 5.3.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin war vom (…) 2001 bis am (…) 2011 mit F._______ verheiratet. Gemäss IK-Auszügen war die Beschwerdeführerin von 2005–2007 und von 2009–2020 in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert, F._______ von 2010–2012 und
C-922/2024 von 2014–2022 (SAK-act. 48). Die Einkommen wurden korrekterweise nur im Jahr 2010 geteilt (SAK-act. 42), dem Jahr in dem sowohl die Beschwerdeführerin als auch F._______ noch verheiratet und beide in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (SAK-act. 48 S. 2; Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). 5.4 5.4.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz. 5486 RWL). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahr 2021 beläuft sich der Betrag der minimalen monatlichen Altersrente auf Fr. 1'195.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 21 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) und die (ungeteilte) Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 43'020.- (3 x 12 x Fr. 1'195.--). 5.4.2 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet (vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet (RWL Rz. 5430). Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV; RWL Rz. 5409). 5.4.3 Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet werden, wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1–4 oder Art. 2 AHVG
C-922/2024 versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG; RWL Rz. 5419). Für Jahre, in denen ein Ehegatte nicht in der schweizerischen AHV versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Dabei setzt die Anrechnung der ganzen Erziehungsgutschrift voraus, dass der andere Ehegatte im betreffenden Jahr (überhaupt) nicht in der schweizerischen AHV versichert war (Urteil des EVG H 194/00 vom 24. Dezember 2002 E. 4.3). 5.4.4 Wenn bei voneinander geschiedenen Eltern ein Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt, werden ihm die ungeteilten Erziehungsgutschriften angerechnet (Rz. 5440 RWL). Wird bei voneinander geschiedenen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt, so werden die Erziehungsgutschriften für Erziehungsjahre von 2000 bis und mit 2014 – vorbehältlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung – hälftig zwischen den Eltern geteilt (aArt. 52f Abs. 2bis AHVV [in der Fassung bis 31. Dezember 2014]; Rz. 5418, Anhang IX RWL). Wenn nur ein Elternteil in der Schweiz versichert war oder der andere Elternteil stirbt, so wird ersterem die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet, sofern dieser die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge ausübt (Rz. 5448 RWL). 5.4.5 Die Anrechnung der Erziehungsgutschrift für Erziehungsjahre ab 2015 richtet sich nach dem behördlichen Entscheid (Gericht oder Kindesund Erwachsenenschutzbehörde KESB, Art. 52fbis Abs. 1 AHVV) oder der zwischen den Eltern für diesen Zeitabschnitt abgeschlossenen Vereinbarung (Art. 52fbis Abs. 3 AHVV; Rz. 5450 RWL). Liegt für diesen Zeitabschnitt weder ein behördlicher Entscheid noch eine Vereinbarung der Eltern vor, etwa weil die Eltern aus dem Ausland zugezogen sind, wird die Erziehungsgutschrift für Erziehungsjahre ab 2015 in vollem Umfang der Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 6 AHVV; BSV-Kommentar zu den Änderungen der AHVV vom 14. Mai 2014, S. 3). Dies gilt auch für Fälle, in denen die gemeinsame elterliche Sorge bereits vor dem 1. Januar 2015 bestanden hat, aber keine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften vorliegt (Rz. 5451 RWL). 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin war vom (…) 2001 bis am (…) 2011 mit F._______ verheiratet und gebar am (…) 2003 das gemeinsame Kind (IVact. 1). Gemäss IK-Auszügen war die Beschwerdeführerin von 2005–2007 und von 2009–2020 versichert, F._______ von 2010–2012 und von 2014– 2022 (SAK-act. 48). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet
C-922/2024 und geteilt werden, wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1–4 oder Art. 2 AHVG versichert waren (E. 5.4.3 vorstehend). Folglich sind der Beschwerdeführerin für die Jahre 2005–2007, 2009 und 2013 ganze Erziehungsgutschriften anzurechnen, da in diesen Jahren F._______ nicht versichert war. 5.5.2 Die elterliche Sorge stand der Beschwerdeführerin und F._______ bis zum Beschluss des Familiengerichts (…) vom (…) 2014 gemeinsam zu (IV-act. 136). Eine anderslautende schriftliche Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zwischen den geschiedenen Eltern ist nicht aktenkundig. Folglich werden in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2014, in denen beide Elternteile in der Schweiz versichert waren und ihnen die gemeinsame elterliche Sorge zukam, die Erziehungsgutschriften geteilt (E. 5.4.3 f. vorstehend). Das gilt im Übrigen auch unter Berücksichtigung des vorgenannten Beschlusses, da im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, Gutschriften angerechnet werden (E. 5.4.2 vorstehend). 5.5.3 Ab 2015 werden die Erziehungsgutschriften grundsätzlich vollumfänglich der Mutter angerechnet, es sei denn, es liegt ein anderslautender behördlicher Entscheid oder eine Vereinbarung der Eltern vor, wie die Anrechnung der Erziehungsgutschriften geregelt werden soll (E. 5.4.5 vorstehend). Ein solches Dokument ist nicht aktenkundig. Im Gegenteil stellte das Familiengericht (…) mit Beschluss vom (…) 2014 die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdeführerin für das gemeinsame Kind sowie das Ruhen der elterlichen Sorge von F._______ wegen Bestehens eines tatsächlichen Hindernisses fest (IV-act. 136). Der Kindesvater sei aufgrund seines unbekannten Aufenthalts nicht erreichbar, weshalb er zurzeit seine elterliche Sorge nicht ausüben könne. Folglich werden der Beschwerdeführerin ab 2015 bis ins Jahr 2019 (= Jahr des 16. Geburtstages des Kindes; vgl. Rz. 5409, 5425 RWL) die ganzen Erziehungsgutschriften angerechnet (SAK-act. 48 S. 4). 5.5.4 Erziehungsgutschriften (nachfolgend auch: EGS) werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (E. 5.4.2 vorstehend). Unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten von F._______ und der vorgenannten Grundsätze (E. 5.4 vorstehend) sowie Umstände (E. 5.5 vorstehend) ergibt sich gemäss nachfolgender Tabelle ein Anspruch auf zehneinhalb Erziehungsgutschriften (SAK-act. 48 S. 4 f.).
C-922/2024 Jahr Beitragszeit in Monaten EGS Beschwerdeführerin Beschwerdeführerin F._______ 2005 9 0 siehe Bemerkung 2006 9 0 siehe Bemerkung 2007 12 0 1 2008 0 0 0 2009 7 0 siehe Bemerkung 2010 10 11 siehe Bemerkung 2011 12 10 ½ 2012 12 2 ½ 2013 12 0 1 2014 12 8 ½ 2015 12 12 1 2016 12 12 1 2017 12 11 1 2018 12 9 1 2019 12 3 1
Total 155 Monate 10 ½
Bemerkung: Unterjährige Versicherung in den Jahren 2005 (9 Monate), 2006 (9 Monate), 2009 (7 Monate) und 2010 (10 Monate), d.h. während insgesamt 35 Monaten, davon 25 Monate in Zeiten, in denen F._______ nicht versichert war. Daraus resultieren 2 EGS.
Total Erziehungsgutschriften (EGS) Beschwerdeführerin: 10 ½
5.5.5 Folglich basiert die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Januar 2024 zugesprochene IV-Rente auf einer fehlerhaften Berechnungsgrundlage. Namentlich wurden der Beschwerdeführerin nur acht statt zehneinhalb Erziehungsgutschriften angerechnet. Die übrigen Elemente der Rentenberechnung sind unbestritten und geben mit Blick auf die Akten auch zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. zum Splitting E. 5.3.2 vorstehend).
C-922/2024 6. Zusammenfassend ist Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. August 2021 zu Recht unbestritten. Hingegen beruht die zugesprochene IV-Rente insoweit auf einer fehlerhaften Berechnungsgrundlage, als der Beschwerdeführerin nur acht statt zehneinhalb Erziehungsgutschriften angerechnet wurden. Demnach ist die Beschwerde insoweit begründet und gutzuheissen, als die Verfügung vom 8. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Rente im Sinne der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Vorbehalten bleibt eine Anpassung des Rentenanspruchs per 1. Januar 2024 infolge der Neuregelung des Pauschalabzugs (E. 4.8.5 vorstehend). 7. 7.1 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen kommt. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die obsiegende und anwaltlich Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands für die sehr kurzen Eingaben – wobei die Beschwerde nur knapp den Anforderungen an eine hinreichende Begründung entspricht –, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist vorliegend nicht geschuldet (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).
C-922/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Rente im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Martina Filippo
C-922/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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