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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2026 C-9065/2025

July 3, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,641 words·~28 min·11

Summary

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Neuanmeldung/Rentenanspruch (Verfügung vom 27. Oktober 2025)

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-9065/2025

Urteil v o m 3 . Juli 2026 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien A._______, (Dominikanische Republik), vertreten durch lic. iur. Daniel Schilliger, Rechtsanwalt, Procap Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung/Rentenanspruch (Verfügung vom 27. Oktober 2025).

C-9065/2025 Sachverhalt: A. A.a Die im Oktober 1974 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) zog am 25. Oktober 2001 aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz und meldete sich am 3. Mai 2007 erstmals bei der damals zuständig gewesenen IV-Stelle B._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: IVSTA-act.] 1). Sie hatte die Grundschule besucht, keinen Beruf erlernt und in der Dominikanischen Republik Gelegenheitsarbeiten ausgeübt. Seit ihrer Einreise in die Schweiz war sie als Hausfrau tätig. Sie hat zwei Kinder aus vorherigen Beziehungen (Sohn, geboren 1995, lebte bei der Versicherten; Tochter, geboren 1998, lebte zunächst beim Vater in C._______ und später bei der Versicherten) sowie zwei eheliche Kinder geboren 2003 und 2006, die alle inzwischen erwachsen sind. Seit Februar 2003 war sie als Nichterwerbstätige aufgrund der Beiträge ihres damaligen Ehemannes bei der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (Gesamtversicherungszeit 236 Monate, vgl. IVSTA-act. 64). A.b Seit 2003 litt die Versicherte an psychischen Problemen, die zunächst als Verdacht auf Wochenbett-Psychose begannen (ICD-10: F23.0; stationärer Aufenthalt in der Privatklinik D._______ vom 9. bis 18. Juli 2003; vgl. Bericht vom 26. August 2003, IVSTA-act. 14). Danach wurden eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.31) sowie Verdacht auf Entwicklung einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0; vgl. ambulantes Gutachten E._______ vom 13. Februar 2006, vgl. IVSTAact. 14), respektive eine Anpassungsstörung in schwieriger Paarsituation (ICD-10: F43.2) bei Persönlichkeitsstörung (Verdacht auf emotional instabile Struktur, F60.3) und bei anamnestisch bekannten psychotischen Zuständen oder eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) mit Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) festgestellt (vgl. stationäre Aufenthalte E._______ vom 28. Dezember 2005 bis 17. Januar 2006 [Bericht E._______ vom 14. Februar 2006, IVSTA-act. 14], vom 25. März bis 4. April 2006 [Bericht vom 19. April 2006, vgl. IVSTA-act. 14] und vom 31. Juli bis 1. September 2006 [Bericht E._______ vom 9. Oktober 2006, vgl. IVSTA-act. 14]). Eine gewisse Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands trat ein, seit die Versicherte alle drei Wochen Risperdal Depotspritzen verabreicht bekam (vgl. IVSTA-act. 17 S. 3, 5, 7 und 8, 35, 80). Schliesslich

C-9065/2025 diagnostizierte Dr. med. F._______, Facharzt Psychiatrie FMH, im Gutachten vom 3. September 2008 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), anamnestisch deutlich klinische und testpsychologische Hinweise auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, emotionalen, instabilen und impulsiven und unreifen Zügen (ICD-10: F61) und anamnestisch einen Status nach Wochenbettpsychose (ICD-10: F23.0; vgl. IVSTA-act. 17). Die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in der freien Marktwirtschaft nicht vermittelbar. Sie sei einem allfälligen Arbeitgeber aufgrund ihrer Symptomatik nicht zumutbar und nicht leistungsfähig. Zum aktuellen Zeitpunkt sei sie in der Lage, ihren Haushalt zu führen und sich um die Kinder zu kümmern. Mehr könne ihr nicht zugemutet werden. Wäre die Versicherte alleinstehend, müsste sie nur für sich sorgen, so müsste eine Wiedereingliederung an die Hand genommen werden, beginnend mit einer 50%-igen geschützten Arbeit und dann mit einer langsamen Steigerung, um dann eine teilzeitliche Arbeit in der freien Marktwirtschaft zu avisieren. Weitere Massnahmen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig, würden aber in Zukunft, wenn die Kinder selbständiger würden, notwendig, da dann die ausserhäusliche Beschäftigung im geschützten Rahmen gesteigert werden könne und eventuell auch müsse (IVSTA-act. 17). A.c Nach einer Haushaltsabklärung vom 2. Dezember 2008 (IVSTAact. 18 f.) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Februar 2009 ab 1. Juli 2007 ein Anspruch auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt. Ab 1. Juli 2008 betrage der Invaliditätsgrad weniger als 40% und die Rente werde deshalb per 31. Oktober 2008 befristet (IVSTA-act. 20). A.d Mit Verfügung vom 24. April 2009 stellte die IV-Stelle B._______ fest, ab 1. Juli 2007 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 49% Anspruch auf eine Viertelsrente und drei Kinderrenten. Ab 1. Juli 2008 betrage der Invaliditätsgrad 33%, weshalb die Rente bis 31. Oktober 2008 befristet werde. Dabei wurde der Status der Versicherten bei Anwendung der gemischten Methode zu 25% als Raumpflegerin (Einschränkung ab 1. Juli 2007 100%) und zu 75% als im Haushalt tätig (Einschränkung ab 1. Juli 2007: 32%, ab 1. Juli 2008: 11%) qualifiziert (IVSTA-act. 22). B. B.a Am 22. September 2022 meldete sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, erneut bei der IV-Stelle B._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Dabei liess sie

C-9065/2025 vorbringen, seit dem 14. April 2022 getrennt zu sein. Bei gleichbleibender medizinischer Situation und erwachsenen Kindern ändere sich ihr Status, da sie durch die aktuelle Rechtsprechung zum Scheidungsrecht zur Ausübung eines Vollerwerbspensums verpflichtet wäre (IVSTA-act. 25). B.b Am 28. September 2022 teilte die IV-Stelle B._______ mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IVSTA-act. 33). B.c Nachdem die IV-Stelle B._______ im Rahmen weiterer Abklärungen durch einen eingeholten Arztbericht vom 13. Oktober 2022 erfahren hatte, dass die Versicherte offenbar in die Dominikanische Republik zurückgekehrt ist und die Wohnsitzgemeinde auf Nachfrage hin den Wegzug per 17. September 2022 bestätigt hatte (vgl. IVSTA-act. 35-37), überwies die IV-Stelle B._______ die Akten an die IVSTA (IVSTA-act. 46). Die IVSTA setzte die erwerblichen (vgl. IVSTA-act. 32, 34, 64), rechtlichen (vgl. IV- STA-act. 87) sowie medizinischen (vgl. IVSTA-act. 35, 72, 81, 89) Abklärungen fort und holte mehrmals einen Fragebogen für die Versicherte ein (IVSTA-act. 79, 98). B.d In der Folge wandte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. November 2023 an den Rechtsvertreter der Versicherten und bat, «um den Status der Versicherten und die damit zusammenhängende Bemessungsmethode korrekt bestimmen zu können», «um Bekanntgabe, ob das Ehepaar rechtlich getrennt sei und ob Unterhaltszahlungen erfolgten». «Zutreffendenfalls» sei das «Trennungsurteil zuzuschicken» (vgl. IVSTA-act. 83). B.e Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten eine nicht unterzeichnete Trennungsvereinbarung vom 22. August 2022 ein (vgl. IVSTA-act. 84 f.). B.f In der juristischen Stellungnahme vom 9. Januar 2024 kam der Rechtsdienst der IVSTA mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass die Versicherte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ausüben würde. Die Elemente in den Akten erlaubten es nicht, die Bemessungsmethode zu ändern (IVSTAact. 87). B.g In der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 29. Mai 2024 empfahl Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie FMH, das medizinische Dossier aufgrund des Wohnortwechsels in die Dominikanische Republik durch einen Vertrauensarzt der Schweizerischen

C-9065/2025 Botschaft zu ergänzen, um eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes festzustellen. Zudem regte er an, insbesondere der Haushaltsteil des Fragebogens für die Versicherte sei erneut und präziser auszufüllen (IVSTA-act. 89). B.h Am 8. Mai 2025 erstellte Dr. H._______ einen psychiatrischen Bericht mit den Diagnosen gegenwärtig manische schizoaffektive Störung (ICD- 10: F25.0) und gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.2). Sie ging von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (IVSTA-act. 122). B.i RAD-Arzt Dr. G._______ beurteilte mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 den Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. F._______ am 3. September 2008 als stabil und die Arbeitsunfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit als unverändert. Er empfahl die Anwendung der gemischten Methode (IVSTA-act. 127). B.j Mit Vorbescheid vom 4. September 2025 stellte die IVSTA die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, sie habe bei der aktuellen Überprüfung festgestellt, dass sich die persönliche Situation nicht geändert habe, weshalb auch die Bemessungsmethode unverändert bleibe. Sollte die Versicherte mit diesem Vorbescheid nicht einverstanden sein, habe sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen unter Beifügung der Beweismittel schriftlich Einwand zu erheben (IVSTA-act. 133). B.k Nach ersuchter und gewährter Einsicht in die Akten der Vorinstanz (vgl. IVSTA-act. 138) liess die Versicherte am 2. Oktober 2025 durch ihren Rechtsvertreter Einwand erheben und den festgesetzten Status bestreiten. Sie liess im Wesentlichen gelten machen, anlässlich der damaligen Erhebung sei sie verheiratet gewesen. «Heute sei sie gerichtlich getrennt beziehungsweise eventuell schon geschieden». Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass sie in einem Arbeitspensum von 70% oder mehr arbeiten würde (IVSTA-act. 141). B.l Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 wies die IVSTA bei unveränderter Anwendung der gemischten Methode (Erwerbsbereich 25%, Aufgabenbereich 75%), unverändertem Gesundheitszustand und bei einem Invaliditätsgrad von 31,4% den Rentenanspruch der Versicherten ab. Die Versicherte sei noch verheiratet und habe eine Trennungsvereinbarung zukommen lassen, die weder unterschrieben noch von einem Richter bestätigt worden sei. Es sei auch kein Beweis erbracht worden, dass ein Scheidungs- beziehungsweise Trennungsantrag eingereicht worden sei. Die

C-9065/2025 Unterhaltspflicht der Ehegatten bestehe weiterhin. Die Tatsache, dass die Kinder der Versicherten nun unabhängig seien, sei bei der Berechnung der Haushaltsarbeit berücksichtigt worden und ändere nichts an der Bewertungsmethode, da die Kinder bereits zum Zeitpunkt des ersten Antrags meistens von Dritten betreut worden seien (IVSTA-act. 145). C. Mit Eingabe vom 26. November 2025 liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nebst Vollmacht und angefochtener Verfügung liess sie als weitere Beilage ein Scheidungsurteil der Dominikanischen Republik vom 16. Oktober 2024 einreichen, woraus hervorgeht, dass die Ehe seit dem 19. September 2024 geschieden ist (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1 und Beilagen). D. Daraufhin beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2026 die Gutheissung der Beschwerde sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (IVSTA-act. 7). E. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2026 schloss sich die Beschwerdeführerin dem Rückweisungsantrag an (IVSTA-act. 9). F. Auf die weiteren Aktenstücke sowie Eingaben ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1; zu verfahrensrechtlichen

C-9065/2025 Neuerungen vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.2, zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGeract. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. Oktober 2025, mit welcher die Vorinstanz das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente zu Recht verneint hat. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: vom 27. Oktober 2025) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 224 E. 6.1.1, 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.; BGE 121 V 362 E. 1b). Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-9065/2025 2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflichten umfassen insbesondere auch die Verpflichtung der Parteien, soweit dies von ihnen vernünftigerweise verlangt werden kann, die Beweise beizubringen, die sich aus der Art des Rechtsstreits und den geltend gemachten Tatsachen ergeben; andernfalls riskieren sie, die Folgen des fehlenden Beweises tragen zu müssen (vgl. BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 2 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten und ihre Arbeitgebenden beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Auskunftspflicht). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6). 2.5 Die Beschwerdeführerin ist Doppelbürgerin: Sie ist Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und wohnt in der Dominikanischen Republik (vgl. IVSTA-act. 110). Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Dominikanischen Republik besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, bestimmt sich daher ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 2.6 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV], Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1 f.). Vorliegend sind in Anbetracht der im September 2022 erfolgten Anmeldung Leistungen mit allfälligem

C-9065/2025 Anspruchsbeginn nach dem 31. Dezember 2021 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 3). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) beurteilt sich die Streitigkeit demnach nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage. 3. Nachfolgend sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Grundsätze darzustellen. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.

C-9065/2025 3.3 Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 40% resultiert ein prozentualer Anteil von 25%. Ab einem Invaliditätsgrad von 40% bis zu einem solchen von 49% erhöht sich der prozentuale Anteil ausgehend von 25% schrittweise um jeweils 2,5% pro Invaliditätsgrad, bis ein prozentualer Anteil von 47,5% bei einem Invaliditätsgrad von 49% erreicht wird (Abs. 4). Bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbestritten der Fall ist (vgl. IK-Auszug Schweiz [IVSTAact. 64]). 3.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung, das heisst insbesondere bei Erreichen des vollendeten 65. Altersjahres (vgl. Art. 30 IVG und Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung [AS 2002 3371, BBl 1991 II 85 910, 1994 V 921, 1999 4523; AS 1996 2466, BBl 1990 II 1]; vgl. auch Art. 30 Bst. b IVG sowie Art. 21 Abs. 1 AHVG [Referenzalter] in der seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung [AS 2023 92, BBl 2019 6305]). 3.5 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV [SR 831.201]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3

C-9065/2025 IVG und Art. 27bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV). 3.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; vgl. BGE 144 I 21 m.H.a. BGE 137 V 334 und 141 V 15 E. 3.2). 3.7 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungsund Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 m.w.H.). Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen. Dabei sind die ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen, welche als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (BGE 144 I 28 E. 2.4 m.w.H.).

C-9065/2025 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2025 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, sie habe bei der aktuellen Überprüfung festgestellt, dass sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht geändert habe. Daher bleibe die Bemessungsmethode unverändert. Die festgelegte Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin sei teilzeitig (25%) ausgeübt worden. Die restliche Zeit sei dazu aufgewendet worden, sich im Aufgabenbereich (Haushalt) zu betätigen. Auf der Grundlage der neuen medizinischen Dokumentation komme der ärztliche Dienst der IVSTA zum Schluss, dass trotz der bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Situation ähnlich sei wie zuvor und ohne wesentliche Veränderungen geblieben sei. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin betrage weiterhin 100%. Die Gesundheitsbeeinträchtigung verursache auch weiterhin eine Unfähigkeit von 8,5%, die üblichen Arbeiten (einschliesslich einer eventuellen Mithilfe von Drittpersonen) zu verrichten. Unter Berücksichtigung der festgestellten Unfähigkeit in beiden Bereichen führe dies im Erwerbsbereich (25%) bei Unfähigkeit von 100% zu einem Invaliditätsgrad von 25%, und im Aufgabenbereich (75%) bei einer Unfähigkeit von 8,5% zu einem Invaliditätsgrad von 6,4%. Der mit der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad von 31,4% gebe kein Anrecht auf eine Rente. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit komme die Vorinstanz zum Schluss, dass es unwahrscheinlich sei, dass die 49-jährige Beschwerdeführerin, die keine Ausbildung absolviert habe, nie eine feste berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, auch vor der Gesundheitsbeeinträchtigung 2006 keine konkrete Arbeitssuche betrieben habe, dazu noch verheiratet sei und ohne Familienlasten, ohne Gesundheitsbeeinträchtigung, eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ausüben würde. Somit erlaubten es die Elemente in den Akten nicht, die Bemessungsmethode zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe der Vorinstanz eine Trennungsvereinbarung zukommen lassen, die weder unterschrieben noch von einem Richter bestätigt worden sei. Es sei kein Beweis erbracht worden, dass ein Scheidungs- beziehungsweise Trennungsantrag eingereicht worden sei. Die Unterhaltspflicht der Ehegatten bestehe somit weiterhin. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens, wegen der gesundheitlichen Situation angemessene Unterhaltsbeiträge gewährt werden würden. Es sei nicht Aufgabe der Sozialversicherung, die Rechte zu sichern, die die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienrechts geltend machen könnte. Dass die Kinder der Beschwerdeführerin nun unabhängig seien, sei bei der Berechnung der Haushaltsarbeit berücksichtigt worden und ändere nichts an der

C-9065/2025 Bewertungsmethode, da die Kinder bereits zum Zeitpunkt des ersten Antrags meistens von Dritten betreut worden seien. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2025 lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, es sei «schlicht aktenwidrig», dass sich ihre persönliche Situation nicht geändert habe. Entsprechend der neuen Gegebenheiten sei der Status neu zu beurteilen und dabei der Anteil ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit deutlich zu erhöhen. Der Ex-Ehemann lasse das Scheidungsurteil aus der Dominikanischen Republik in der Schweiz anerkennen. Heute beständen keine Betreuungspflichten mehr für ihre erwachsenen und selbständigen vier Kinder. Auch aus dem damaligen Abklärungsbericht gehe hervor, dass Betreuungspflichten der Grund für das reduzierte Pensum gewesen seien. Diese klassische Rollenverteilung sei heute bei völlig veränderten Verhältnissen kein Thema mehr. Gemäss Gerichtspraxis werde einer Frau in dieser Situation ein 80%- bis 100%-Pensum zugemutet. Es spreche also zusammenfassend nichts dafür, dass sie heute nur 25% erwerbstätig wäre. In der Dominikanischen Republik sei es sich die Beschwerdeführerin gewohnt gewesen, voll zu arbeiten, sogar als sie Mutter des ersten Sohnes und später auch der Tochter geworden sei. Dies habe sich erst mit der Heirat beziehungsweise Einreise in die Schweiz geändert, was zeige, dass primär die Betreuungssituation und die finanzielle Absicherung sowie der Ausbruch der schweren Erkrankung Gründe für die Annahme des tiefen Arbeitspensums gewesen seien. Auch im psychiatrischen Gutachten werde darauf hingewiesen, sie sei gewillt zu arbeiten und motiviert, ihre Situation zu verbessern. Ohne die krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit wäre die Beschwerdeführerin möglicherweise in der Schweiz geblieben. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sie heute bei guter Gesundheit weiterhin in der Schweiz leben und arbeiten würde. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die IVSTA fest, aus der mit der Beschwerde eingereichten Scheidungsurkunde gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. September 2024 geschieden sei. Diese Tatsache könnte eine Änderung in der Invaliditätsbemessung zur Folge haben. Sie schlage daher die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur weiteren Abklärung vor. 4.4 In der Stellungnahme vom 5. Februar 2026 schloss sich die Beschwerdeführerin dem Rückweisungsantrag an und liess ergänzen, dass die Neufestsetzung des Status umfassend zu prüfen sei, da sich nicht nur die Partnerschaft infolge Scheidung verändert habe, sondern auch die finanzielle

C-9065/2025 Situation sowie die familiäre Situation in dem Sinne, dass die Kinder erwachsen und ausgezogen seien. 5. 5.1 Streitig im vorliegenden Verfahren unter den Parteien ist einzig die Statusfrage. Die Beschwerde richtet sich allein gegen die seit rechtskräftiger Verfügung vom 24. April 2009 gleichbleibende Qualifikation der Beschwerdeführerin als 25% im Anteil „Erwerb“ (unselbständige Erwerbstätigkeit) sowie 75% im Anteil „Aufgabenbereich“ (Haushalt) Tätige. Die mit der Beschwerde eingereichte Scheidungsurkunde vermag sich auf die Bemessungsmethode auszuwirken. Da aufgrund dieses erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokuments weitere Abklärungen zur Statusfrage erforderlich sind, beantragte die Vorinstanz die Rückweisung der Angelegenheit. Diesem Antrag schloss sich die Beschwerdeführerin an. Von der Vorinstanz sind daher der Anteil „Erwerb“ (unselbständige Erwerbstätigkeit) sowie der Anteil „Aufgabenbereich“ (Haushalt) im Gesundheitsfall erneut umfassend abzuklären und nachvollziehbar festzulegen. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere dazu zu befragen, wie sie die jeweiligen Bereiche aufgrund ihrer heutigen persönlichen Situation als Gesunde zeitlich einteilen würde. Hinsichtlich der weiteren Abklärungen ist die Beschwerdeführerin auf ihre umfassende Mitwirkungspflicht hinzuweisen, wozu auch gehört, dass sie insbesondere geltend gemachte frühere Arbeitstätigkeiten wie auch deren Umfang rechtsgenüglich zu belegen hat. Aus dem Abklärungsergebnis zur Statusfrage ergibt sich die Methode zur Bemessung der Invalidität. 5.2 Die Angelegenheit ist gemäss übereinstimmendem Antrag der Parteien an die Vorinstanz zur umfassenden Prüfung der Statusfrage zurückzuweisen. Nach Beantwortung der Statusfrage ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in Anwendung der korrekten Methode auf der Grundlage einer rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung im Rahmen einer Neuanmeldung neu zu bemessen und über den Invalidenrentenanspruch erneut zu verfügen. 5.3 Der medizinische Sachverhalt steht auch im Rahmen einer Neuanmeldung erst nach umfassender Abklärung des aktuellen Gesundheitszustands fest. Denn, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung

C-9065/2025 und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3, 130 V 71 E. 3.2.3). Dabei gilt es zu beachten, dass es gemäss höchstrichtlicher Rechtsprechung nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. BGE 151 V 66 E. 5.9 m.H.a. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 und Urteil des BGer 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4) und dass von einer Diagnose denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. BGE 151 V 66 E. 5.9 m.H.a. BGE 145 V 215 E. 6.1, 143 V 409 E. 4.2.1 und 418 E. 6; Urteil des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 5.3 Abs. 2 m.H.). Entscheidend sind letztlich, auch unabhängig von einer allfälligen Befundänderung, die konkreten Einschränkungen im (Arbeits-)Alltag und der Behandlungserfolg im Vergleich zum Vorzustand. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weiterer Abklärungsbedarf besteht. Die Beschwerde wird daher insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung grundsätzlich als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 151 V 66 E. 7.1, 146 V 28 E. 7, 141 V 281 E. 11.1). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Praxis gilt ein Verfahren insbesondere dann als unnötigerweise verursacht, wenn eine Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und sie beispielsweise relevante Beweismittel verspätet eingereicht hat, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen oder

C-9065/2025 sie sich widersprüchlich oder treuwidrig verhält (vgl. Urteile des BVGer C-1166/2017 vom 15. Januar 2019 E. 6, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2; LUKAS MÜLLER, in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 3. A. 2023, Art. 63 N 35). Vorliegend ist bei der Auferlegung der Kosten zu berücksichtigen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin bereits am 19. September 2024 geschieden wurde und das Scheidungsurteil der Dominikanischen Republik am 16. Oktober 2024 vorlag, die Rechtsvertretung jedoch erst knapp ein Jahr nach richterlicher Scheidung ein entsprechendes Dokument anlässlich der Beschwerdeerhebung vom 26. November 2025 einreichte, wobei sie dabei einzig die Statusfestsetzung bestritt. Dieses Beweismittel hätte die Beschwerdeführerin von sich aus im Verwaltungsverfahren einreichen können, zumal die Vorinstanz zur Abklärung der Statusfrage bereits mit Schreiben vom 30. November 2023 um Bekanntgabe gebeten hatte, ob das Ehepaar rechtlich getrennt sei; zutreffendenfalls sei das Trennungsurteil zuzuschicken (vgl. IVSTA-act. 83). Die anwaltlich vertretene Versicherte reichte daraufhin lediglich eine nicht unterzeichnete Trennungsvereinbarung ein (vgl. IVSTA-act. 85) und liess es nach erhaltener Akteneinsicht auch dann dabei bewenden, als die Vorinstanz im Vorbescheid vom 4. September 2025 keine Änderung der persönlichen Situation festgestellt und bei Nichteinverständnis auf die Möglichkeit einer Einwanderhebung mit Vorlage entsprechender Beweismittel hingewiesen hatte (vgl. IVSTA-act. 133; vgl. oben Sachverhalt B.j f.). Indem die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter das Scheidungsurteil verspätet einreichen liess, hat sie ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt. Wenn sie zugleich beschwerdeweise mit erstmaliger Vorlage des Scheidungsurteils noch vortragen lässt, die Würdigung der Vorinstanz, die persönliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich nicht geändert, sei «schlicht aktenwidrig», so ist dies unhaltbar und verstösst gegen Treu und Glauben. Aktenwidrig ist die bereits im Verwaltungsverfahren gemachte Behauptung der Beschwerdeführerin, die Befristung der bei Erstanmeldung zugesprochenen Viertelsrente sei aufgrund eines Statuswechsels erfolgt, denn ihr lag eine Verbesserung des Gesundheitszustands im Bereich Haushalt zugrunde (vgl. IVSTA-act. 76 und 22 S. 5). Indem die Beschwerdeführerin durch zumindest sorgfaltswidrige Mitwirkungspflichtverletzung ein unnötiges Beschwerdeverfahren veranlasst hat, hat sie die damit zusammenhängenden Kosten unnötig verursacht. Unter diesen Umständen sind der trotz im Sinne der Rückweisung obsiegenden Beschwerdeführerin gemäss dargestellter Rechtslage die von ihr unnötigerweise verursachten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist für die Begleichung der

C-9065/2025 Verfahrenskosten von Fr. 800.– zu verwenden. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt und wird wie bei den Gerichtskosten dem Verursacher auferlegt (Art. 8 Abs. 2 VGKE; Urteile C-1166/2017 E. 6, A-1527/2006 und A-1528/2006 E. 6.2; vgl. auch MÜLLER, a.a.O. Art. 64 N. 29 m.H.). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist aus den oben ausgeführten Gründen nicht zuzusprechen.

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-9065/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Della Batliner

C-9065/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-9065/2025 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2026 C-9065/2025 — Swissrulings