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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2026 C-89/2026

February 3, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,618 words·~8 min·1

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | Ausstandsbegehren vom 18. Dezember 2025. Entscheid angefochten beim BGer.

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III C-89/2026

Zwischenentscheid v o m 3 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien A._______, handelnd durch B._______, Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Ausstandsbegehren vom 18. Dezember 2025 (Verfahren C-6118/2025).

C-89/2026 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 6. August 2025 hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) einen Anspruch von A._______ (geb. 2018) auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige verneint (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 29 zum Verfahren C-6118/2025). A.b Am 14. August 2025 hat A._______, handelnd durch ihren Vater B._______, gegen die Verfügung vom 6. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung beantragt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 zum Verfahren C-6118/2025). A.c Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Eingang der Beschwerde vom 14. August 2025 unter der Verfahrensnummer C-6118/2025 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Instruktion des Beschwerdeverfahrens wurde Bundesverwaltungsrichter David Weiss (nachfolgend auch: Instruktionsrichter) zugewiesen. A.d Der Instruktionsrichter hat den Schriftenwechsel nach Einforderung eines Kostenvorschusses und Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels (Vernehmlassung vom 22. September 2025, Replik bzw. Übergabeprotokoll vom 29. September 2025, Duplik vom 6. Oktober 2025) am 24. Oktober 2025 abgeschlossen (BVGer-act. 2–10 zum Verfahren C-6118/2025). B. B.a Am 18. Dezember 2025 (Eingang: 5. Januar 2026) hat A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), handelnd durch ihren Vater B._______, für das Verfahren C-6118/2025 eine(n) «Dienstaufsicht-Beschwerde und Befangenheitsantrag» (BVGer-act. 1 zum Verfahren C-89/2026) mit folgendem Wortlaut eingereicht: «Hiermit möchte ich eine Dienstaufsicht-Beschwerde einbringen, da ich jetzt seit mehreren Monaten warte 11.19.2025 warte, möchte ich das Bundesverwaltungsgericht um eine schnellere Bearbeitung meines Falles bitten. Eine Verzögerung und Hinausschiebung des Falles, erscheint als ob das Bundesverwaltungsgericht St. Gallen sich politisch Parteiisch verhält. Aufgrund der politischen Vorfälle möchte ich einen Befangenheitsantrag stellen und einen anderen Richter und nicht den Präsident/in für das Verfahren zu Stellen.

C-89/2026 Im falle einer Ablehnung und sich das Ziel ein Verfahrensfehler in Form einer Rechtsbeugung sich ergibt, werden weitere Rechtsverfahren folgen.» B.b Das Bundesverwaltungsgericht hat unter der Verfahrensnummer C-89/2026 ein Ausstandsverfahren eröffnet. Die Instruktion des Ausstandsverfahrens wurde Bundesverwaltungsrichter Philipp Egli zugewiesen. C. Auf die konkreten Vorbringen der Gesuchstellerin wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig, über ein Ausstandsgesuch in einem bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren (vorliegend: Beschwerdefahren C-6118/2025) zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob im jeweiligen Beschwerdeverfahren (voraussichtlich) ein Sach- oder ein Prozessentscheid zu fällen sein wird (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG; Urteil des BGer 2C_328/2025 vom 25. November 2025 E. 4.5). 1.2 Als Partei im Beschwerdeverfahren C-6118/2025 ist die Gesuchstellerin, handelnd durch ihren Vater, zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert (vgl. allgemein: Urteil des BVGer C-4863/2012 vom 20. August 2014 E. 3.2). 1.3 Bei einem von vornherein untauglichen Ausstandsbegehren muss kein förmliches Ausstandsverfahren nach Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG durchgeführt werden. Es kann – ohne Anhörung der betroffenen Gerichtsperson nach Art. 36 Abs. 2 BGG (vgl. Urteil des BGer 1D_5/2024 vom 22. November 2024 E. 3 m.w.H.) – durch einen Nichteintretensentscheid erledigt werden (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des BGer 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5).

C-89/2026 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterinnen und Richtern ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1). Die Garantie eines verfassungsmässig besetzten Gerichts wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit der Richterinnen und Richter zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Justizpersonen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die fragliche Person tatsächlich befangen ist, wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1). Entscheidend ist, ob der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 147 III 89 E. 4.1). 2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG treten Gerichtspersonen (Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), wenn sie in einer anderen Stellung – insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin – in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), wenn sie mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), wenn sie mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Bst. e). Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG).

C-89/2026 2.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG; Zwischenentscheid des BVGer C-7835/2024 vom 21. Februar 2025 E. 5.5). 3. Zu prüfen ist nachfolgend, ob auf das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin einzutreten ist. 3.1 Der gesetzliche Vertreter der Gesuchstellerin bittet um eine schnellere Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens C-6118/2025 und bringt vor, ein Verzögern und Hinausschieben erwecke den Eindruck, also ob das Bundesverwaltungsgericht sich «politisch-parteiisch» verhalte. Konkrete Einwände gegen den Instruktionsrichter im vorgenannten Beschwerdeverfahren oder gegen andere Gerichtspersonen werden nicht genannt. Keine Gerichtsperson wird namentlich genannt. 3.2 Fehlerhafte Verfahrenshandlungen begründen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit. Prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil 2C_431/2025 E. 5.3.2 m.w.H.). 3.3 Die Verfahrensleitung obliegt dem Instruktionsrichter (Art. 39 Abs. 1 VGG). Inwiefern der Instruktionsrichter oder eine andere Gerichtsperson im Beschwerdeverfahren C-6118/2025 eine schwere Amtspflichtverletzung, insbesondere durch eine politisch-parteiisch motivierte Verfahrensverzögerung, begangen haben soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar. Aus den Akten des Beschwerdeverfahrens C-6118/2025 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine schwere Amtspflichtverletzung. Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels (24. Oktober 2025) des mit Beschwerde vom 13. August 2025 eingeleiteten Verfahrens und dem Einreichen des Befangenheitsantrags (18. Dezember 2025) liegen keine zwei Monate. Ein «politisch-parteiisches» Verhalten einer Gerichtsperson im Beschwerdeverfahren C-6118/2025 ist nicht ansatzweise dargetan oder erkennbar. 3.4 Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermögen nach dem Gesagten von vornherein keinen Ausstandsgrund zu begründen. Auf das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin ist daher – nach den allgemeinen Regeln der

C-89/2026 Spruchkörperbildung (Zwischenentscheid C-7835/2024 E. 3.2) und damit vorliegend im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) – nicht einzutreten. 4. Der Gesuchstellerin wären bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) ist im vorliegenden Fall indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-89/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieser Zwischenentscheid geht an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)

C-89/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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