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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2026 C-8874/2025

February 27, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,092 words·~5 min·3

Summary

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 7. Oktober 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-8874/2025

Urteil v o m 2 7 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Bosnien und Herzegowina, Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz, Versicherter,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 7. Oktober 2025.

C-8874/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2025 die Einsprache des am (…) geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherter) gegen die Verfügung vom 3. Juli 2025 betreffend Altersleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass dieser Einspracheentscheid dem Versicherten am 31. Oktober 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3 und 4), dass der Versicherte am 19. November 2025 (Posteingang) an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist und namentlich Folgendes ausgeführt hat: "Der letzte Brief, den ich von Ihnen erhalten habe, hat mich angewiesen, einen Teil der Unterlagen an diese Adresse zu senden. Dies tue ich hiermit und Sie können alles auch bei der "PIO" [zu Deutsch: Renten- und Invalidenversicherung] überprüfen. Ebenso haben Sie meinen Brief, den ich Ihnen das letzte Mal geschickt habe, und sie können ihn lesen" (BVGeract. 1, 6 und 7), dass er mit Schreiben vom 20. November 2025 unter Hinweis auf die massgebliche Gesetzesgrundlage von Art. 11b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Säumnisfolgen (Zustellung einer förmlichen Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg) aufgefordert worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht baldmöglichst eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer-act. 2), dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist (BVGer-act. 5), dass der Versicherte mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 aufgefordert worden ist, innert 14 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung seinen Beschwerdewillen klar zu äussern oder davon Abstand zu nehmen (BVGer-act. 8), dass er weiter die Aufforderung erhalten hat, bei gegebenem Beschwerdewillen innert gleicher Frist mitzuteilen, was er verlange, indem er klare Rechtsbegehren in der Sache stelle und diese begründe, dass die Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 mit Datum vom 28. Januar 2026 an die vom Versicherten angegebene schweizerische

C-8874/2025 Korrespondenzadresse zugestellt und somit an diesem Tag eröffnet worden ist (BVGer-act. 9), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der SAK betreffend eine einmalige Abfindung beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Versicherte – damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann – betreffend eine anfechtbare Verfügung gegenüber der Beschwerdeinstanz in Gestalt des Bundesverwaltungsgerichts den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden muss, das heisst, er hat erkenntlich seinen Willen um Änderung der ihn betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen, dass bei Fehlen eines klaren Anfechtungswillens kein Beschwerdeverfahren anhängig zu machen ist (vgl. hierzu BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE 116 V 353 E. 2b), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass in der Eingabe des Versicherten vom 19. November 2025 (Posteingang; BVGer-act. 1, 6 und 7) weder ein klarer Anfechtungswille bekundet wird noch eindeutige Rechtsbegehren (mit einschlägiger Begründung) gestellt werden,

C-8874/2025 dass sich der Versicherte im Anschluss an die am 28. Januar 2026 eröffnete Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 nicht mehr hat vernehmen lassen, dass er sich somit nicht innert der angesetzten Frist geäussert hat und deshalb zweifelsfrei von einem Verpassen der angesetzten Frist zur Verbesserung der Beschwerde auszugehen ist, dass somit mangels klarer und expliziter Äusserung hinsichtlich des Beschwerdewillens kein Beschwerdeverfahren anhängig zu machen und androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren auf die Sache nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C-8874/2025 4. Dieses Urteil geht an den Versicherten, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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